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2 A 13/26•Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, 2026-06-23, 2 A 13/26
2 A 13/26Tribunal administratif / 2e division23 juin 2026
Fehlende Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung. Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 26. November 2025, 3 K 729/25, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-06-23
Aktenzeichen: 2 A 13/26
ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0623.2A13.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992, § 78 Abs 4 S 4 AsylVfG 1992
Rechtskraft: ja
Fehlende Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung.
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 26. November 2025, 3 K 729/25, Urteil
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. November 2025 - 3 K 729/25 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
I.
1 Die Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am 14.12.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 21.12.2023 einen Asylantrag. Zuvor war dem Kläger zu 1) am 4.5.2022 und den Klägern zu 2) bis 4) am 27.7.2023 in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt worden.
2 Mit Bescheid vom 8.4.2025 lehnte das Bundesamt der Beklagten den Asylantrag der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1) und verneinte das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote (Ziffer 2). Zugleich wurden die Kläger zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Bulgarien angedroht (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung festgesetzt (Ziffer 4). In der Begründung heißt es im Wesentlichen, dass der Asylantrag der Kläger wegen der bereits durch Bulgarien erfolgten Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bulgarien, unter welchen die Kläger als anerkannte Schutzberechtigte zu leben hätten, stellten keine unabhängig von ihrem Willen oder ihren Entscheidungen ergehende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar, sodass eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh nicht vorliege. Auch Abschiebeverbote seien zu verneinen. Insbesondere drohe den Klägern keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG führen könne. Dass sich der Gesundheitszustand der Kläger alsbald nach einer Übersiedlung nach Bulgarien wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern könne, sei nicht erkennbar.
3 Am 16.4.2025 erhoben die Kläger Klage gegen diesen Bescheid und stellten zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (3 L 730/25). Zur Begründung ihrer Klage machten sie geltend, ihnen drohe im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien eine menschenrechtswidrige Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh. Die Ausführungen der Beklagten in dem Bescheid vom 8.4.2025 entsprächen nicht der Lebenswirklichkeit bzw. den tatsächlichen Verhältnissen in Bulgarien. Die tatsächlichen Verhältnisse in Bulgarien hätten sich nicht verbessert, sondern wesentlich verschlechtert. Als schutzberechtigt anerkannte Personen verfügten in aller Regel über keinerlei realistische Möglichkeiten zur Erlangung einer menschenwürdigen Unterkunft, zur eigenen Sicherstellung des Lebensunterhalts und hätten regelmäßig auch keinen Zugang zu den für eine menschenwürdige Existenzsicherung erforderlichen Hilfeleistungen. Jedenfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass es ihnen mit der erforderlichen Eigeninitiative möglich sei, ihren Lebensunterhalt in Bulgarien selbst sicherzustellen. Vielmehr würden sie im Falle einer Rückführung in eine Situation extremer materieller Not geraten. Im Übrigen verwiesen die Kläger auf die beigefügten ärztlichen Atteste betreffend die Klägerin zu 2) und den Kläger zu 4).
4 Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2025 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zunächst vollinhaltlich auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 23.4.2025 - 3 L 730/25 - verwiesen. Dort heißt es, Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides sei § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift sei ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall, da Bulgarien den Klägern internationalen Schutz zuerkannt habe. Dass der Schutzstatus nicht mehr bestehen könnte, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei im Falle der Kläger nicht ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbiete, von der Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden sei, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder Art. 3 EMRK zu erfahren. Den Klägern drohe jedoch bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 4 GrCH oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Ein vom Willen eines arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ bei einer Rückkehr nach Bulgarien sei nicht festzustellen. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit drohe und sie nach Ablauf eines Übergangszeitraums von sechs Monaten in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt selbstständig auf dem - wenn auch schwierigen - bulgarischen Arbeitsmarkt zu bestreiten. Die Kläger könnten in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Unterkunft in einem der nicht ausgelasteten Aufnahmezentren finden und würden dort auch eine Verpflegung erhalten, die jedenfalls die elementaren Bedürfnisse befriedige. Daneben stehe den Klägern auch der private Wohnungsmarkt offen und Unterstützung bei der Wohnungssuche könne durch Nichtregierungsorganisationen erfolgen. Zudem sei es den Klägern bei ihrem vorherigen Aufenthalt in Bulgarien möglich gewesen, kostenlos bei Freunden unterzukommen. Anhaltspunkte, warum dies nicht erneut möglich sein sollte, seien nicht ersichtlich. Darüber hinaus würden die Kläger nach Ablauf eines Übergangszeitraums in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt selbstständig auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt zu bestreiten. Der pauschale Vortrag der Klägerin zu 2), wonach sie Diabetes sowie Probleme mit der Schilddrüse und aufgrund einer Zyste auch mit der Gebärmutter habe, sei nicht geeignet, die Annahme zu begründen, sie könne in Bulgarien keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Des Weiteren hätten die Kläger durch die von ihnen entfaltete Reisetätigkeit gezeigt, dass sie nicht nur über Möglichkeiten verfügten, die für die jeweiligen Reisen nötigen finanziellen Mittel zu beschaffen, sondern auch unter Beweis gestellt, dass sie über die erforderliche Gewandtheit verfügten, sich in schwierigen Situationen zu organisieren. Die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungshindernissen sei ebenfalls rechtmäßig. Hinsichtlich der vorgetragenen Erkrankung des Klägers zu 4) ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass diesem eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG drohe. Auch bezüglich der Klägerin zu 2) sei nicht ersichtlich, dass sie an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leide, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.
5 Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil
II.
6 Dem nach § 78 Abs. 2 AsylG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.11.2025 - 3 K 729/25 - kann nicht entsprochen werden.
7 Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Begründung des Antrags vom 9.2.2026 (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet nicht die von den Klägern begehrte Zulassung des Rechtsmittels. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG ist nicht dargelegt.
8 Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht dargetan. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt bzw. aufgrund des Gesetzeswortlautes mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.1vgl. die Beschlüsse des Senats vom 17.12.2025 - 2 A 97/25 -; vom 24.9.2025 - 2 A 88/24 - und vom 8.2.2024 - 2 A 210/22 -; jeweils bei jurisvgl. die Beschlüsse des Senats vom 17.12.2025 - 2 A 97/25 -; vom 24.9.2025 - 2 A 88/24 - und vom 8.2.2024 - 2 A 210/22 -; jeweils bei juris Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage voraus. Bereits daran fehlt es hier. In der Zulassungsbegründung wird keine grundsätzliche Frage formuliert, sondern auf die gesundheitliche Situation des Klägers zu 4) verwiesen, der eine Behinderung der rechten Körperhälfte und vor allem im rechten Oberarm habe und dessen Weiterbehandlung in der Bundesrepublik Deutschland dringend geboten sei, um eine Verbesserung seiner Mobilität zu erreichen. Eine über den konkreten Fall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts ergibt sich daraus nicht.
9 Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in § 78 AsylG gegenüber dem Regelverfahren eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat.
10 Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
III.
11 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, 83b AsylG.
12 Der Beschluss ist unanfechtbar.
Fußnoten
1) vgl. die Beschlüsse des Senats vom 17.12.2025 - 2 A 97/25 -; vom 24.9.2025 - 2 A 88/24 - und vom 8.2.2024 - 2 A 210/22 -; jeweils bei juris
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