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2 A 33/25•Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, 2026-06-11, 2 A 33/25
2 A 33/25Tribunal administratif / 2e division11 juin 2026
1. Betreiber einer Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die die Anlage in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt. 2. Hierbei ist nicht die Eigentümerstellung entscheidend, sondern es kommt darauf an, wer den bestimmenden bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Einrichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Das ist regelmäßig derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage besitzt. 3. Richtiger Adressat einer nach Betriebseinstellung erlassenen Ordnungsverfügung zur Durchsetzung der aus § 5 Abs. 3 BImSchG folgenden Nachsorgepflichten ist allein der letzte Betreiber der Anlage. Dieser ist auch insoweit verantwortlich, als die Probleme durch einen früheren Anlagenbetreiber verursacht wurden. 4. Die durch § 5 Abs. 3 BImSchG begründete Haftung ist im Kern verhaltens- und nicht zustandsbezogen, denn die Nachsorgepflichten knüpfen nicht an den Zustand des Betriebsgeländes an, sondern an die vorherige Führung des Betriebs. 5. Ein Insolvenzverwalter kann in diesem Sinne Betreiber sein, wenn er die Anlage des Gemeinschuldners kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fortbetrieben hat, wobei es genügt, wenn dies nur für kurze Zeit geschehen ist. 6. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 InsO beschränkt nicht die Befugnis der Ordnungsbehörde, den Insolvenzverwalter als Störer auf der Grundlage der einschlägigen ordnungsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Diese bewirkt nur, dass die Kosten einer etwaigen Ersatzvornahme im Rahmen der vorhandenen Masse nach Maßgabe der insolvenzrechtlich vorgeschriebenen Rangordnung zu befriedigen sind. 7. Das Fehlen einer Duldungsverfügung hinsichtlich des Eigentümers des Betriebsgrundstücks einer stillgelegten Anlage stellt lediglich ein Vollstreckungshindernis dar, das die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Ordnungsverfügung zur Durchsetzung der aus § 5 Abs. 3 BImSchG folgenden Nachsorgepflichten als Grundverwaltungsakt unberührt lässt und noch beseitigt werden könnte, sollte der Eigentümer mit den angeordneten Maßnahmen nicht einverstanden sein. Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 28. Juni 2023, 5 K 1121/21, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-06-11
Aktenzeichen: 2 A 33/25
ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0611.2A33.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 4 Abs 3 BBodSchG, § 9 Abs 2 BBodSchG, § 17 Abs 1 BImSchG, § 17 Abs 4 Buchst a S 2 BImSchG, § 5 Abs 3 BImSchG ... mehr
Betreiber einer Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die die Anlage in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt.
Hierbei ist nicht die Eigentümerstellung entscheidend, sondern es kommt darauf an, wer den bestimmenden bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Einrichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Das ist regelmäßig derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage besitzt.
Richtiger Adressat einer nach Betriebseinstellung erlassenen Ordnungsverfügung zur Durchsetzung der aus § 5 Abs. 3 BImSchG folgenden Nachsorgepflichten ist allein der letzte Betreiber der Anlage. Dieser ist auch insoweit verantwortlich, als die Probleme durch einen früheren Anlagenbetreiber verursacht wurden.
Die durch § 5 Abs. 3 BImSchG begründete Haftung ist im Kern verhaltens- und nicht zustandsbezogen, denn die Nachsorgepflichten knüpfen nicht an den Zustand des Betriebsgeländes an, sondern an die vorherige Führung des Betriebs.
Ein Insolvenzverwalter kann in diesem Sinne Betreiber sein, wenn er die Anlage des Gemeinschuldners kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fortbetrieben hat, wobei es genügt, wenn dies nur für kurze Zeit geschehen ist.
Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 InsO beschränkt nicht die Befugnis der Ordnungsbehörde, den Insolvenzverwalter als Störer auf der Grundlage der einschlägigen ordnungsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Diese bewirkt nur, dass die Kosten einer etwaigen Ersatzvornahme im Rahmen der vorhandenen Masse nach Maßgabe der insolvenzrechtlich vorgeschriebenen Rangordnung zu befriedigen sind.
Das Fehlen einer Duldungsverfügung hinsichtlich des Eigentümers des Betriebsgrundstücks einer stillgelegten Anlage stellt lediglich ein Vollstreckungshindernis dar, das die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Ordnungsverfügung zur Durchsetzung der aus § 5 Abs. 3 BImSchG folgenden Nachsorgepflichten als Grundverwaltungsakt unberührt lässt und noch beseitigt werden könnte, sollte der Eigentümer mit den angeordneten Maßnahmen nicht einverstanden sein.
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 28. Juni 2023, 5 K 1121/21, Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 1121/21 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
1 Der Kläger wendet sich gegen eine nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnung des Beklagten betreffend die Stilllegung des Gießereibetriebs der … GmbH, deren Insolvenzverwalter er ist.
2 Seit dem Jahr 1937 wurde auf dem Grundstück …straße …, …, auf einer Betriebsfläche von 35.000 m² eine Eisengießerei betrieben. Dabei handelt es sich um eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, im Folgenden: Industrieemissions-Richtlinie1ABl. EU L 334/17 vom 17.12.2010ABl. EU L 334/17 vom 17.12.2010). Die Betriebsfläche ist zu 50 % durch Gebäude und Asphalt versiegelt. Das Gelände wurde unterschiedlich mächtig mit Schlacke und Ofenausbruch aufgefüllt.
3 Vor Übernahme durch die … GmbH wurde die Gießerei durch die … … und … betrieben, über deren Vermögen – nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung am 1.2.2017 – durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 1.3.2017 – … – das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt … bestellt. Dieser führte die Gießerei bis zum 28.2.2018 fort.2vgl. Anlage K 5 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren 2 A 114/23 vom 4.10.2023vgl. Anlage K 5 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren 2 A 114/23 vom 4.10.2023
4 Mit „Kauf- und Übertragungsvertrag über bewegliches Vermögen“ vom 26.2.2018 erwarb die … GmbH zum 1.3.2018 Teile des beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens der … und …, wobei die Eigentumsübertragung unter die aufschiebende Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung gestellt wurde.3vgl. insbesondere §§ 1 Abs. 4, 3 und 10 des als Anlage K 6 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren 2 A 114/23 vom 4.10.2023 übermittelten Vertragsvgl. insbesondere §§ 1 Abs. 4, 3 und 10 des als Anlage K 6 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren 2 A 114/23 vom 4.10.2023 übermittelten Vertrags Gemäß Mietvertrag vom 26.2.2018 mietete die … GmbH zum 1.3.2018 zudem das Betriebsgelände und die Betriebsgebäude von der … … und ….4vgl. Anlage K 7 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren 2 A 114/23 vom 4.10.2023vgl. Anlage K 7 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren 2 A 114/23 vom 4.10.2023 Im Zuge dessen wurde Letztere zur Vermeidung von Verwechslungen in … … umfirmiert.5vgl. Anlagen K 4 und 5 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren 2 A 114/23 vom 4.10.2023vgl. Anlagen K 4 und 5 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren 2 A 114/23 vom 4.10.2023
5 Durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 1.9.2019 – … – wurde auch über das Vermögen der … GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kaufpreis gemäß „Kauf- und Übertragungsvertrag über bewegliches Vermögen“ vom 26.2.2018 wurde nie vollständig bezahlt, der benannte Mietvertrag wurde zum 31.1.2020 gekündigt.
6 Unter dem 26.9.2019 übermittelte der Kläger dem Beklagten eine Meldung nach § 52 BImSchG6gemeint war wohl § 52b BImSchGgemeint war wohl § 52b BImSchG mit folgendem Inhalt: „Die Firma … GmbH […] teilt gemäß § 52a Abs. 1 BImSchG mit, dass nach den Bestimmungen über die Geschäftsbefugnis für die Gesellschaft die sich aus dem BImSchG und seinem untergesetzlichen Regelwerk ergebenden Pflichten des Betreibers der genehmigungsbedürftigen Anlage seit 03.07.2019 voll umfänglich durch den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Herrn …. (…) wahrgenommen werden.“
7 Am 8.10.2019 unterrichteten Vertreter der … GmbH den Beklagten mündlich über die zum 31.12.2019 geplante Betriebsstilllegung. Der sog. Kupolofen sei zuletzt am 30.9.2019 beschickt worden, die letzten Verarbeitungsprozesse (Verputzerei) liefen noch.7vgl. Bl. 1 f. und 4 der Verwaltungsaktevgl. Bl. 1 f. und 4 der Verwaltungsakte Die formelle Anzeige der Betriebsstilllegung nach § 15 Abs. 3 BImSchG erfolgte am 25.10.2019, wobei darin der 30.9.2019 als „Termin der gepl. Betriebseinstellung“ angegeben wurde. Mit Schreiben vom 5.12.2019 bestätigte der Beklagte dem Kläger, dass er seiner Betreiberpflicht, eine schriftliche Anzeige über die Stilllegung der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage einzureichen, nachgekommen sei. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass bei Einhaltung verschiedener Auflagen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die geplante Stilllegung bestünden. Hierzu erfolge separat eine nachträgliche Anordnung gemäß § 17 BImSchG.
8 Nach entsprechender Anhörung erließ der Beklagte unter dem 20.12.2019 gegenüber dem Kläger – als Insolvenzverwalter der … GmbH – eine nachträgliche Anordnung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4a Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 3 und 4 BImSchG betreffend die Stilllegung des Gießereibetriebs der … GmbH. Der unter dem Punkt „I. Gegenstand“ aufgeführte Tenor lautet wie folgt:
9 „ I. Wasser:
10 Altlasten:
11 1. Für die gesamte Betriebsfläche sind vor dem Hintergrund der Historie und Vorergebnisse (siehe Bodengutachten vom 12.02.2002 - 1095/1202 - …) ergänzende aktuelle Untersuchungen vorzunehmen und nach den Vorgaben der Bodenschutzgesetzgebung auszuwerten. Zur abschließenden Gefährdungsbeurteilung ist eine Detailuntersuchung/DU nach § 9 Abs. 2 BBodSchG erforderlich.
12 2. Diese Untersuchungen sind durch einen Sachverständigen gemäß Bundesbodenschutzgesetz/BBodSchG, der mindestens für ein Sachgebiet [nach §§] 2 bis 5 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung im Saarland/VSU in der derzeit gültigen Fassung (s. www.resymesa.de) zugelassen ist, durchführen zu lassen.
13 Wassergefährdende Stoffe:
14 3. Die prüfpflichtigen Lager der Gefährdungsstufe B und C (§ 39 AwSV 8Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18.4.2017 (im Folgenden: AwSV), BGBl. I S. 905Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18.4.2017 (im Folgenden: AwSV), BGBl. I S. 905*) für wassergefährdende Stoffe sind stillzulegen, das heißt sie sind zu räumen. Der Nachweis über die Räumung der Lager ist dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorzulegen. Als Nachweis über die Stilllegung ist eine Stilllegungsprüfung gemäß dem § 46 AwSV […] durch einen Sachverständigen nach § 53 AwSV i. V. m. § 16 AwSV durchführen zu lassen und die Prüfbescheinigung dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorzulegen.*
15 4. Für die Heizöllageranlagen (Nr.[…] … Baujahr 1965 und [Nr.] …. Baujahr 1980) ist dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz schriftlich mitzuteilen[,] durch welche Art die Betreiberpflichten, bspw. [F]eststellen eines Alarmes, sichergestellt [werden]. Alternativ können diese Anlagen auch stillgelegt und einer Stilllegungsprüfung durch einen Sachverständigen nach § 53 AwSV unterzogen werden.
16 II. Kreislaufwirtschaft:
17 5. Aus abfallrechtlicher Sicht ist vor Beginn etwaiger Abbrucharbeiten die Erstellung eines Rückbau- und Entsorgungskonzeptes durch einen Sachverständigen erforderlich. Nähere Einzelheiten enthalten die im Internet unter http://www.saarland.de/20574.htm veröffentlichten Informationsblätter.
18 Ergänzend ist die in der Anzeige der beabsichtigten Betriebseinstellung angeführte detaillierte Aufstellung der Abfälle (Abfallbilanz 2019) an den Fachbereich 3.5 des LUA zu senden.“
19 Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, der Altlastenverdacht sei bestätigt, da das benannte Bodengutachten aus dem Jahr 2002 schädliche Bodenveränderungen gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG dokumentiere. Das Betriebsgrundstück sei unter der Kennziffer …. im Kataster über Altlasten und altlastenverdächtige Flächen (ALKA) des Saarlands eingetragen. Aufgrund des Alters des Gutachtens sei jedoch erst nach Durchführung und Auswertung aktueller Untersuchungen abschließend beurteilbar, ob von dem Betriebsgrundstück schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren ausgehen könnten und welche Gegenmaßnahmen ggf. zu treffen seien. In den Unterlagen zur Betriebseinstellung werde ausgeführt, dass die Öltanks gereinigt würden und eine Stilllegungsanzeige erfolge, sobald diese nicht mehr benötigt würden (Heizperiode). Noch dazulegen sei, wie die Betreiberpflichten bei Betriebseinstellung sichergestellt würden, etwa im Falle eines Alarms. Alternativ seien alle prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einer Stilllegungsprüfung durch einen Sachverständigen zu unterziehen. Beim laufenden Betrieb der … GmbH seien lediglich geringe Mengen an Kühlwasser angefallen. Gemäß Aktenlage habe gemäß Anhang 31 AbwV keine Genehmigungspflicht nach § 58 WHG i. V. m. § 51 SWG für die Einleitung des Kühlwassers in die öffentliche Abwasseranlage bestanden. Weitere Abwässer seien nicht angefallen. Das Niederschlagswasser der Hofflächen werde in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet. Es bestehe keine Direkteinleitung in die …. Zur Erfüllung der Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 3 BImSchG seien die in Kapitel I der Anordnung aufgeführten Auflagen einzuhalten. Diese entspreche dem in § 17 Abs. 2 BImSchG ausdrücklich benannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
20 Der mit Schreiben vom 14.1.2020 dagegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid des damaligen Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 2.9.2021 als unbegründet zurückgewiesen.
21 Mit der am 30.9.2021 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die nachträgliche Anordnung vom 20.12.2019 sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Wie bereits im Widerspruchsverfahren ausgeführt sei sie gegenüber dem falschen Adressaten erlassen worden. Zwar werde in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt der Insolvenzverwalter als immissionsschutzrechtlich Verantwortlicher betrachtet. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2006 lasse das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aber z. B. ausdrücklich offen, ob schon allein mit dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter eine Ordnungspflicht nach § 5 BImSchG begründet werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 23.9.2004 – 7 C 22/03 – entschieden, dass bei Anknüpfen einer Pflicht an die Stellung als Betreiber einer Anlage (wie in §§ 5 und 22 BImSchG) fragwürdig sei, ob schon die Inbesitznahme als solche für die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters ausreiche. Es habe zudem ausdrücklich festgestellt, dass er nach Freigabe kontaminierter Grundstücke im Insolvenzverfahren nicht mehr zur Sanierung herangezogen werden könne, da er die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber verloren habe. Gleiches müsse vorliegend gelten, da der Kläger zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsbefugnis über die betreffenden Grundstücke und wesentliche Anlagenteile innegehabt habe. Wie bereits mitgeteilt sei die durch ihn vertretene … GmbH nie Eigentümerin der Gewerbeimmobilie bzw. des Betriebsgeländes gewesen, auf dem sich die Gießereianlage befunden habe; diese fielen nicht in die Insolvenzmasse. Das gesamte Betriebsgelände – bestehend aus der Betriebsimmobilie sowie den wesentlichen Maschinen und technischen Anlagen der Gießerei – stehe im Eigentum der … und …, die durch den Insolvenzverwalter … vertreten werde. Die … GmbH sei lediglich Mieterin des Betriebsgebäudes und -geländes gewesen, wobei der Mietvertrag zwischenzeitlich beendet sei. Auch sei sie nie Eigentümerin des wesentlichen betrieblichen Anlagenvermögens geworden, da sie die durch die … und … (unter Eigentumsvorbehalt) veräußerten Maschinen und technischen Anlagen nicht vollständig bezahlt habe. Dies sei im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen gewesen. Die streitgegenständliche Anordnung sei ermessensfehlerhaft, weil offensichtlich gänzlich außer Acht gelassen worden sei, dass nicht der Kläger, sondern Herr …. die Verfügungsgewalt innegehabt habe. Insofern sei nicht berücksichtigt worden, dass auch den Eigentümer einer genehmigungsbedürftigen Anlage – auch wenn er diese nicht selbst betreibe – Pflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz träfen. Er könne insbesondere Adressat einer Duldungsverfügung sein, wenn die Durchsetzung einer Anordnung gegen den Betreiber nicht möglich sei. Im Übrigen habe er, der Kläger, bereits mit Schreiben vom 10.10.2019 Masseunzulänglichkeit angezeigt. Die erforderlichen Mittel zur Umsetzung der streitgegenständlichen Anordnung seien in der Insolvenzmasse schlicht nicht vorhanden. Nach dem Grundsatz einer effektiven Störerauswahl könne allein der Eigentümer des Betriebsgeländes und der Anlage – als Zustandsstörer – richtiger Adressat der Anordnung sein. Darüber hinaus seien die Anlage und die Anlagenteile zwischenzeitlich verkauft und verschrottet worden. Das Anlage- und Umlaufvermögen der ehemaligen … GmbH sei von der …, die Immobilie am Standort … sei von den Herren … erworben worden. Hinsichtlich der Entsorgung von Maschinen und Maschinenteilen werde auf das beigefügte Betriebstagebuch der … und den Entsorgungsnachweis der … verwiesen. Sofern aufgrund seiner fehlenden Verfügungsbefugnis nicht ohnehin von Anfang an Unmöglichkeit vorgelegen habe, sei jedenfalls zwischenzeitlich Erledigung eingetreten.
22 Der Kläger hat beantragt,
23 den Bescheid vom 20.12.2019, AZ: …, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.9.2021, AZ: …, zugestellt am 9.9.2021, aufzuheben.
24 Der Beklagte hat beantragt,
25 die Klage abzuweisen.
26 Diese sei unbegründet. Entgegen der Ansicht des Klägers sei dieser der richtige Adressat der nachträglichen Anordnung. Nach Einstellung eines Betriebs sei in der Regel der letzte Anlagenbetreiber Adressat. Vorliegend komme es auf die Frage, ob die Inbesitznahme durch den Insolvenzverwalter schon eine Störerhaftung begründen könne, nicht an. Der Kläger habe den Betrieb der Gießerei als Insolvenzverwalter nicht sofort eingestellt, sondern zunächst (in eingeschränktem Zustand) weitergeführt. So habe er mit Schreiben vom 26.9.2019 angezeigt, dass er alle Pflichten als Betreiber wahrnehme. Durch die letztmalige Beschickung des Kupolofens am 30.9.2019 sei er betriebslenkend tätig geworden. Für die Weiterführung des Betriebs spreche auch ein Artikel zur Insolvenz der … GmbH in der lokalen Presse vom 1.10.2019, in dem es heiße: „Zurzeit würden nur noch die bereits eingegangenen Aufträge abgewickelt. Neue werden demnach nicht mehr angenommen.“ Die Störerauswahl sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Der Insolvenzverwalter der … GmbH (vormals … und …) sei zu Recht nicht als Störer ausgewählt worden. Mit der eindeutigen Ausrichtung des im Jahre 1998 neu gefassten Absatzes 3 des § 5 BImSchG auf die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung hätten sich die Streitfragen um eine mögliche Pflichtigkeit früherer Anlagenbetreiber im Rahmen der Nachbetriebsphase erledigt. Übernehme der Insolvenzverwalter die Anlage, trete er persönlich in die Pflichtenstellung des Anlagenbetreibers ein und habe die Erfüllung der Nachsorgepflichten sicherzustellen. Eine (parallele) Haftung des Eigentümers des Betriebsgrundstücks könne sich nur aus dem Polizei- und Ordnungsrecht oder speziellen Fachgesetzen ergeben. Dass der Kläger mit Schreiben vom 10.10.2019 Masseunzulänglichkeit angezeigt habe, habe für die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Nachsorgepflichten keine Relevanz. Eine Erledigung der geforderten Maßnahmen sei durch den Verkauf einzelner Bestandteile des Betriebseigentums nicht erkennbar. Die Anforderungen hinsichtlich der Altlasten und wassergefährdenden Stoffe seien ihm, dem Beklagten, bis dato nicht nachgewiesen worden. Es seien eine Abfallbilanz für das Jahr 2019 und Nachweise der durchgeführten Entsorgungen und der Weitergabe von Hilfs- und Betriebsstoffen übermittelt worden. Aus abfallrechtlicher Sicht seien die damals gemachten Angaben plausibel gewesen, da offensichtlich keine Abbruchmaßnahmen durchgeführt worden seien oder werden sollten. Am Standort sollten sich jedoch noch „nicht gefährliche Stoffe“ aus der Zeit vor dem 3.7.2019 befinden. Außerdem sollten noch Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen existieren (z. B. eine Heizungsanlage), die nicht entleert worden seien. Auch hierzu lägen keine aktuellen Angaben vor. Aus dem vorgelegten Betriebstagebuch der … gehe hervor, dass 24,81 t Aluminium, 343,95 t Eisen und Stahl und 195,68 t Eisenmetalle durch die Verschrottung angefallen und entsorgt worden seien. Die eingereichte Bestätigung der … enthalte keine Mengenangaben, angekündigte Einzelnachweise seien nicht vorgelegt worden. Auch sei unklar, was genau verschrottet und was als Maschine, Anlagenteil oder Anlage einer weiteren Nutzung zugeführt worden sei – insbesondere im Hinblick auf die von der … übernommenen beiden Kaltwindkupolöfen. Angaben über die Entsorgung z. B. der Ofenausmauerung lägen bisher nicht vor. Zumindest für den Rückbau bzw. den Ausbau der Kupolöfen sei auch ein Rückbau- und Entsorgungskonzept erforderlich gewesen, welches nicht übermittelt worden sei. Des Weiteren lägen keine Erkenntnisse darüber vor, ob weitere Anlagen oder Gebäude zurückgebaut oder abgerissen worden seien. Auch in diesem Fall sei die Einreichung von Rückbau- und Entsorgungskonzepten erforderlich gewesen.
27 Zwischen den Beteiligten und u. a. dem Grundstückseigentümer hat am 24.10.2022 ein Ortstermin stattgefunden, zu dem der Beklagte gemäß Schriftsatz vom 7.3.2023 Folgendes festgehalten hat: Das gesamte Betriebsgelände einschließlich der Hallen sei begangen worden. Die Grundstückseigentümer hätten von illegalen Betretungen, Vandalismus und Kupferdiebstahl auf dem Gelände berichtet. Von Seiten des Beklagten sei empfohlen worden, dass Gelände gegen unberechtigtes Betreten zu sichern. Hinsichtlich wassergefährdender Stoffe sei festzustellen gewesen, dass die Lager geräumt seien. Vereinzelt fänden sich Gefäße mit wassergefährdenden Stoffen auf dem Gelände. Diese sollten in Kürze entfernt werden. Die fehlenden Nachweise der Stilllegung der beiden Öltanks sollten in Kürze durch die Firma … nachgereicht werden. Bezüglich des Bodenschutzes sei darauf hingewiesen worden, dass die Umsetzung der geforderten Detailuntersuchung noch ausstehe. Die Firma … habe angegeben, dass ein Verkauf des Geländes an Herrn … – Eigentümer des benachbarten ehemaligen … (Bauvorhaben …) – bevorstehe. Ein entsprechender Vorvertrag solle geschlossen werden. Herr … werde das Grundstück mit allen Rechten und Pflichten übernehmen und auch die Bodenuntersuchung im Hinblick auf die von ihm geplante Nutzung vornehmen. Auch bezüglich der Kreislaufwirtschaft sei zugesagt worden, dass die bis dato fehlenden Nachweise über die erfolgte Entsorgung von Schrott, Maschinen u. a. nachgereicht würden. Im Falle etwaiger Abrissarbeiten werde ein Rückbau- und Entsorgungskonzept eingereicht werden. Die geschilderten Zusagen, insbesondere diejenigen zur Vorlage von bislang fehlenden Nachweisen und Konzepten, seien im Oktober 2022 gemacht und nicht erfüllt worden. Ebenso seien keine Informationen über den geplanten Grundstücksverkauf an den Eigentümer des Nachbargrundstücks erfolgt. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass auf dem Areal (umweltbelastende) Fakten geschaffen würden, die im Nachgang nur mit erheblichem Aufwand nachvollzogen und eventuell beseitigt werden könnten.
28 Mit Schriftsatz vom 3.5.2023 hat der Kläger erwidert, hinsichtlich des Grundstücksverkaufs sei im Januar 2023 ein Vorvertrag unterzeichnet worden, die Erstellung eines Schadstoffkatasters sei in Arbeit. Erst wenn geklärt sei, wie eine künftige Nutzung aussehen solle, mache eine Bodenuntersuchung Sinn. Die ihm vorliegenden Nachweise seien dem Beklagten vorgelegt worden. Mangels Verfügungsgewalt sei es ihm – tatsächlich und rechtlich – zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen, die vom Beklagten geforderten Auflagen zu erfüllen.
29 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.6.2023 ergangenem Urteil – 5 K 1121/21 –, dem vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 4.8.2023 – abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme des Klägers als Insolvenzverwalter der … GmbH hinsichtlich der Anordnungen zu Ziff. „I. Wasser“ und „II. Kreislaufwirtschaft“ der Ordnungsverfügung vom 20.12.2019 seien § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4a Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 3, 4 BImSchG. Die Verfügung sei formell und materiell rechtmäßig – wobei mangels hinreichender Nachweise keine Erledigung der geforderten Maßnahmen wegen Zweckerreichung eingetreten sei. Eine Inanspruchnahme nach den genannten Vorschriften setze voraus, dass der Adressat der Ordnungsverfügung letzter Betreiber einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage gewesen sei, wovon hinsichtlich des Klägers auszugehen sei. Zwar sei die Stellung als Insolvenzverwalter, auf den durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners zur Verwaltung und Verfügung über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen übergehe (§ 80 InsO), allein nicht ausreichend, um eine immissionsschutzrechtliche Eigenschaft als Betreiber im Sinne des § 5 Abs. 3 BImSchG zu begründen. Da der Kläger die Anlage der … GmbH nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter zum 1.9.2019 jedoch nicht sofort eingestellt, sondern kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen – wenn auch in begrenztem Umfang – (fort)geführt habe, sei er als deren letzter Betreiber anzusehen. So habe er unstreitig letztmals am 30.9.2019 den Kupolofen beschicken lassen, was dem genehmigten Betriebszweck der Anlage als Eisengießerei entsprochen habe. Auch habe er bereits eingegangene Aufträge abgewickelt und damit ein betriebsgestaltendes Handeln entfaltet, das über die bloße Inbesitznahme der Anlage hinausgehe. Dass dies nur für eine kurze Zeit geschehen sei, sei unschädlich, da für das Bestehen einer Betreiberstellung keine Mindestbetriebszeit einer Anlage vorgeschrieben sei. Der Inanspruchnahme des Klägers stünden auch keine Besonderheiten des Insolvenzrechts entgegen. Das von ihm zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.9.2004 – 7 C 22/03 – betreffe die Heranziehung eines Insolvenzverwalters nach Freigabe eines kontaminierten Grundstücks auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 BBodSchG. Demgegenüber knüpfe die vorliegend in Rede stehende ordnungsrechtliche Pflicht an den Betreiber einer Anlage und an die immissionsschutzrechtliche Genehmigung als Sachkonzession an. Im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr verpflichte sie den jeweiligen Betreiber umfassend und unabhängig vom Rechtsgrund seiner Betriebsübernahme. Richtig sei zwar, dass die Freigabe von Gegenständen durch den Insolvenzverwalter rechtlich anerkannt sei und grundsätzlich bewirke, dass diese aus der Masse ausschieden. Ab diesem Zeitpunkt gingen die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die sich auf den freigegebenen Gegenstand bezögen, grundsätzlich auf den Gemeinschuldner über. Dies schließe aber nicht aus, dass die Freigabeerklärung aufgrund der Tatbestandsmerkmale, an die das Ordnungsrecht anknüpfe, ordnungsrechtlich ins Leere gehen könne. Allein das Ordnungsrecht regele, unter welchen Voraussetzungen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliege, wie dieser Störung zu begegnen sei und wer dafür in Anspruch genommen werden könne. Daraus folge, dass sich allein aus den Tatbestandsmerkmalen der einschlägigen ordnungsrechtlichen Bestimmung ergebe, welche Wirkungen die Freigabeerklärung habe. Danach bleibe eine Freigabeerklärung hinsichtlich des Betriebsgrundstücks ordnungsrechtlich ohne Bedeutung. Die sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden ordnungsrechtlichen Verpflichtungen beruhten nicht auf dem Eigentum des Anlagenbetreibers oder seiner Befugnis zur Verfügung über dieses, sondern auf dem Betrieb der Anlage und der diesbezüglichen Sachherrschaft des Betreibers, unabhängig von der vermögensrechtlichen Zuordnung der Stoffe oder des Betriebsgrundstücks. Wie sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 BImSchG und der Binnensystematik der Bestimmung ergebe, sei Anknüpfungspunkt der Nachsorgepflichten nicht etwa das Vorhandensein von Abfällen oder der Zustand des Betriebsgeländes nach Stilllegung, sondern die Pflicht des Betreibers zu einer in allen Phasen von der Errichtung bis zur Stilllegung des Betriebs ordnungsgemäßen Betriebsführung, die das mit § 5 Abs. 1 BImSchG angestrebte hohe Schutzniveau für die Umwelt auch nach der Betriebseinstellung gewährleiste. Der Einwand des Klägers, eine Verantwortlichkeit scheide auch insofern aus, als mit Schreiben vom 10.10.2019 Masseunzulänglichkeit angezeigt worden sei, greife ebenso wenig durch. Hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung erlassenen Anordnungen sei der Beklagte kein Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO, da die Anordnungen keine Insolvenzforderungen darstellten. Insofern handele es sich vielmehr um Pflichten, die wie sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu behandeln seien und für die deshalb der Kläger als Insolvenzverwalter einzustehen habe. Das Insolvenzrecht beschränke das Ordnungsrecht ebenso wenig wie umgekehrt das Ordnungsrecht das Insolvenzrecht. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit beschränke nicht die Befugnis der Ordnungsbehörde, den Insolvenzverwalter als Störer auf der Grundlage der einschlägigen ordnungsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Auch die weiteren Voraussetzungen der maßgeblichen Ermächtigungsgrundlagen seien erfüllt. Auf eine fehlende Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer könne sich der Kläger nicht berufen, da deren Fehlen lediglich ein Vollstreckungshindernis darstelle, die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts jedoch unberührt lasse. Der Beklagte habe das ihm gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4a Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 3 und 4 BImSchG zustehende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insbesondere treffe die immissionsschutzrechtliche Pflicht des § 5 Abs. 3 BImSchG zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen einer stillgelegten Anlage – v. a. die Pflicht des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG, vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen – nur den Anlagenbetreiber und nicht den Eigentümer des Betriebsgrundstücks. Zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG während und nach Einstellung des Betriebs könne der letzte Betreiber selbst dann herangezogen werden, wenn die schädlichen Umwelteinwirkungen von einem anderen Betreiber verursacht worden seien. Eine Auswahl unter mehreren Verpflichteten sei im Rahmen des § 17 Abs. 1 BImSchG dann zu treffen, wenn schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch das Zusammenwirken mehrerer Anlagenbetreiber hervorgerufen würden, wenn es zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustands aber ausreiche, einen oder einige der gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verstoßenden Anlagenbetreiber in Anspruch zu nehmen. Außerdem bestehe dann ein Auswahlermessen, wenn die Nachsorgepflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG mehreren früheren Anlagenbetreibern oblägen. Ob eine parallele Haftung nach Maßgabe des Polizei- und Ordnungsrechts oder spezieller Fachgesetze greife, sei hingegen keine Frage der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung. Vor diesem Hintergrund greife die Rüge des Klägers, die Störerauswahl des Beklagten sei ermessensfehlerhaft, nicht durch. Eine Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters der … oder der Firma … scheide schon mangels Betreibereigenschaft aus. Eine immissionsschutzrechtliche Zustandshaftung werde durch § 5 Abs. 3 BImSchG – etwa neben der Haftung des Betreibers – nicht begründet. Ob sich der Kläger ggf. bei anderen Störern nach dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht regressieren könne und ob bei Verkauf des Geländes eine Rücknahme der streitgegenständlichen Anordnung durch den Beklagten in Betracht komme, sei ebenso wenig wie die Vollstreckbarkeit der streitgegenständlichen Anordnung Gegenstand des hiesigen Verfahrens.
30 Auf Antrag des Klägers vom 31.8.2023, begründet mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 4.10.2023, hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Berufung durch Beschluss vom 20.2.2025 – 2 A 114/23 – wegen – mit Blick auf die Frage, ob auch ein früherer Anlagenbetreiber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4a Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 3 BImSchG in Anspruch genommen werden kann – grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
31 Mit seiner nach entsprechender Fristverlängerung am 17.4.2025 begründeten Berufung vertieft der Kläger insbesondere seinen Einwand, die Störerauswahl sei ermessensfehlerhaft. Es sei verkannt worden, dass der frühere Anlagenbetreiber – der Insolvenzverwalter der … – als Störer in Betracht komme. Zwar sei umstritten, ob nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4a Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 3 BImSchG nur der letzte oder auch ein früherer Anlagenbetreiber in Anspruch genommen werden könne – wobei Letzteres insbesondere dann gelten solle, wenn der frühere Betreiber die Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG, die ihm während seiner Betriebszeit oblagen, nicht erfüllt habe. Die zweite Auffassung sei jedoch zutreffend. Weder dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 BImSchG noch dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4a Satz 2 BImSchG lasse sich eine Beschränkung der Nachsorgepflichten auf den letzten Anlagenbetreiber entnehmen. Vielmehr knüpfe § 5 Abs. 3 BImSchG gleichrangig an die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung einer Anlage und damit an alle Betriebsphasen an. In der Zusammenschau von § 5 Abs. 1 und 3 BImSchG werde – aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden parallelen Anknüpfung an die Errichtung und den Betrieb – deutlich, dass gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG auch die Inanspruchnahme früherer Anlagenbetreiber möglich sei. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur – am 1.3.1999 in Kraft getretenen – Neufassung des § 5 Abs. 3 BImSchG ergebe sich kein Grund, die Regelungen des § 5 Abs. 3 und § 17 Abs. 4a Satz 2 BImSchG – entgegen ihrem Wortlaut – auf den letzten Anlagenbetreiber zu beschränken. Anlass der Ergänzung bzw. Änderung sei allein die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zum Bundes-Bodenschutzgesetz gewesen. Dasselbe folge aus der Begründung zur ursprünglichen Fassung des § 5 Abs. 3 BImSchG. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der Regelung. § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4a Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 3 BImSchG dienten dazu, etwaige Gefahren, die von einer Anlage auch noch nach ihrer Stilllegung ausgehen könnten, abwehren zu können. Diese Gefahren könnten über die gesamte Betriebszeit begründet werden. Die mögliche Inanspruchnahme sämtlicher – auch früherer – Anlagenbetreiber ermögliche eine effektivere Gefahrenabwehr als eine Beschränkung auf den letzten Anlagenbetreiber. Die Regelung sei auch verhältnismäßig. Zunächst würden sämtliche – früheren – Anlagenbetreiber dadurch geschützt, dass eine Inanspruchnahme zeitlich auf ein Jahr nach der Betriebseinstellung begrenzt sei (§ 17 Abs. 4a Satz 2 BImSchG). Des Weiteren werde die Verhältnismäßigkeit durch die rechtmäßige Ermessensausübung im Rahmen der Störerauswahl im konkreten Einzelfall gewahrt. Die Gegenauffassung führe zu unbilligen Ergebnissen. Danach könne sich ein langjähriger Anlagenbetreiber, der von sämtlichen Vorteilen der Anlagennutzung profitiert und ggf. sogar etwaige Gefahren begründet habe, dadurch aus der Verantwortung ziehen, dass er die Anlage zum Zwecke der Stilllegung auf eine nahezu mittellose Kapitalgesellschaft übertrage, die diese vor der Stilllegung noch kurze Zeit betreibe. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten offensichtlich verkannt, dass ein langjähriger früherer Betreiber existiere. Obwohl die (weiterhin existente) … die streitgegenständliche Anlage von 2003 bis 2018 und damit insgesamt etwa 16 Jahre lang betrieben habe – der Kläger habe dies lediglich für etwa einen Monat getan –, sei auf deren Insolvenzverwalter fälschlicherweise nur als Zustandsstörer und nicht als früherer Anlagenbetreiber abgestellt worden. Aufgrund des Sachverhalts und der langen Betriebszeit sei davon auszugehen, dass bereits in der Vergangenheit gegen die Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG verstoßen worden sei. Zudem habe der Beklagte nicht aufgeklärt, ob eine Inanspruchnahme der … in Betracht komme, die nach Kenntnis des Klägers erster Betreiber der Gießerei gewesen sei. Jedenfalls sei die Störerauswahl ermessensfehlerhaft, weil der Insolvenzverwalter der … anstelle des Klägers hätte in Anspruch genommen werden müssen. Insoweit liege ein Ermessensausfall vor. Vorrangig sei der Verursacher einer Störung nach § 5 Abs. 3 BImSchG auszuwählen. Die Nachsorgepflichten stünden dem Verantwortungsbereich und der Risikosphäre des Insolvenzverwalters der … deutlich näher. Dies gelte auch für die Themen Verschuldensgrad, Verursachungsbeitrag und Schadensnähe. Selbst während des etwa einmonatigen Betriebs durch den Kläger sei der Insolvenzverwalter der … als Vermieter des Betriebsgrundstücks und Eigentümer der Anlagen zumindest mittelbar am Betrieb der Anlagen beteiligt gewesen. Dieser sei auch deutlich länger Abfallerzeuger gewesen. Bei dessen unmittelbarer Inanspruchnahme sei – anders als im Falle des Klägers – auch keine Duldungsverfügung erforderlich, was die größere Schnelligkeit und Wirksamkeit der Maßnahme verdeutliche. Gerade aufgrund seiner Eigentümerstellung sei der frühere Betreiber in der Lage gewesen, die angeordneten Pflichten zu erfüllen. Auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit bestehe ein Unterschied. Zwar seien beide Gesellschaften insolvent, der Kläger habe aber bereits am 10.10.2019 und damit über zwei Monate vor Erlass der nachträglichen Anordnung gegenüber dem Insolvenzgericht die drohende Masseunzulänglichkeit angezeigt. Zudem seien die Wertungen der übrigen umweltrechtlichen Haftungsregelungen zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids habe der Kläger bodenschutzrechtlich nicht in Anspruch genommen werden können, was sich aus § 4 Abs. 3 BBodSchG ergebe. Auch habe er keine Zugriffsmöglichkeit oder kein Betretungsrecht hinsichtlich des Grundstücks. Es gebe zwischenzeitlich einen neuen und zwei ehemalige Eigentümer, die bodenschutzrechtlich hafteten. Diese Überlegungen gälten nicht nur hinsichtlich der Verfügungen unter Nr. 1 und 2 (zu Altlasten) der nachträglichen Anordnung vom 20.12.2019, sondern – unter Berücksichtigung der jeweiligen fachrechtlichen Besonderheiten – auch hinsichtlich Nr. 3 und 4 (zum Wasserrecht) sowie Nr. 5 (zum Abfallrecht). Davon unabhängig seien Nr. 1 und 2 der Anordnung zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids auch unverhältnismäßig gewesen. Dies folge aus § 17 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sowie dem Gutachten „Orientierende umwelttechnische Untersuchung auf dem Betriebsgelände der Gießerei … GmbH – Historische Recherche und Bodenuntersuchung“ der … vom 12.12.2002 und der Aktualisierung durch das Gutachten „Orientierende umwelttechnische Bewertung des Betriebsgeländes der ehemaligen Gießerei … in …– Historische Recherche und Bodenuntersuchungen, Aktualisierung 2020“ der … vom 29.10.2020. Die Gutachten seien mit Blick auf die Gefährlichkeit der Anlage und die von ihr verursachten Immissionen ausreichend. Die durch ein weiteres Gutachten verursachten Kosten seien hingegen unverhältnismäßig. Nr. 5 der nachträglichen Anordnung vom 20.12.2019 sei zu unbestimmt und damit rechtswidrig. So gehe daraus schon nicht hinreichend hervor, ob es sich um eine regelnde Anordnung oder um einen unverbindlichen Hinweis handele. Soweit diese tatsächlich als Anordnung zu verstehen sein solle, bestünde dafür keine ausreichende Rechtsgrundlage. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG normiere die Pflicht, vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Gegenstand der Pflicht seien damit nur vorhandene, nicht aber zukünftige Abfälle (die durch einen noch nicht erfolgten Abbruch entstünden). Im Übrigen sei der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids weder Eigentümer noch Besitzer der Anlage gewesen. Ein Abbruch sei ihm somit tatsächlich gar nicht möglich gewesen. Nach dem Verständnis seiner Prozessbevollmächtigten gelte die Anordnung nur für den Fall, dass der Kläger selbst Abbrucharbeiten ausführe oder ausführen lasse. Sofern die Anordnung so zu verstehen sei, dass er die Erstellung eines Rückbau- und Entsorgungskonzepts für Abfälle schulde, die ein Dritter durch einen nicht vom Kläger beauftragten Abbruch produziere, sei dies offensichtlich unverhältnismäßig.
32 Der Kläger beantragt,
33 unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.6.2023 – 5 K 1121/21 – ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes den Bescheid des Beklagten vom 20.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.9.2021 aufzuheben.
34 Der Beklagte beantragt,
35 die Berufung zurückzuweisen.
36 Die mit der nachträglichen Anordnung getroffene Adressatenauswahl sei nicht ermessensfehlerhaft. Es sei richtig, dass der Kläger als letzter Anlagenbetreiber in die Pflicht genommen worden sei. Auch wenn in der Anordnung bodenschutzrechtliche Maßnahmen verlangt würden, beruhten diese auf Immissionsschutzrecht und gerade nicht auf dem Bundes-Bodenschutzgesetz. Die Störerauswahl sei allein nach immissionsschutzrechtlichen Wertungen vorzunehmen. Durch die Bündelung der verschiedenen Fachrechte im Immissionsschutz solle einer Zersplitterung entgegengewirkt werden. So solle gerade nicht für jeden potentiell schädlichen Umwelteinfluss auf Boden, Wasser, Luft oder Lärm jeweils ein anderer Störer verpflichtet werden (müssen). Dies stünde dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr entgegen. Aufgrund seiner Mitteilung gemäß § 52b Abs. 1 BImSchG vom 26.9.2019 sei sich der Kläger bewusst gewesen, dass er die Pflichten eines Anlagenbetreibers vollumfänglich wahrnehme. Folge man seiner Ansicht, wäre eine solche Mitteilung obsolet – was dem gesetzgeberischen Willen widerspreche. Durch die Mitteilungspflichten nach § 52b BImSchG werde die Überwachungsbehörde in die Lage versetzt, die Betriebsorganisation zu prüfen und behördliche Maßnahmen zum Immissionsschutz und zur Anlagensicherheit besser auf die konkreten betrieblicherseits ergriffenen oder ausgehenden Gefahren ausrichten zu können. Als letzter Anlagenbetreiber treffe den Kläger insbesondere die Pflicht, das Grundstück wiederherzustellen. Auf die Verursachung der schädlichen Umwelteinwirkungen oder die Eigentümerstellung komme es nicht an. Weder der Kläger noch die aktuellen Eigentümer … hätten mitgeteilt, dass Ersterer das Grundstück nicht (mehr) betreten oder keine Handlungen auf diesem vornehmen dürfe. Überdies wirkten die vertraglichen Nutzungsrechte des Klägers zivilrechtlich auch nach Vertragsbeendigung wohl noch nach. Als ultima ratio bestünde bei begründetem Verdacht die Möglichkeit, dass der Beklagte eine Duldungsverfügung gegen die Grundstückseigentümer erlassen könne. Der Vortrag, dass der Kläger keine Handhabe zur Befolgung der nachträglichen Anordnung habe, gehe somit ins Leere. In Rechtsprechung und Literatur bestehe ganz überwiegend die Auffassung, dass der letzte Anlagenbetreiber richtiger Adressat einer solchen Anordnung sei.
37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen; dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
38 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
39 Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens hat das Verwaltungsgericht seine Anfechtungsklage zu Recht in der Sache abgewiesen. Die nachträgliche Anordnung des Beklagten vom 20.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.9.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
40 Rechtsgrundlage für seine Inanspruchnahme als Insolvenzverwalter der … GmbH entsprechend den Anordnungen zu Ziff. I. und II. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung sind § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4a Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 3 und 4 BImSchG. Der Kläger hat die hiernach erforderliche Stellung als sog. letzter Betreiber der Anlage bzw. Eisengießerei inne (hierzu unter 1.). Zudem sind die weiteren Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlagen erfüllt (hierzu unter 2.) und keine Ermessensfehler, insbesondere hinsichtlich der Störerauswahl, ersichtlich (hierzu unter 3.). Seiner Inanspruchnahme stehen keine Besonderheiten des Insolvenzrechts entgegen (hierzu unter 4.). Auch haben sich die Anordnungen zwischenzeitlich nicht erledigt (hierzu unter 5.).
41 1. Eine Inanspruchnahme nach den benannten Vorschriften setzt voraus, dass der Adressat der Ordnungsverfügung letzter Betreiber einer – wie hier – nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage (nach der Industrieemissions-Richtlinie) ist. Diese Voraussetzung ist in der Person des Klägers unstreitig erfüllt.
42 a) Nach § 5 Abs. 3 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können (Nr. 1), vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden (Nr. 2) und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist (Nr. 3). Zur Erfüllung der genannten Pflichten können gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nach Erteilung der Genehmigung Anordnungen gegenüber dem Betreiber getroffen werden;9vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.3.2021 – 8 B 1160/20 –, juris, Rn. 7 f. m. w. N.vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.3.2021 – 8 B 1160/20 –, juris, Rn. 7 f. m. w. N. nach Betriebseinstellung sind nachträgliche Anordnungen nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr zulässig (vgl. § 17 Abs. 4a Satz 2 BImSchG). § 5 Abs. 4 BImSchG beinhaltet spezielle Nachsorgepflichten hinsichtlich der Einstellung des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie.
43 Betreiber einer Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die die Anlage in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt. Hierbei ist nicht die Eigentümerstellung entscheidend, sondern es kommt darauf an, wer den bestimmenden bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Einrichtung, Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Das ist regelmäßig derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage besitzt.10vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2018 – 7 C 7/17 –, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 7.11.2025 – 8 A 2197/23 –, juris, Rn. 17 f. m. w. N.; Jarass , BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 3 Rn. 87vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2018 – 7 C 7/17 –, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 7.11.2025 – 8 A 2197/23 –, juris, Rn. 17 f. m. w. N.; Jarass , BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 3 Rn. 87 Der Eigentümer der Anlage ist zwar im Regelfall, nicht aber notwendigerweise zugleich der Betreiber, da seine Verfügungsgewalt – im Gegensatz zu der aus § 5 BImSchG erwachsenden Pflichtenstellung selbst – disponibel ist. Davon geht auch § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG aus, wo Eigentümer und Betreiber nebeneinander genannt werden. Ein Pächter, Mieter, Leasingnehmer oder ähnlich Berechtigter ist regelmäßig Anlagenbetreiber.11vgl. Jarass , BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 3 Rn. 89 m. w. N.; Landmann/Rohmer, UmweltR/Dietlein , BImSchG, 109. EL (Januar 2026), § 5 Rn. 28 m. w. N.vgl. Jarass , BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 3 Rn. 89 m. w. N.; Landmann/Rohmer, UmweltR/Dietlein , BImSchG, 109. EL (Januar 2026), § 5 Rn. 28 m. w. N.
44 Vor Insolvenzeröffnung durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 1.9.2019 – … – war unstreitig die … GmbH Betreiberin der streitgegenständlichen Gießerei, nachdem sie zum 1.3.2018 sowohl das Betriebsgelände und die Betriebsgebäude von der damaligen Eigentümerin, der … (vormals … und …), gemietet als auch Teile von deren beweglichen Anlage- und Umlaufvermögen genutzt hat. Dass das Eigentum daran mangels vollständiger Kaufpreiszahlung gemäß „Kauf- und Übertragungsvertrag über bewegliches Vermögen“ vom 26.2.2018 nie übergegangen ist, ist insofern ohne Relevanz.
45 b) Verpflichteter nach § 5 Abs. 3 BImSchG ist der (aktuelle) Anlagenbetreiber. Nach Betriebseinstellung treffen die Nachsorgepflichten aus dieser Vorschrift (jedenfalls) den letzten Betreiber,12vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7.11.2025 – 8 A 2197/23 –, juris, Rn. 31 f. m. w. N., und vom 31.3.2021 – 8 B 1160/20 –, juris, Rn. 11, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2012 – 10 S 3127/11 –, juris, Rn. 4; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.4.2010 – 4 A 511/08 –, juris, Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 – OVG 11 N 30.07 –, juris, Rn. 13vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7.11.2025 – 8 A 2197/23 –, juris, Rn. 31 f. m. w. N., und vom 31.3.2021 – 8 B 1160/20 –, juris, Rn. 11, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2012 – 10 S 3127/11 –, juris, Rn. 4; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.4.2010 – 4 A 511/08 –, juris, Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 – OVG 11 N 30.07 –, juris, Rn. 13 wobei es wiederum keine Rolle spielt, ob der Anlagenbetreiber Grundstückseigentümer ist oder nicht.13vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7.11.2025 – 8 A 2197/23 –, juris, Rn. 31 f. m. w. N., und vom 31.3.2021 – 8 B 1160/20 –, juris, Rn. 11vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7.11.2025 – 8 A 2197/23 –, juris, Rn. 31 f. m. w. N., und vom 31.3.2021 – 8 B 1160/20 –, juris, Rn. 11 Die Nachsorgepflichten sind nicht dinglich mit dem Betriebsgrundstück verbunden. Sie treffen vielmehr denjenigen, der bis zur Betriebseinstellung die Genehmigung ausnutzt und die Anlage in seinem Namen, auf seine Rechnung und in eigener Verantwortung betreibt.14vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.11.2025 – 8 A 2197/23 –, juris, Rn. 30vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.11.2025 – 8 A 2197/23 –, juris, Rn. 30 Die durch § 5 Abs. 3 BImSchG begründete Haftung ist im Kern verhaltens- und nicht zustandsbezogen, denn die Nachsorgepflichten knüpfen nicht an den Zustand des Betriebsgeländes an, sondern an die vorherige Führung des Betriebs. Eine „immissionsschutzrechtliche Zustandshaftung“ wird durch § 5 Abs. 3 BImSchG nicht begründet.15vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.11.2025 – 8 A 2197/23 –, juris, Rn. 26 ff.vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.11.2025 – 8 A 2197/23 –, juris, Rn. 26 ff. Der letzte Anlagenbetreiber ist auch insoweit verantwortlich, als die Probleme durch einen früheren Betreiber verursacht wurden.16vgl. Jarass , BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 5 Rn. 107 und § 17 Rn. 56; OVG NRW, Beschluss vom 2.2.2011 – 8 B 1675/10 –, juris, Rn. 69 f.vgl. Jarass , BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 5 Rn. 107 und § 17 Rn. 56; OVG NRW, Beschluss vom 2.2.2011 – 8 B 1675/10 –, juris, Rn. 69 f. Dieselben Grundsätze gelten im Übrigen hinsichtlich der sich aus § 5 Abs. 4 BImSchG ergebenden Nachsorgepflichten.17vgl. Landmann/Rohmer, UmweltR/Dietlein , BImSchG, 109. EL (Januar 2026), § 5 Rn. 237vgl. Landmann/Rohmer, UmweltR/Dietlein , BImSchG, 109. EL (Januar 2026), § 5 Rn. 237
46 c) Ein Insolvenzverwalter kann in diesem Sinne Betreiber sein, wenn er die Anlage des Gemeinschuldners kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fortbetrieben hat; es ist ausreichend, wenn dies nur für kurze Zeit geschehen ist. Zwar genügt die Stellung als Insolvenzverwalter allein nicht für die Bejahung der Betreibereigenschaft, wenn der Betrieb schon vor der Insolvenzeröffnung vollständig eingestellt wurde. So wird eine Anlage dann nicht mehr betrieben, wenn sämtliche von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Sinne des § 4 BImSchG i. V. m. § 1 und Anhang 1 der 4. BImSchV gedeckten Betriebshandlungen eingestellt werden, d. h. wenn keine auf den Betriebszweck der Anlage gerichteten Handlungen mehr vorgenommen werden und eine Wiederaufnahme solcher Handlungen nicht zu erwarten ist. Die bestimmungsgemäße, technisch-wirtschaftliche Nutzung der Anlage und die für die Aufrechterhaltung ihrer Prozessabläufe notwendigen Betriebshandlungen müssen also vollständig und endgültig aufgegeben worden sein.18vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.3.2021 – 8 B 1160/20 –, juris, Rn. 13 ff.; siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 – 7 C 38/97 –, juris, Rn. 10vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.3.2021 – 8 B 1160/20 –, juris, Rn. 13 ff.; siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 – 7 C 38/97 –, juris, Rn. 10 Entscheidet sich ein Insolvenzverwalter hingegen, einen insolventen Betrieb nicht nur faktisch zu „übernehmen“ , sondern diesen – etwa aus dem gesellschaftspolitisch grundsätzlich anerkennenswert Ziel heraus, die mit diesem zusammenhängenden Arbeitsplätze zu erhalten – tatsächlich fortzuführen und diesen damit für die Insolvenzmasse zu nutzen, rückt er in die Betreiberstellung und die hiermit zusammenhängenden Verpflichtungen ein.19vgl. BVerwG, Urteile vom 22.10.1998 – 7 C 38/97 –, juris, Rn. 10 zur Haftung eines Konkursverwalters, und vom 23.9.2004 – 7 C 22/03 –, juris, Rn. 12 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 1.6.2006 – 8 A 4495/04 –, juris, Rn. 55, und Beschluss vom 21.8.2013 – 8 B 612/13 –, juris, Rn. 17 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2012 – 10 S 3127/11 –, juris, Rn. 4; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 26.7.2021 – 12 ZB 18.2385 –, juris, Rn. 15 für den Betreiber einer Deponie im Sinne des § 40 Abs. 1 und 2 KrWG (bzw. § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG)vgl. BVerwG, Urteile vom 22.10.1998 – 7 C 38/97 –, juris, Rn. 10 zur Haftung eines Konkursverwalters, und vom 23.9.2004 – 7 C 22/03 –, juris, Rn. 12 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 1.6.2006 – 8 A 4495/04 –, juris, Rn. 55, und Beschluss vom 21.8.2013 – 8 B 612/13 –, juris, Rn. 17 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2012 – 10 S 3127/11 –, juris, Rn. 4; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 26.7.2021 – 12 ZB 18.2385 –, juris, Rn. 15 für den Betreiber einer Deponie im Sinne des § 40 Abs. 1 und 2 KrWG (bzw. § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG)
47 d) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger in die Stellung als (letzter) Betreiber des streitgegenständlichen – und vormals von der … GmbH betriebenen – Gießereibetriebs eingerückt, indem er nach Insolvenzeröffnung am 1.9.2019 den Betrieb der Anlage jedenfalls bis zum 30.9.2019 fortgeführt hat. So wurde dem Beklagten mit Meldung gemäß § 52b BImSchG vom 26.9.2019 mitgeteilt, dass „die sich aus dem BImSchG und seinem untergesetzlichen Regelwerk ergebenden Pflichten des Betreibers der genehmigungsbedürftigen Anlage seit 03.07.2019 voll umfänglich durch den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Herrn ... […] wahrgenommen werden.“ Der 30.9.2019 wurde sodann in der formellen Anzeige der Betriebsstilllegung nach § 15 Abs. 3 BImSchG vom 25.10.2019 als „Termin der gepl. Betriebsstilllegung“ angegeben. Zudem war dies der Tag, an dem der Kupolofen letztmalig beschickt wurde. Wie sich der Umstand auswirkt, dass danach – wie Vertreter der … GmbH gegenüber dem Beklagten anlässlich eines Gesprächstermins am 8.10.2019 angegebenen haben – noch letzte Verarbeitungsprozesse (Verputzerei) erfolgt sind und – wie einem lokalen Zeitungsartikel vom 1.10.2019 zu entnehmen ist – bereits eingegangene Aufträge abgewickelt wurden, kann insoweit dahinstehen. Denn wie dargelegt genügt es bereits, wenn ein Insolvenzverwalter eine Anlage – wie vorliegend – jedenfalls für kurze Zeit fortgeführt hat. Als letzten Betreiber treffen den Kläger demnach die Nachsorgepflichten aus §§ 5 Abs. 3 und 4 BImSchG.
48 2. Auch die weiteren Voraussetzungen der maßgeblichen Ermächtigungsgrundlagen sind erfüllt.
49 a) Die Anordnungen zu Ziff. I. 1. und 2. der Ordnungsverfügung vom 20.12.2019, wonach dem Kläger aufgegeben worden ist, die Dokumentation einer sog. Detailuntersuchung vorzulegen, wurden zutreffend auf § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4a Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 BImSchG gestützt. Zur Gefährdungsabschätzung konnte der Beklagte die Vorlage einer für die gesamte Betriebsfläche durch einen Sachverständigen durchzuführenden Detailuntersuchung im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG anordnen, da – insofern unstreitig – aufgrund konkreter, sich aus dem bereits vorliegenden Gutachten „Orientierende umwelttechnische Untersuchung auf dem Betriebsgelände der Gießerei … GmbH – Historische Recherche und Bodenuntersuchung“ der … vom 12.12.2002 ergebender Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG bestand.
50 b) Hinsichtlich der Anordnungen zu Ziff. I. 3. und 4. der Ordnungsverfügung vom 20.12.2019 liegen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4a Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 3 Nr. 1 BImSchG vor.
51 Der Kläger ist seiner Nachsorgepflicht aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 BImSchG nicht nachgekommen, die Anlage so stillzulegen, dass von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung und des Widerspruchsbescheids ging von der Anlage in Anbetracht der dort lagernden und in der Verfügung näher ausgeführten wassergefährdenden Stoffe im Sinne der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18.4.2017 (vgl. Ziff. I. 3.) sowie der dortigen Heizöllageranlagen (Baujahr 1965 und 1980, vgl. Ziff. I. 4.) ein erhebliches Gefährdungspotential für die Nachbarschaft und die Allgemeinheit aus. Dass die entsprechenden Anordnungen der Eindämmung dieser Gefahren dienten, wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt.
52 c) Der Einwand des Klägers, Ziff. II. 5. Sätze 1 und 2 der Ordnungsverfügung zum Punkt „Kreislaufwirtschaft“ seien zu unbestimmt und damit rechtswidrig, greift ebenso wenig durch.
53 Diese lauten: „Aus abfallrechtlicher Sicht ist vor Beginn etwaiger Abbrucharbeiten die Erstellung eines Rückbau- und Entsorgungskonzeptes durch einen Sachverständigen erforderlich. Nähere Einzelheiten enthalten die im Internet unter http://www.saarland.de/20574.htm veröffentlichten Informationsblätter.“ Angesichts dieser allgemeinen Formulierung und des Verweises auf allgemeingültige Informationsblätter des Beklagten20derzeit abrufbar unter: https://www.saarland.de/SharedDocs/Downloads/DE/arbeit/Arbeitsschutz/stofflicher_arbeitsschutz/dl_entsorgungskonzept_muv.pdf?__blob=publicationFile&v=1derzeit abrufbar unter: https://www.saarland.de/SharedDocs/Downloads/DE/arbeit/Arbeitsschutz/stofflicher_arbeitsschutz/dl_entsorgungskonzept_muv.pdf?__blob=publicationFile&v=1 handelt es sich hierbei offensichtlich nicht um einen – angreifbaren – Verwaltungsakt im Sinne des § 35 SVwVfG, sondern um einen bloßen Hinweis auf die Rechtslage ohne eigenständigen Regelungscharakter.21vgl. hierzu auch § 12 der saarländischen Bauvorlagenverordnung vom 15.6.2011, Amtsbl. I S. 254vgl. hierzu auch § 12 der saarländischen Bauvorlagenverordnung vom 15.6.2011, Amtsbl. I S. 254 Weder im Tenor der Verfügung noch in der Begründung wird ein Bezug zum Einzelfall des Klägers hergestellt.
54 d) Die mit der Anordnung zu Ziff. II. 5. Satz 3 der Ordnungsverfügung geforderte Vorlage der Abfallbilanz 2019 konnte wiederum auf § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4a Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG gestützt werden, nachdem diese zwar in der Anzeige der Betriebsstilllegung nach § 15 Abs. 3 BImSchG vom 25.10.2019 benannt, aber bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 2.9.2021 noch nicht (vollständig) vorgelegt worden war.22vgl. hierzu allgemein Jarass , BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 15 Rn. 55, und BeckOK UmweltR/Büge/Ziegler , BImSchG, 78. Ed. (Stand: 1.7.2025), § 15 Rn. 72; siehe hierzu auch unten unter Ziff. 5. c)vgl. hierzu allgemein Jarass , BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 15 Rn. 55, und BeckOK UmweltR/Büge/Ziegler , BImSchG, 78. Ed. (Stand: 1.7.2025), § 15 Rn. 72; siehe hierzu auch unten unter Ziff. 5. c) Diesbezügliche Einwände werden durch den Kläger nicht erhoben.
55 3. Der Beklagte hat das ihm gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4a Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 3 und 4 BImSchG zustehende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
56 a) Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, der Beklagte habe bei der Störerauswahl kein Ermessen ausgeübt. Es sei verkannt worden, dass frühere Anlagenbetreiber – wie der Insolvenzverwalter der … – als Störer in Betracht kämen. Dies gelte hier insbesondere deshalb, weil davon auszugehen sei, dass dieser während seiner Betriebszeit Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG nicht erfüllt habe.
57 Dem ist nicht zu folgen. Richtiger Adressat einer Ordnungsverfügung zur Durchsetzung der aus § 5 Abs. 3 BImSchG folgenden Nachsorgepflichten ist allein der letzte Betreiber der Anlage – d. h. vorliegend der Kläger.23vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.11.2025 – 8 A 2197/23 –, juris, Rn. 49 f. m. w. N. und mit Anm. Deppe-Hietel , jurisPR-UmwR 12/2005 Anm. 3, sowie Urteil vom 1.6.2006 – 8 A 4495/04 –, juris, Rn. 77; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2012 – 10 S 3127/11 –, juris, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 – OVG 11 N 30.07 –, juris, Rn. 10, 12 f.; OVG Sachsen, Beschluss vom 19.4.2010 – 4 A 511/08 –, juris, Rn. 6; Landmann/Rohmer, UmweltR/Dietlein , BImSchG, 109. EL (Januar 2026), § 5 Rn. 220; Jarass , BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 5 Rn. 107; BeckOK UmweltR/Schmidt-Kötters/M. Schramm , BImSchG, 78. Ed. (Stand: 1.4.2026), § 5 Rn. 163 ff.vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.11.2025 – 8 A 2197/23 –, juris, Rn. 49 f. m. w. N. und mit Anm. Deppe-Hietel , jurisPR-UmwR 12/2005 Anm. 3, sowie Urteil vom 1.6.2006 – 8 A 4495/04 –, juris, Rn. 77; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2012 – 10 S 3127/11 –, juris, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 – OVG 11 N 30.07 –, juris, Rn. 10, 12 f.; OVG Sachsen, Beschluss vom 19.4.2010 – 4 A 511/08 –, juris, Rn. 6; Landmann/Rohmer, UmweltR/Dietlein , BImSchG, 109. EL (Januar 2026), § 5 Rn. 220; Jarass , BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 5 Rn. 107; BeckOK UmweltR/Schmidt-Kötters/M. Schramm , BImSchG, 78. Ed. (Stand: 1.4.2026), § 5 Rn. 163 ff. Eine andere, insbesondere in der Literatur24vgl. hierzu Landmann/Rohmer, UmweltR/Hansmann/Ohms , BImSchG, 109. EL (Januar 2026), § 17 Rn. 158; Jarass , BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 17 Rn. 56; BeckOK UmweltR/Posser , BImSchG, 78. Ed. (Stand: 1.7.2025), § 17 Rn. 9.1vgl. hierzu Landmann/Rohmer, UmweltR/Hansmann/Ohms , BImSchG, 109. EL (Januar 2026), § 17 Rn. 158; Jarass , BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 17 Rn. 56; BeckOK UmweltR/Posser , BImSchG, 78. Ed. (Stand: 1.7.2025), § 17 Rn. 9.1 vertretene und auch auf frühere Anlagenbetreiber abstellende Ansicht überzeugt nicht.
58 Zwar existiert, soweit ersichtlich, noch keine ausdrückliche höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage. Mit Urteil vom 31.8.2006 – 7 C 3/06 – hat das Bundesverwaltungsgericht indes in Bezug auf den damals geltenden, die Stilllegung einer Deponie betreffenden § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG festgestellt, dass die sich daraus ergebenden, sich an den „Inhaber einer Deponie“ richtenden Nachsorgepflichten allein den letzten Betreiber einer Deponie treffen. Nur der Betreiber sei tatsächlich und rechtlich in der Lage, den Betrieb entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu führen. An seiner Verantwortlichkeit ändere sich nichts, wenn der Deponiebetrieb eingestellt worden sei. Die Verantwortlichkeit des letzten Betreibers für die Erfüllung der Nachsorgepflichten beruhe darauf, dass der Gesetzgeber die Pflichten des Betreibers nicht mit der Einstellung des Betriebs enden lasse, sondern erst dann, wenn durch Maßnahmen der Langzeitsicherung und Kontrollen des Deponieverhaltens sichergestellt sei, dass eine von der Deponie ausgehende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit praktisch ausgeschlossen sei. Die zu diesem Zweck zu erlassenden Nachsorgeanordnungen richteten sich daher stets an den letzten Betreiber der Deponie, weil er durch die Bekundung der Stilllegungsabsicht oder die faktische Stilllegung der Deponie die Ursache dafür gesetzt habe, dass die Pflicht zur Nachsorge entstehe. Da die Nachsorgepflichten an seine Betriebsführung anknüpften, stellten sie sich aus ordnungsrechtlicher Sicht als Verhaltenshaftung des Betreibers dar.25vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.2006 – 7 C 3/06 –, juris, Rn. 12 f. mit Anmerkung Neumann , jurisPR-BVerwG 25/2006 Anm. 5; siehe auch das zugrundeliegende Urteil des OVG Sachsen vom 18.10.2005 – 4 B 271/02 –, juris, Rn. 32, und bereits BVerwG, Beschluss vom 25.1.2000 – 3 B 1/00 –, Rn. 6vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.2006 – 7 C 3/06 –, juris, Rn. 12 f. mit Anmerkung Neumann , jurisPR-BVerwG 25/2006 Anm. 5; siehe auch das zugrundeliegende Urteil des OVG Sachsen vom 18.10.2005 – 4 B 271/02 –, juris, Rn. 32, und bereits BVerwG, Beschluss vom 25.1.2000 – 3 B 1/00 –, Rn. 6 In einer Entscheidung aus dem Jahr 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die Fortgeltung dieser Rechtsprechung für die nahezu identische Vorschrift des § 40 Abs. 2 KrWG bestätigt.26vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.2023 – 10 B 5/23 –, juris, Rn. 9, und Deppe-Hietel , jurisPR-UmwR 12/2025 Anm. 3vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.2023 – 10 B 5/23 –, juris, Rn. 9, und Deppe-Hietel , jurisPR-UmwR 12/2025 Anm. 3
59 Hiervon ausgehend handelt es sich auch bei den durch § 5 Abs. 3 BImSchG aufgegebenen Nachsorgepflichten um eine allein den letzten Betreiber treffende Verhaltenshaftung. Denn schon nach dem Wortlaut setzt etwa § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG nicht nur das Vorhandensein von dem Anlagenbetrieb zuzuordnenden Abfällen als solches voraus. Vielmehr verpflichtet die Norm dazu, genehmigungsbedürftige Anlagen „so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen“ , dass Abfälle auch nach einer Betriebseinstellung ordnungsgemäß verwertet oder beseitigt werden können. Anknüpfungspunkt der Nachsorgepflichten ist nicht das Vorhandensein von Abfällen oder der Zustand des Betriebsgeländes nach der Stilllegung, sondern die Pflicht des Betreibers zu einer in allen Phasen von der Errichtung bis zur Stilllegung des Betriebs ordnungsgemäßen Betriebsführung, die das mit § 5 Abs. 1 BImSchG angestrebte hohe Schutzniveau für die Umwelt auch nach einer Betriebseinstellung gewährleistet.27vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2012 – 10 S 3127/11 –, juris, Rn. 7, und auch BT-Drs. 11/4909, S. 13 f.vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2012 – 10 S 3127/11 –, juris, Rn. 7, und auch BT-Drs. 11/4909, S. 13 f. Ebenso wie der Inhaber einer Deponie nach dem vom Bundesverwaltungsgericht beschriebenen Regelungskonzept des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat auch der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bereits während der Betriebsphase für die Zeit danach Vorsorge zu treffen, etwa Verunreinigungen aufgrund des laufenden Betriebes zu vermeiden, und er setzt durch die Bekundung der Stilllegungsabsicht oder durch die faktische Stilllegung die Ursache dafür, dass die Pflichten zur Nachsorge entstehen. Knüpfen die sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Nachsorgepflichten des Betreibers einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage danach in vergleichbarer Weise an die Betriebsführung an wie die in § 36 Abs. 2 Krw-/AbfG a.F. geregelten Pflichten des Inhabers einer Deponie, so lassen sich auch die vom Bundesverwaltungsgericht in der dazu ergangenen Entscheidung dargelegten Schlussfolgerungen auf die Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 3 BImSchG übertragen.28so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 – OVG 11 N 30.07 –, juris, Rn. 13so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 – OVG 11 N 30.07 –, juris, Rn. 13 Für die Inanspruchnahme nach § 5 Abs. 4 BImSchG gilt dabei nichts anderes.29vgl. Landmann/Rohmer, UmweltR/Dietlein , BImSchG, 109. EL (Januar 2026), § 5 Rn. 237; BeckOK UmweltR/Schmidt-Kötters/M. Schramm , BImSchG, 78. Ed. (Stand: 1.4.2026), § 5 Rn. 186vgl. Landmann/Rohmer, UmweltR/Dietlein , BImSchG, 109. EL (Januar 2026), § 5 Rn. 237; BeckOK UmweltR/Schmidt-Kötters/M. Schramm , BImSchG, 78. Ed. (Stand: 1.4.2026), § 5 Rn. 186
60 Daran ändert auch der durch den Kläger zur Begründung seiner Ansicht angeführte Wortlaut des § 5 Abs. 3 BImSchG nichts, wonach die dort aufgeführten Nachsorgepflichten „auch“ nach einer Betriebseinstellung gelten sollen. Insoweit verweist er auf die Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 30.6.1989. Dieser hatte mit folgender Begründung um die Ergänzung der Vorschrift um das Wort „auch“ gebeten: „Die Änderung dient der Klarstellung und der Verbesserung der Gesetzessystematik. Einmal muß das Mißverständnis vermieden werden, daß die Pflichten nach Absatz 3 erst mit der Betriebseinstellung entstehen; Anforderungen für den Zeitraum nach der Betriebseinstellung müssen schon mit der Genehmigung und auch während des Betriebes gestellt werden können. […]“
61 Anders als der Kläger meint folgt hieraus nicht, dass neben dem letzten Anlagenbetreiber auch frühere Anlagenbetreiber zur Erfüllung der Nachsorgepflichten in Anspruch genommen werden können. Auch wenn bereits mit der Genehmigung und während der Betriebsphase Anforderungen für den Zeitraum nach der Betriebseinstellung gestellt werden können, kommen die Nachsorgepflichten letztlich erst nach der Betriebseinstellung zum Tragen. Demnach sind sie gegenüber dem letzten Betreiber, der die Stilllegung herbeigeführt hat und zu diesem Zeitpunkt (und darüber hinaus) – anders als frühere Betreiber – rechtlich und tatsächlich für die Betriebsführung verantwortlich ist, durchzusetzen. Dies ergibt sich etwa anschaulich aus Ziff. I. 4. der hier in Rede stehenden nachträglichen Anordnung, mit der dem Kläger zugestanden wird, zwischen der Mitteilung, wie die Betreiberpflichten hinsichtlich der (in der Heizperiode noch benötigten) Heizöllageranlagen bei Betriebseinstellung – etwa im Falle eines Alarms – sichergestellt werden, und einer diesbezüglichen Stilllegung samt Stilllegungsprüfung zu wählen. Aufgrund der hierzu erforderlichen betriebsinternen Kenntnisse kann diese Weichenstellung offensichtlich nur durch den Kläger – als letzter Anlagenbetreiber – und nicht (mehr) durch den Insolvenzverwalter der … – als früherer Betreiber – getroffen werden.
62 Auch ein Vergleich mit den Wertungen des § 4 Abs. 3 BBodSchG, wonach u. a. der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück – und damit gleich mehrere – verpflichtet sind, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern zu sanieren, führt nicht dazu, dass nach den Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch frühere Anlagenbetreiber in Anspruch zu nehmen sind. Dieses beinhaltet gerade keine vergleichbare Vorschrift. Würde man der Behörde – dem Vorschlag des Klägers folgend – auferlegen, im Zuge ggf. aufwändiger und langwieriger Amtsermittlung festzustellen, auf welchen (früheren) Anlagenbetreiber welcher Verschuldensgrad und Verursachungsbeitrag entfällt oder inwiefern ein (früherer) Betreiber leistungsfähig ist, um eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen mehreren in Betracht kommenden Störern fällen zu können, würde man die mit einer nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anordnung bezweckte effektive Gefahrenabwehr in nicht hinzunehmender Weise unterlaufen30zur Einordnung der immissionsschutzrechtlichen Nachsorgepflichten in den Bereich der Gefahrenabwehr vgl. nur Jarass , BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 5 Rn. 105zur Einordnung der immissionsschutzrechtlichen Nachsorgepflichten in den Bereich der Gefahrenabwehr vgl. nur Jarass , BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 5 Rn. 105 – worauf der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat. Demgegenüber ist der letzte Anlagenbetreiber aufgrund der Mitteilung nach § 52b BImSchG zur Betriebsorganisation für die Behörde schnell, einfach und eindeutig zu ermitteln.
63 Dass die bloße Eigentümerstellung – mangels Verfügungsgewalt – nicht genügt, um nach § 5 Abs. 3 und Abs. 4 BImSchG in Anspruch genommen werden zu können, wurde bereits dargestellt. Infolge dessen kommen der Insolvenzverwalter der … oder die Herren … von vornherein nicht als Adressaten der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung in Betracht – worauf das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat.
64 b) Auch im Übrigen ergeben sich keine Ermessensfehler. Insbesondere war die Inanspruchnahme des Klägers verhältnismäßig im Sinne des § 17 Abs. 2 (i. V. m. Abs. 4a)31zur Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 BImSchG bei nachträglichen Anordnungen nach § 17 Abs. 4a BImSchG vgl. nur Landmann/Rohmer, UmweltR/Hansmann/Ohms , BImSchG, 109. EL (Januar 2026), § 17 Rn. 107zur Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 BImSchG bei nachträglichen Anordnungen nach § 17 Abs. 4a BImSchG vgl. nur Landmann/Rohmer, UmweltR/Hansmann/Ohms , BImSchG, 109. EL (Januar 2026), § 17 Rn. 107 BImSchG.
65 Seinem Einwand, das bereits vorhandene Gutachten „Orientierende umwelttechnische Untersuchung auf dem Betriebsgelände der Gießerei … GmbH – Historische Recherche und Bodenuntersuchung“ der … vom 12.12.2002 und die Aktualisierung durch das Gutachten „Orientierende umwelttechnische Bewertung des Betriebsgeländes der ehemaligen Gießerei … in … – Historische Recherche und Bodenuntersuchungen, Aktualisierung 2020“ der … vom 29.10.2020 seien insofern mit Blick auf die Gefährlichkeit der Anlage und die von ihr verursachten Immissionen ausreichend (vgl. Ziff. I. 1. und 2. der Ordnungsverfügung vom 20.12.2019), kann nicht gefolgt werden.
66 Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG darf die zuständige Behörde eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, v. a. – insoweit die Angemessenheitsprüfung konkretisierend32vgl. hierzu Landmann/Rohmer, UmweltR/Hansmann/Ohms , BImSchG, 109. EL (Januar 2026), § 17 Rn. 116vgl. hierzu Landmann/Rohmer, UmweltR/Hansmann/Ohms , BImSchG, 109. EL (Januar 2026), § 17 Rn. 116 – wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.
67 Die „Orientierende umwelttechnische Bewertung des Betriebsgeländes der ehemaligen Gießerei … in … – Historische Recherche und Bodenuntersuchungen, Aktualisierung 2020“ der … vom 29.10.2020 kann schon deshalb nicht zur Unverhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung führen, da sie ausweislich der Verwaltungsunterlagen dem Beklagten oder dem damals – als Widerspruchsbehörde – zuständigen Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 2.9.2021 nicht vorlag. Sie war auch nicht Bestandteil des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern wurde erst als Anlage K 10 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 4.10.2023 im Berufungszulassungsverfahren mit dem Az. 2 A 114/23 vorgelegt. Dass die „Orientierende umwelttechnische Untersuchung auf dem Betriebsgelände der Gießerei … GmbH – Historische Recherche und Bodenuntersuchung“ der … vom 12.12.2002 offensichtlich nicht ausreicht, um im Jahr 2019 bzw. 2020 hinsichtlich der Betriebsfläche der Eisengießerei eine aktuelle und belastbare Gefährdungsabschätzung abgeben zu können, liegt auf der Hand. Insofern erweist sich die auf § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4a Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 BImSchG sowie § 9 Abs. 2 BBodSchG gestützte Anordnung zu Ziff. I. 1. und 2. der Ordnungsverfügung (Vorlage der Dokumentation einer Detailuntersuchung durch einen Sachverständigen für die gesamte Betriebsfläche) offensichtlich als geeignet, erforderlich und angemessen.
68 Auch im Übrigen sind die Anordnungen verhältnismäßig. Anhaltspunkte dafür, einen atypischen Fall anzunehmen, der es rechtfertigt, von dem Erlass einer nachträglichen Anordnung ausnahmsweise abzusehen, sind weder vom Kläger geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
69 4. Der Inanspruchnahme des Klägers als Insolvenzverwalter stehen auch keine Besonderheiten des Insolvenzrechts entgegen.
70 a) Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kann er sich unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.9.2004 – 7 C 22/03 – nicht mit Erfolg darauf berufen, mangels Eigentümerstellung der insolventen … GmbH habe er nie die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betriebsgrundstück und die wesentlichen Anlagenteile innegehabt. Betriebsgelände und -gebäude seien – bis zur Kündigung des Mietvertrags zum 31.1.2020 – nur gemietet gewesen; gemäß des „Kauf- und Übertragungsvertrags über bewegliches Vermögen“ vom 26.2.2018 sei das Eigentum am beweglichen Anlage- und Umlaufvermögen mangels vollständiger Kaufpreiszahlung nie auf die … GmbH übergegangen. Sie seien nie Teil der Insolvenzmasse gewesen und zwischenzeitlich veräußert worden.
71 Mit dieser Argumentation verkennt der Kläger den Grund seiner Inanspruchnahme. Die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Heranziehung eines Insolvenzverwalters gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG nach Freigabe eines kontaminierten Grundstücks aus der Insolvenzmasse und damit eine andere Ausgangs- und rechtliche Grundlage als die hier in Rede stehende Haftung als Insolvenzverwalter nach §§ 5 Abs. 3 und 4 BImSchG.
72 Unabhängig davon ist es zwar richtig, dass die – rechtlich anerkannte – Freigabe von Gegenständen durch den Insolvenzverwalter grundsätzlich bewirkt, dass diese aus der Insolvenzmasse ausscheiden, so dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners wieder auflebt.33vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2004 – 7 C 22/03 –, juris, Rn. 16vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2004 – 7 C 22/03 –, juris, Rn. 16 Dies schließt allerdings nicht aus, dass eine solche Freigabeerklärung wegen der Tatbestandsmerkmale, an die das Ordnungsrecht anknüpft, ordnungsrechtlich ins Leere gehen kann.34vgl. BVerwG, Urteile vom 23.9.2004 – 7 C 22/03 –, juris, Rn. 20, und vom 22.10.1998 – 7 C 38/97 –, jurisvgl. BVerwG, Urteile vom 23.9.2004 – 7 C 22/03 –, juris, Rn. 20, und vom 22.10.1998 – 7 C 38/97 –, juris Allein das Ordnungsrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, wie dieser Störung zu begegnen ist und wer dafür in Anspruch genommen werden kann. Daraus folgt, dass sich allein aus den Tatbestandsmerkmalen der einschlägigen ordnungsrechtlichen Bestimmung ergibt, welche Wirkungen eine Freigabeerklärung hat.35vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2012 – 10 S 3127/11 –, juris, Rn. 12; so bereits BVerwG, Urteil vom 23.9.2004 – 7 C 22/03 –, juris, Rn. 12vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2012 – 10 S 3127/11 –, juris, Rn. 12; so bereits BVerwG, Urteil vom 23.9.2004 – 7 C 22/03 –, juris, Rn. 12
73 Vorliegend bliebe eine solche Erklärung ohne Bedeutung. Denn wie dargelegt beruhen die sich aus § 5 Abs. 3 und 4 BImSchG ergebenden ordnungsrechtlichen Pflichten nicht auf dem Eigentum des Anlagenbetreibers oder seiner Befugnis zur Verfügung über dieses, sondern auf dem (früheren) Betrieb der Anlage und der diesbezüglichen Sachherrschaft – unabhängig von der vermögensrechtlichen Zuordnung der Stoffe oder des Betriebsgrundstücks.36vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2012 – 10 S 3127/11 –, juris, Rn. 7, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 – 7 C 38/97 –, juris, Rn. 14vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2012 – 10 S 3127/11 –, juris, Rn. 7, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 – 7 C 38/97 –, juris, Rn. 14 Die Pflichten knüpfen an die immissionsschutzrechtliche Genehmigung als Sachkonzession an und nehmen den jeweiligen Betreiber der Anlage im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr umfassend und unabhängig vom Rechtsgrund seiner Betriebsübernahme in die Pflicht.37vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 – 7 C 38/97 –, juris, Rn. 11vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 – 7 C 38/97 –, juris, Rn. 11 Wie sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 BImSchG und der Binnensystematik der Bestimmung eindeutig ergibt, ist Anknüpfungspunkt der Nachsorgepflichten nicht der Zustand des Betriebsgeländes nach Stilllegung, sondern – wie dargelegt – die Pflicht des Betreibers zu einer in allen Phasen von der Errichtung bis zur Stilllegung des Betriebs ordnungsgemäßen Betriebsführung, die das mit § 5 Abs. 1 BImSchG angestrebte hohe Schutzniveau für die Umwelt auch nach der Betriebseinstellung gewährleistet.38vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2012 – 10 S 3127/11 –, juris, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 – OVG 11 N 30.07 –, juris, Rn. 13vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2012 – 10 S 3127/11 –, juris, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 – OVG 11 N 30.07 –, juris, Rn. 13 Auf die Zugehörigkeit des Betriebsgrundstücks und der wesentlichen Anlagenteile zur Insolvenzmasse bzw. die diesbezügliche Eigentümerstellung kommt es demnach auch insofern nicht an. Im Übrigen wurde bereits ausgeführt, dass auch ein Mieter Anlagenbetreiber sein kann.
74 b) Auch der Einwand des Klägers, er habe bereits mit Schreiben vom 10.10.2019 gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit im Sinne des § 208 Abs. 1 InsO39§ 208 Abs. 1 InsO lautet: „Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, da[ss] Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.“ § 208 Abs. 1 InsO lautet: „Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, da[ss] Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.“ angezeigt, kann ihn nicht von seinen Nachsorgepflichten entbinden.
75 Zwar hat er angegeben, in der Insolvenzmasse seien die erforderlichen Mittel zu deren Umsetzung schlicht nicht vorhanden. Wie dargelegt beschränkt das Insolvenzrecht das Ordnungsrecht jedoch ebenso wenig wie umgekehrt das Ordnungsrecht das Insolvenzrecht. Obwohl bei der rechtlichen Bewältigung von Ordnungspflichten in der Insolvenz beide Rechtskreise ineinandergreifen, sind die ordnungsrechtlich und insolvenzrechtlich zu beurteilenden Fragen streng zu trennen. Deshalb ist unter Anwendung des dafür allein maßgeblichen Ordnungsrechts zu entscheiden, ob den Insolvenzverwalter die Ordnungspflicht für eine Störung trifft, die von einem Massegegenstand ausgeht.40vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2004 – 7 C 22/03 –, juris, Rn. 12vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2004 – 7 C 22/03 –, juris, Rn. 12
76 Hiervon ausgehend beschränkt die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht die Befugnis der Ordnungsbehörde, den Insolvenzverwalter als Störer auf der Grundlage der einschlägigen ordnungsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Dabei kann dahinstehen, welchen Rang die Nachsorgepflichten und die Kosten einer etwaigen (nachfolgenden) Ersatzvornahme im Gefüge des Insolvenzrechts einnehmen. Denn selbst wenn die Beitreibung der Kosten einer etwaigen Verwaltungsvollstreckung wegen des Verbots der Einzelzwangsvollstreckung aus § 89 Abs. 1 InsO unzulässig sein und die Behörde nur eine quotale Befriedigung erreichen können oder ihr wegen Masseunzulänglichkeit das Vollstreckungsverbot der §§ 209 Abs. 1 Nr. 3, 210 InsO entgegenstehen sollte, würde dies nichts an der Befugnis der Behörde ändern, den ordnungspflichtigen Kläger zur Erfüllung seiner immissionsschutzrechtlichen Nachsorgepflichten per Verwaltungsakt in Anspruch zu nehmen. Im Verwaltungsverfahren sind die einzelnen Schritte vom Erlass eines Verwaltungsakts als Grundverfügung (Primärebene) über die Vollstreckung der öffentlich-rechtlichen Pflicht des Adressaten (Sekundärebene) bis zur Beitreibung der Kosten der Verwaltungsvollstreckung (Tertiärebene) zu unterscheiden. Vorliegend befindet sich der Streit ausschließlich auf der Primärebene. Der Erlass einer ordnungsrechtlichen Grundverfügung stellt noch keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar. Daher steht ihrem Erlass weder das benannte Verbot der Einzelzwangsvollstreckung noch das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO entgegen.41so bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2012 – 10 S 3127/11 –, juris, Rn. 9so bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2012 – 10 S 3127/11 –, juris, Rn. 9
77 Wenn es der Behörde nicht möglich wäre, den Insolvenzverwalter auf der Primärebene zur Gefahrenbeseitigung zu verpflichten, könnten die ordnungsrechtlichen Nachsorgepflichten gemäß § 5 Abs. 3 und 4 BImSchG praktisch nicht durchgesetzt werden. Denn der Immissionsschutzbehörde steht als einziges gesetzliches Mittel zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands die Ersatzvornahme gemäß § 21 SVwVG zur Verfügung, die denknotwendig zuerst auf der Primärebene die Inanspruchnahme des Störers voraussetzt. Eine zu Lasten der Allgemeinheit gehende eigenständige Pflicht der Behörde zur Gefahrenbeseitigung und daran anknüpfende Befugnisse kennt das Ordnungsrecht nicht. Eine solche Pflicht kann auch nicht durch das Insolvenzrecht geschaffen werden. Würde die Anzeige der Masseunzulänglichkeit dem Erlass einer ordnungsrechtlichen Grundverfügung gegen den Insolvenzverwalter entgegenstehen, würde dies zu ordnungsrechtlich nicht hinzunehmenden Zuständen führen. Denn dann könnte gegen den Insolvenzverwalter keine Grundverfügung ergehen und die Behörde könnte nicht die erforderliche Grundlage zur Beseitigung der Gefahr im Wege der Verwaltungsvollstreckung mittels Ersatzvornahme schaffen. Eine solche Lösung stünde dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr entgegen; eine Suspendierung der Ordnungspflichten in der Insolvenz zu Lasten der Allgemeinheit und der öffentlichen Sicherheit ist dem Gefahrenabwehrrecht fremd. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist deshalb für die Primärebene unerheblich und hindert nicht die Befugnis der Ordnungsbehörde, den Insolvenzverwalter als Störer auf der Grundlage der einschlägigen ordnungsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Vielmehr bewirkt die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nur, dass die Kosten einer etwaigen Ersatzvornahme (d. h. auf der Tertiärebene im oben dargestellten Sinne) im Rahmen der vorhandenen Masse nach Maßgabe der insolvenzrechtlich vorgeschriebenen Rangordnung zu befriedigen sind.42vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2012 – 10 S 3127/11 –, juris, Rn. 10 m. w. N., siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 21.8.2013 – 8 B 612/13 –, juris, Rn. 23 f.vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2012 – 10 S 3127/11 –, juris, Rn. 10 m. w. N., siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 21.8.2013 – 8 B 612/13 –, juris, Rn. 23 f.
78 Trifft die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit – wie hier – den Insolvenzverwalter, handelt es sich um eine persönliche Pflicht, die nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO als Masseverbindlichkeit zu erfüllen ist.43vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2004 – 7 C 22/03 –, juris, Rn. 13, und Beschluss vom 5.10.2005 – 7 B 65/05 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 21.8.2013 – 8 B 612/13 –, juris, Rn. 25 f.vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2004 – 7 C 22/03 –, juris, Rn. 13, und Beschluss vom 5.10.2005 – 7 B 65/05 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 21.8.2013 – 8 B 612/13 –, juris, Rn. 25 f. Der Beklagte ist hinsichtlich der unter Ziff. I. und II. der Ordnungsverfügung erlassenen Anordnungen kein Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO. Die Anordnungen stellen keine Insolvenzforderungen dar. Es handelt sich dabei vielmehr um Pflichten, die wie sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu behandeln sind und für die deshalb der Kläger als Insolvenzverwalter einzustehen hat. Unter sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO fallen Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Mit derartigen Verbindlichkeiten vergleichbar sind die dem Kläger mit der Ordnungsverfügung aufgegebenen Anordnungen.44vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.6.2006 – 8 A 4495/04 –, juris, Rn. 82 f.vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.6.2006 – 8 A 4495/04 –, juris, Rn. 82 f. Die Anordnungen gehen zurück auf eine Handlung des Klägers als Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwaltung der Insolvenzmasse. Wie unter 2. im Einzelnen ausgeführt, dienten die Anordnungen der Durchsetzung der dem Kläger als letztem Betreiber der Anlage obliegenden Nachsorgepflichten aus § 5 Abs. 3 und 4 BImSchG. Diese Pflichten sind dadurch entstanden, dass der Kläger nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter die Anlage weiter betrieben hat. Dieser Betrieb der Anlage erfolgte im Rahmen der Verwaltung des Vermögens der … GmbH.
79 5. Mangels hinreichender Nachweise ist auch keine Erledigung der geforderten Maßnahmen (wegen Zweckerreichung) eingetreten. Entsprechendes wird durch den Kläger im Berufungsverfahren selbst nicht (mehr) behauptet. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden hierzu zwar verschiedene Dokumente übermittelt, der Beklagte hat jedoch zutreffend deren Unvollständigkeit bemängelt.
80 a) Die nach Ziff. I. 1. und 2. der Ordnungsverfügung geforderte Detailuntersuchung im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG wurde nicht vorgelegt. Zwar hat der Kläger – wie dargelegt – zwischenzeitlich die „Orientierende umwelttechnische Bewertung des Betriebsgeländes der ehemaligen Gießerei … in … – Historische Recherche und Bodenuntersuchungen, Aktualisierung 2020“ der … vom 29.10.2020 eingereicht. Sowohl die zum Zeitpunkt des Erlasses der nachträglichen Anordnung vom 20.12.2019 noch geltende Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12.7.1999 (im Folgenden: BBodSchV a.F.) als auch die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 2.9.2021 geltende Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 9.7.2021 (im Folgenden: BBodSchV) unterscheiden jedoch ausdrücklich zwischen der seitens des Beklagten geforderten sog. „Detailuntersuchung“ (vgl. § 2 Nr. 4 BBodSchV a.F. und § 13 BBodSchV) und einer durch den Kläger vorgelegten „Orientierenden Untersuchung“ (vgl. § 2 Nr. 3 BBodSchV a.F. und § 12 BBodSchV), wobei eine Detailuntersuchung als vertieftere und weitergehende Untersuchung mit erhöhten Prüfungsanforderungen zur abschließenden Gefährdungsabschätzung beschrieben wird. Diese Anforderungen erfüllt das vorgelegte Gutachten vom 29.10.2020 offensichtlich nicht.45zum Verhältnis zwischen Orientierender Untersuchung und Detailuntersuchung vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 30.10.2025 – 24 CS 25.1709 –, zitiert nach juriszum Verhältnis zwischen Orientierender Untersuchung und Detailuntersuchung vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 30.10.2025 – 24 CS 25.1709 –, zitiert nach juris
81 b) Hinsichtlich der Anordnungen unter Ziff. I. 3. und 4. der Ordnungsverfügung sind keine Nachweise (einer Stilllegungsprüfung) eingereicht worden. Auch ist nicht hinreichend belegt, dass sämtliche Anlagenteile – wie der Kläger behauptet – zwischenzeitlich „verschrottet“ worden sind.
82 c) Die in Ziff. II. 5. Satz 3 der Ordnungsverfügung geforderte „detaillierte Aufstellung der Abfälle (Abfallbilanz 2019)“ liegt jedenfalls nicht vollständig vor. Zwar hat der Beklagte angegeben, es sei eine Abfallbilanz für das Jahr 2019 zugesandt worden. Diese sei jedoch insofern unvollständig, als sich auf dem Betriebsgelände noch „nicht gefährliche Stoffe“ aus der Zeit vor dem 3.7.2019 befinden sollen. Außerdem gebe es noch Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. eine Heizungsanlage), die nicht entleert worden seien. Hierüber liegen dem Beklagten ebenfalls keine aktuellen Angaben vor. Das vorgelegte Betriebstagebuch der … (Bl. 37 der Akte 5 K 1121/21) und die eingereichte Bestätigung der … (Bl. 38 und 135 ff. der Akte 5 K 1121/21) sind insofern offensichtlich unergiebig, was der Beklagte bereits zutreffend ausgeführt hat.
83 6. Unabhängig davon, dass der Kläger schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat, nach Beendigung des Mietverhältnisses keine (tatsächlichen) Zugriffsmöglichkeiten auf das Betriebsgrundstück mehr zu haben, um die Anordnungen der Ordnungsverfügung erfüllen zu können, kann er sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es liege keine entsprechende Duldungsverfügung hinsichtlich des aktuellen Eigentümers vor. Denn deren Fehlen stellt lediglich ein Vollstreckungshindernis dar, das die Rechtmäßigkeit des – hier allein in Rede stehenden – Grundverwaltungsakts unberührt lässt und noch beseitigt werden könnte, sollte der Eigentümer mit den angeordneten Maßnahmen nicht einverstanden sein.46vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.1.2000 – 3 B 1/00 –, juris, Rn. 9; zum möglichen Erlass einer Duldungsverfügung siehe etwa Jarass , BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 17 Rn. 11, 32vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.1.2000 – 3 B 1/00 –, juris, Rn. 9; zum möglichen Erlass einer Duldungsverfügung siehe etwa Jarass , BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 17 Rn. 11, 32
84 7. Die mit den Bescheiden vom 20.12.2019 und 2.9.2021 festgesetzten und vom Kläger nicht angegriffenen Gebühren sind ebenso wenig zu beanstanden.
85 8. Demnach ist die Berufung insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
86 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.
87 Die Revision wird in Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache – zugelassen.
Beschluss
88 Der Streitwert wird entsprechend des vorläufigen Beschlusses vom 20.2.2025 – 2 A 114/23 – auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG)
89 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Fußnoten
1) ABl. EU L 334/17 vom 17.12.2010
2) vgl. Anlage K 5 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren 2 A 114/23 vom 4.10.2023
3) vgl. insbesondere §§ 1 Abs. 4, 3 und 10 des als Anlage K 6 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren 2 A 114/23 vom 4.10.2023 übermittelten Vertrags
4) vgl. Anlage K 7 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren 2 A 114/23 vom 4.10.2023
5) vgl. Anlagen K 4 und 5 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren 2 A 114/23 vom 4.10.2023
6) gemeint war wohl § 52b BImSchG
7) vgl. Bl. 1 f. und 4 der Verwaltungsakte
8) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18.4.2017 (im Folgenden: AwSV), BGBl. I S. 905
9) vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.3.2021 – 8 B 1160/20 –, juris, Rn. 7 f. m. w. N.
10) vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2018 – 7 C 7/17 –, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 7.11.2025 – 8 A 2197/23 –, juris, Rn. 17 f. m. w. N.; Jarass , BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 3 Rn. 87
11) vgl. Jarass , BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 3 Rn. 89 m. w. N.; Landmann/Rohmer, UmweltR/Dietlein , BImSchG, 109. EL (Januar 2026), § 5 Rn. 28 m. w. N.
12) vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7.11.2025 – 8 A 2197/23 –, juris, Rn. 31 f. m. w. N., und vom 31.3.2021 – 8 B 1160/20 –, juris, Rn. 11, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2012 – 10 S 3127/11 –, juris, Rn. 4; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.4.2010 – 4 A 511/08 –, juris, Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 – OVG 11 N 30.07 –, juris, Rn. 13
13) vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7.11.2025 – 8 A 2197/23 –, juris, Rn. 31 f. m. w. N., und vom 31.3.2021 – 8 B 1160/20 –, juris, Rn. 11
14) vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.11.2025 – 8 A 2197/23 –, juris, Rn. 30
15) vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.11.2025 – 8 A 2197/23 –, juris, Rn. 26 ff.
16) vgl. Jarass , BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 5 Rn. 107 und § 17 Rn. 56; OVG NRW, Beschluss vom 2.2.2011 – 8 B 1675/10 –, juris, Rn. 69 f.
17) vgl. Landmann/Rohmer, UmweltR/Dietlein , BImSchG, 109. EL (Januar 2026), § 5 Rn. 237
18) vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.3.2021 – 8 B 1160/20 –, juris, Rn. 13 ff.; siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 – 7 C 38/97 –, juris, Rn. 10
19) vgl. BVerwG, Urteile vom 22.10.1998 – 7 C 38/97 –, juris, Rn. 10 zur Haftung eines Konkursverwalters, und vom 23.9.2004 – 7 C 22/03 –, juris, Rn. 12 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 1.6.2006 – 8 A 4495/04 –, juris, Rn. 55, und Beschluss vom 21.8.2013 – 8 B 612/13 –, juris, Rn. 17 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2012 – 10 S 3127/11 –, juris, Rn. 4; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 26.7.2021 – 12 ZB 18.2385 –, juris, Rn. 15 für den Betreiber einer Deponie im Sinne des § 40 Abs. 1 und 2 KrWG (bzw. § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG)
20) derzeit abrufbar unter: https://www.saarland.de/SharedDocs/Downloads/DE/arbeit/Arbeitsschutz/stofflicher_arbeitsschutz/dl_entsorgungskonzept_muv.pdf?__blob=publicationFile&v=1
21) vgl. hierzu auch § 12 der saarländischen Bauvorlagenverordnung vom 15.6.2011, Amtsbl. I S. 254
22) vgl. hierzu allgemein Jarass , BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 15 Rn. 55, und BeckOK UmweltR/Büge/Ziegler , BImSchG, 78. Ed. (Stand: 1.7.2025), § 15 Rn. 72; siehe hierzu auch unten unter Ziff. 5. c)
23) vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.11.2025 – 8 A 2197/23 –, juris, Rn. 49 f. m. w. N. und mit Anm. Deppe-Hietel , jurisPR-UmwR 12/2005 Anm. 3, sowie Urteil vom 1.6.2006 – 8 A 4495/04 –, juris, Rn. 77; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2012 – 10 S 3127/11 –, juris, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 – OVG 11 N 30.07 –, juris, Rn. 10, 12 f.; OVG Sachsen, Beschluss vom 19.4.2010 – 4 A 511/08 –, juris, Rn. 6; Landmann/Rohmer, UmweltR/Dietlein , BImSchG, 109. EL (Januar 2026), § 5 Rn. 220; Jarass , BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 5 Rn. 107; BeckOK UmweltR/Schmidt-Kötters/M. Schramm , BImSchG, 78. Ed. (Stand: 1.4.2026), § 5 Rn. 163 ff.
24) vgl. hierzu Landmann/Rohmer, UmweltR/Hansmann/Ohms , BImSchG, 109. EL (Januar 2026), § 17 Rn. 158; Jarass , BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 17 Rn. 56; BeckOK UmweltR/Posser , BImSchG, 78. Ed. (Stand: 1.7.2025), § 17 Rn. 9.1
25) vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.2006 – 7 C 3/06 –, juris, Rn. 12 f. mit Anmerkung Neumann , jurisPR-BVerwG 25/2006 Anm. 5; siehe auch das zugrundeliegende Urteil des OVG Sachsen vom 18.10.2005 – 4 B 271/02 –, juris, Rn. 32, und bereits BVerwG, Beschluss vom 25.1.2000 – 3 B 1/00 –, Rn. 6
26) vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.2023 – 10 B 5/23 –, juris, Rn. 9, und Deppe-Hietel , jurisPR-UmwR 12/2025 Anm. 3
27) vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2012 – 10 S 3127/11 –, juris, Rn. 7, und auch BT-Drs. 11/4909, S. 13 f.
28) so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 – OVG 11 N 30.07 –, juris, Rn. 13
29) vgl. Landmann/Rohmer, UmweltR/Dietlein , BImSchG, 109. EL (Januar 2026), § 5 Rn. 237; BeckOK UmweltR/Schmidt-Kötters/M. Schramm , BImSchG, 78. Ed. (Stand: 1.4.2026), § 5 Rn. 186
30) zur Einordnung der immissionsschutzrechtlichen Nachsorgepflichten in den Bereich der Gefahrenabwehr vgl. nur Jarass , BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 5 Rn. 105
31) zur Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 BImSchG bei nachträglichen Anordnungen nach § 17 Abs. 4a BImSchG vgl. nur Landmann/Rohmer, UmweltR/Hansmann/Ohms , BImSchG, 109. EL (Januar 2026), § 17 Rn. 107
32) vgl. hierzu Landmann/Rohmer, UmweltR/Hansmann/Ohms , BImSchG, 109. EL (Januar 2026), § 17 Rn. 116
33) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2004 – 7 C 22/03 –, juris, Rn. 16
34) vgl. BVerwG, Urteile vom 23.9.2004 – 7 C 22/03 –, juris, Rn. 20, und vom 22.10.1998 – 7 C 38/97 –, juris
35) vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2012 – 10 S 3127/11 –, juris, Rn. 12; so bereits BVerwG, Urteil vom 23.9.2004 – 7 C 22/03 –, juris, Rn. 12
36) vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2012 – 10 S 3127/11 –, juris, Rn. 7, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 – 7 C 38/97 –, juris, Rn. 14
37) vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 – 7 C 38/97 –, juris, Rn. 11
38) vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2012 – 10 S 3127/11 –, juris, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 – OVG 11 N 30.07 –, juris, Rn. 13
39) § 208 Abs. 1 InsO lautet: „Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, da[ss] Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.“
40) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2004 – 7 C 22/03 –, juris, Rn. 12
41) so bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2012 – 10 S 3127/11 –, juris, Rn. 9
42) vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.2012 – 10 S 3127/11 –, juris, Rn. 10 m. w. N., siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 21.8.2013 – 8 B 612/13 –, juris, Rn. 23 f.
43) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2004 – 7 C 22/03 –, juris, Rn. 13, und Beschluss vom 5.10.2005 – 7 B 65/05 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 21.8.2013 – 8 B 612/13 –, juris, Rn. 25 f.
44) vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.6.2006 – 8 A 4495/04 –, juris, Rn. 82 f.
45) zum Verhältnis zwischen Orientierender Untersuchung und Detailuntersuchung vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 30.10.2025 – 24 CS 25.1709 –, zitiert nach juris
46) vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.1.2000 – 3 B 1/00 –, juris, Rn. 9; zum möglichen Erlass einer Duldungsverfügung siehe etwa Jarass , BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 17 Rn. 11, 32
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