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1 B 34/26•Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, 2026-05-28, 1 B 34/26
1 B 34/26Tribunal administratif / 1re division28 mai 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-28
Aktenzeichen: 1 B 34/26
ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0528.1B34.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 27 Abs 3 S 2 AufentG, § 30 Abs 1 AufentG, § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 54 AufenthG, Art 8 MRK ... mehr
Rechtskraft: ja
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. März 2026, 6 L 1930/25, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
I.
1 Der 1974 geborene Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1988 reiste er erstmals mit seiner Mutter und einem Teil seiner Geschwister in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er zuletzt bis zu seiner mit Bescheid des Antragsgegners vom 04.01.2016 erfolgten Ausweisung im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war. Am 15.11.2017 wurde der Antragsteller aus der Strafhaft in sein Heimatland abgeschoben. Er ist mit einer im Bundesgebiet lebenden kosovarischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater von vier mittlerweile erwachsenen Kindern, die alle die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
2 Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet war der Antragsteller mehrfach straffällig geworden. Unter anderem wurde er durch das Landgericht Saarbrücken am 03.06.2004 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen unter Einbeziehung einer vorherigen Verurteilung durch das Gericht wegen mehrfachen besonders schweren Diebstahls sowie Hehlerei vom 08.01.2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.1Az. 42 VRS 31 Js 275/02Az. 42 VRS 31 Js 275/02 Am 10.12.2009 erfolgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht Saarbrücken wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten auf Bewährung.2Az. 26 Ls 867/08 / 44a VRS 04 Js 1321/08Az. 26 Ls 867/08 / 44a VRS 04 Js 1321/08 Zuletzt wurde der Antragsteller am 08.02.2013 durch das Landgericht Saarbrücken wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen in Tatmehrheit mit Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 26 Fällen in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken vom 10.12.2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.3Az. 4 KLs 11 Js 405/10 (38/11)Az. 4 KLs 11 Js 405/10 (38/11)
3 Ein von dem Antragsteller erstmals am 23.02.2024 gestellter Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs zu seiner kosovarischen Ehefrau wurde von der Deutschen Botschaft in Pristina am 29.07.2024 abgelehnt. Zuletzt reiste der Antragsteller am 26.12.2024 visumsfrei in die Bundesrepublik Deutschland ein.
4 Mit Bescheid vom 26.09.2025 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, hilfsweise nach § 30 Abs. 1 AufenthG ab und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung in den Kosovo auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; zugleich wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik Deutschland für den Fall einer Abschiebung des Antragstellers auf zwei Jahre befristet.
5 Am 29.10.2025 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht des Saarlandes um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung seines am gleichen Tag erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.09.2025 anzuordnen.
6 Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 27.03.2026, 6 L 1930/25, zurückgewiesen und zur Begründung im Einzelnen ausgeführt, der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthafte Aussetzungsantrag sei unbegründet. Die im streitbefangenen Bescheid ausgesprochene Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei nach summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seinen deutschen Kindern gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG stehe dem Antragsteller schon im Hinblick darauf, dass sämtliche Kinder volljährig seien, nicht zu. Die Voraussetzungen zum Ehegattennachzug zu seiner in Deutschland lebenden Ehefrau auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Zwar sei die Ehefrau des Antragstellers im Besitz der von § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorausgesetzten Niederlassungserlaubnis. Es fehle aber an der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, weil ein Ausweisungsinteresse vorliege. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten durch das Landgericht Saarbrücken vom 08.02.2013 wegen 34 tatmehrheitlich begangener Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bestehe jedenfalls ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs.1 Nr. 1 AufenthG. Von dem Aufenthalt des Antragstellers gehe ungeachtet dessen, ob in seinem Fall eine Wiederholungsgefahr anzunehmen sei, unter generalpräventiven Erwägungen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Da die Gefahren, die von dem illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgingen, grundsätzlich schwerwiegend seien und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührten, sei ein wirksames Abhalten anderer Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten dadurch, dass ihnen die ausländerrechtlichen Konsequenzen ihres Handelns vor Augen geführt würden, von besonderem öffentlichen Interesse. Das Ausweisungsinteresse sei auch noch hinreichend aktuell, da noch nicht einmal die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, die die untere zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses bilde, abgelaufen sei. Diese ende frühestens im August 2029. Tilgungsreife sei ebenfalls noch nicht eingetreten. Ein atypischer Fall, der ein Absehen von der Anforderung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gebieten könnte, sei nicht gegeben. Atypische Umstände des Einzelfalls, die so bedeutsam seien, dass sie eine Ausnahme vom Regelfall nach § 5 Abs. 1 AufenthG rechtfertigen könnten, lägen auch unter Beachtung höherrangigen Rechts, wie beispielsweise des Schutzes von Ehe und Familie im Sinne von Art. 6 GG, nicht vor. Zwar sei zu berücksichtigen, dass die am 08.02.2013 abgeurteilte Straftat bereits Anlass für die Ausweisung des Antragstellers im Jahr 2016 gewesen und das mit dieser verbundene, auf fünf Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot mittlerweile abgelaufen sei. Zudem sei der Antragsteller während seines siebenjährigen Aufenthalts im Kosovo strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und habe das Landgericht Saarbrücken die Reststrafe aus dem Urteil vom 08.02.2013 mit Beschluss vom 19.12.2023 zur Bewährung ausgesetzt. Erheblich ins Gewicht falle außerdem, dass die Familie des Antragstellers im Bundesgebiet lebe, der Antragsteller sowohl vor seiner Abschiebung in den Kosovo als auch während seines Aufenthalts dort erwerbstätig gewesen sei und ihm auch derzeit ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliege. Dennoch gebiete das unter generalpräventiven Erwägungen bestehende, nach typisierender Wertung des Gesetzgebers in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse die Ausreise des Antragstellers, um andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten abzuhalten. Im Hinblick auf die umfangreiche kriminelle Historie des Antragstellers könne die mit seinem Verbleib einhergehende negative Vorbildwirkung für andere Ausländer der Öffentlichkeit auch vor dem Hintergrund einer durchaus anzuerkennenden positiven Entwicklung des Antragstellers und der Einschränkungen, die für ihn und seine Familie mit seiner Ausreise verbunden seien, nicht zugemutet werden. Dies gelte umso mehr, als die Ausreise des Antragstellers keine dauerhafte oder auch nur längerfristige Trennung von seiner Familie zur Folge habe. Als kosovarischer Staatsangehöriger könne der Antragsteller seit dem 01.01.2024 für die Dauer von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen ohne Visum in die Europäische Union reisen. Damit könne er sich die Hälfte der Zeit im Bundesgebiet bei seiner Familie aufhalten. Auch der Gesundheitszustand seiner Ehefrau, die an diversen Erkrankungen leide, erfordere den dauerhaften Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet nicht. Seine Ehefrau könnte ihn außerdem in den Kosovo begleiten bzw. ihn dort für längere Zeit besuchen. Schließlich könne der Antragsteller auch nicht beanspruchen, dass ihm gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege unter Absehen vom Erfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde. Das dem Antragsgegner eröffnete Ermessen sei nicht aus Gründen höherrangigen Rechts zugunsten des Antragstellers auf Null reduziert, da die Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten familiären Belange des Antragstellers, seiner Ehefrau und seiner Kinder bedeute. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Ob darüber hinaus auch die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und/oder § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wonach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich die Einreise mit dem erforderlichen Visum voraussetze, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG entgegenstehe, könne danach dahinstehen.
7 Gegen diesen, dem Antragsteller am 27.03.2026 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die am 07.04.2026 erhobene und am 27.04.2026 begründete Beschwerde.
II.
8 Die gemäß §§ 146, 147 VwGO fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
9 Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.09.2025 zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang für den Senat bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung gebietet keine davon abweichende Beurteilung.
10 Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller allein gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ihm kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß § 30 Abs. 1 AufenthG zustehe, und hält dessen Einschätzung, wonach das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse sein Bleibeinteresse bei Weitem überwiege, im Wesentlichen entgegen, dass er sich seit 17 Jahren so verhalten habe, dass ihm kein Vorwurf mehr gemacht werden könne, gegen gesetzliche Regeln zu verstoßen. Bei der Ausübung des Ermessens fehle es an einer entsprechenden Bewertung der nach wie vor bestehenden Familieneinheit zwischen ihm und seinen in Deutschland lebenden volljährigen Kindern sowie seiner kranken Ehefrau, die seit mehr als 20 Jahren im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei. Die psychische und physische Angeschlagenheit seiner Ehefrau, die nicht mehr in der Lage sein dürfte, ihn im Kosovo zu besuchen, sei in die Bewertung ebenfalls nicht mit einbezogen worden. Auch fehle es an einer angemessenen Berücksichtigung von Art. 8 EMRK hinsichtlich der familiären Begebenheiten. Es sei zudem davon auszugehen, dass in seiner Persönlichkeit als auch in seinen Lebensverhältnissen positive Änderungen eingetreten seien, welche die Annahme rechtfertigten, dass er künftig nicht mehr straffällig werde.
11 Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht beanspruchen kann.
12 Nach der Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (Nr. 2) und der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt (Nr. 3 Buchst. a.). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage sind allerdings fallbezogen nicht erfüllt, weil es an der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG fehlt, dass kein Ausweisungsinteresse besteht (1.), kein atypischer Fall vorliegt, der ein Abweichen von der gesetzlichen Regelfolge des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigen könnte (2.) und die Ermessensentscheidung des Antragsgegners betreffend ein Absehen von dem Erfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG keinen Bedenken unterliegt (3.). Überdies stünde dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch entgegen, dass der Antragsteller das Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt (4.).
13 1. Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Vielmehr reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt - d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen - vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist. Eine Abwägung mit den privaten Bleibeinteressen erfolgt - sofern sie nicht durch § 10 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen ist - erst im Rahmen der Frage, ob eine Abweichung vom Regelfall im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt oder im Rahmen einer - wie hier in § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG - spezialgesetzlich vorgesehenen Ermessensentscheidung. Dabei können auch allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen. Denn der Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG lässt generalpräventive Gründe zu und verlangt nicht, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss. Vielmehr muss dessen weiterer „Aufenthalt“ eine Gefährdung bewirken. Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann aber auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen.4 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018, 1 C 16.17, juris Rn. 15 ff.; ferner Beschluss des zuvor für das Ausländerrecht zuständigen 2. Senats vom 14.08.2025, 2 B 87/25, juris Rn. 3, m.w.N.Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018, 1 C 16.17, juris Rn. 15 ff.; ferner Beschluss des zuvor für das Ausländerrecht zuständigen 2. Senats vom 14.08.2025, 2 B 87/25, juris Rn. 3, m.w.N.
14 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, besteht im Fall des Antragstellers jedenfalls aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landgericht Saarbrücken vom 08.02.2013 wegen illegalen Handels mit Betäubungsmitteln ein besonders schwerwiegendes generalpräventives Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Dieses ist mangels Ablaufs der einfachen, gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB 20 Jahre betragenden Verjährungsfrist und auch wegen fehlender Tilgungsreife der Verurteilung (vgl. §§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 Nr. 4, 51 BZRG) noch hinreichend aktuell. Dieser Feststellung ist die Beschwerde nicht entgegengetreten.
15 2. Es liegt ferner kein atypischer Fall vor, der eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts5Vgl. hierzu u.a. die Urteile vom 13.06.2013, 10 C 16.12, juris Rn. 16, und vom 16.11.2010, 1 C 20.09, juris Rn. 28Vgl. hierzu u.a. die Urteile vom 13.06.2013, 10 C 16.12, juris Rn. 16, und vom 16.11.2010, 1 C 20.09, juris Rn. 28 begründen könnte.
16 Eine derartige Ausnahme rechtfertigen besondere Umstände, die so bedeutsam sind, dass sie im Einzelfall das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzgeberischen Entscheidung für den Regelfall beseitigen. Daneben können insbesondere auch verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen. Folglich muss es sich um eine Abweichung von der Regel handeln, die die Anwendung des Regelfalls nach Sinn und Zweck und unter Beachtung höherrangigen Rechts, wie beispielsweise des Schutzes von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK, als derart unverhältnismäßig erscheinen lässt, dass es unzumutbar wäre, an ihr festzuhalten.6Vgl. Beschluss des 2. Senats vom 14.08.2025, 2 B 87/25, juris Rn. 25, sowie Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.02.2017, 10 ZB 15.2059, juris Rn. 17, m.w.N.Vgl. Beschluss des 2. Senats vom 14.08.2025, 2 B 87/25, juris Rn. 25, sowie Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.02.2017, 10 ZB 15.2059, juris Rn. 17, m.w.N. Soll Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK eine Ausnahme vom Regelfall begründen, bedarf es einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den gegenläufigen privaten Belangen. Die Entscheidung muss insbesondere den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entsprechen. Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzustellen.7Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.04.2023, 18 A 157/23, juris Rn. 11 ff.Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.04.2023, 18 A 157/23, juris Rn. 11 ff. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar.8Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, 10 C 16.12, juris Rn. 16Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, 10 C 16.12, juris Rn. 16
17 Davon ausgehend ist eine Atypik im Vergleich zu anderen Ausländern, bei denen ebenfalls ein Ausweisungsinteresse besteht, nicht festzustellen. Angesichts der hohen Gefährlichkeit des illegalen Rauschgifthandels gebietet insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller seit nunmehr über 16 Jahren nicht mehr straffällig geworden ist, es nicht, ausnahmsweise von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen. Der Schutz der Bevölkerung vor Betäubungsmittelkriminalität stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. An der Verhinderung von Straftaten wie der vom Antragsteller begangenen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, dem durch wirksame verhaltenslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen ist.9Ebenso OVG Bremen, Urteil vom 15.07.2020, 2 B 8/20, juris Rn. 28, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 18.07.1979, 1 BvR 650/77, juris Rn. 34Ebenso OVG Bremen, Urteil vom 15.07.2020, 2 B 8/20, juris Rn. 28, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 18.07.1979, 1 BvR 650/77, juris Rn. 34 Zudem wiegt, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, der erhebliche Umfang der mit Urteil des Landgerichts vom 08.02.2013 abgeurteilten Straftaten sowie die wiederholte, auch einschlägige Straffälligkeit des Antragstellers, der sich weder durch Bewährungszeiten noch durch Hafterfahrung von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen, auch im Einzelfall besonders schwer. Es besteht daher ein dringendes Bedürfnis daran, der mit einem Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet einhergehenden negativen Vorbildwirkung entgegenzuwirken und andere Ausländer von der Begehung vergleichbar schwerwiegender Straftaten abzuhalten.
18 Zu einer anderen Beurteilung gibt auch der Hinweis des Antragstellers auf Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK keinen Anlass. Art. 6 Abs. 1 GG vermittelt keinen grundrechtlichen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Dies gilt auch für den Nachzug zu berechtigterweise in Deutschland lebenden Familienangehörigen. Allerdings sind die Ausländerbehörden verpflichtet, bei ihren Entscheidungen die bestehenden familiären Bindungen eines Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und sie entsprechend ihrem Gewicht in den behördlichen Erwägungen zur Geltung zu bringen.10Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10.05.2008, 2 BvR 588/08, juris Rn. 11; ferner BVerwG, u.a. Urteil vom 30.03.2010, 1 C 8.09, juris Rn. 32Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10.05.2008, 2 BvR 588/08, juris Rn. 11; ferner BVerwG, u.a. Urteil vom 30.03.2010, 1 C 8.09, juris Rn. 32 Ebenso wenig wie Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Recht des Ausländers, in einen bestimmten Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Ein Staat ist vielmehr berechtigt, die Einreise von Ausländern in sein Hoheitsgebiet und ihren Aufenthalt dort nach Maßgabe seiner vertraglichen Verpflichtungen zu regeln. Da Maßnahmen im Bereich der Einwanderung das Recht auf Achtung des Familienlebens berühren können, sind Eingriffe unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft und müssen ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den gegenläufigen Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft herstellen. Dabei ist eine Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip durchzuführen.11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2010, 1 C 8.09, juris Rn. 34; ferner Beschluss des 2. Senats vom 09.05.2023, 2 B 31/23, juris Rn. 38, unter Hinweis auf EGMR, Urteil vom 18.10.2005, 46410/99, juris Rn. 56 ff.Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2010, 1 C 8.09, juris Rn. 34; ferner Beschluss des 2. Senats vom 09.05.2023, 2 B 31/23, juris Rn. 38, unter Hinweis auf EGMR, Urteil vom 18.10.2005, 46410/99, juris Rn. 56 ff.
19 Gemessen daran zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf, dass der Schutz von Ehe und Familie im vorliegenden Fall eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gebieten würde. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis unter Berufung auf das Fehlen der besagten Regelerteilungsvoraussetzung erweist sich schon deshalb nicht als unverhältnismäßig, weil die Ehefrau des Antragstellers ebenfalls kosovarische Staatsangehörige ist und der Nachzug des Antragstellers nicht die einzige Möglichkeit darstellt, ein Familienleben zu entwickeln. Die eheliche Lebensgemeinschaft kann vielmehr auch in zumutbarer Weise im Kosovo geführt werden. Dass und weshalb der Ehefrau des Antragstellers eine Rückkehr in den Kosovo zusammen mit dem Antragsteller nicht möglich sein sollte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Die von dem Antragsteller über den Gesundheitszustand seiner Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte ärztliche Auskunft des X. vom 16.12.2025 bietet hierfür jedenfalls keinen Anhaltspunkt. Auch ansonsten sind keine Gründe dargetan, aufgrund derer eine gemeinsame Wohnsitzbegründung im Kosovo nicht erwartet werden könnte. Allein der Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers bereits seit über 30 Jahren in Deutschland lebt und eine Niederlassungserlaubnis besitzt, führt nicht dazu, dass ihr das Verlassen des Bundesgebiets nicht zuzumuten wäre. Erst recht ermöglicht es dieser Umstand nicht, ein schützenswertes Vertrauen darauf zu entwickeln, dass der Ehegatte, der nicht deutscher Staatsangehöriger ist und im Bundesgebiet erheblich straffällig geworden ist, ebenfalls dauerhaft in Deutschland leben darf.12 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.03.2010, 1 C 8.09, juris Rn. 45; ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.02.2013, 10 CS 12.2679, juris Rn. 37Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.03.2010, 1 C 8.09, juris Rn. 45; ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.02.2013, 10 CS 12.2679, juris Rn. 37
20 Ebenso wenig ist es dem Antragsteller vor dem Hintergrund des bestehenden – und wie zu betonen ist – besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses selbst unzumutbar, die eheliche Lebensgemeinschaft sowie die Kontakte zu seinen erwachsenen Kindern durch entsprechende Besuche im Bundesgebiet aufrechtzuerhalten. Kosovarische Staatsangehörige können seit dem 01.01.2024 für die Dauer von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen ohne Visum in die Europäische Union reisen. Dem Antragsteller ist es daher, wie das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat, ohne Weiteres möglich, sich die Hälfte der Zeit im Bundesgebiet bei seiner Familie aufzuhalten.
21 3. Dass der Antragsgegner nicht gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers, seine Bleibeinteressen seien nicht zutreffend gewichtet und auch seine familiäre Situation nicht entsprechend berücksichtigt worden, verfängt nicht.
22 Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG steht es im Ermessen der Ausländerbehörde, für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug von der Regelerteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen. Das ihm insoweit eingeräumte Ermessen hat der Antragsgegner erkannt und im Rahmen seiner Ermessensentscheidung das durch das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse bedingte erhebliche öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsversagung mit den individuellen, sowohl grundrechtlich als auch unionsrechtlich geschützten Belangen des Antragstellers und seiner Familienangehörigen abgewogen. Dass diese Abwägung zu Ungunsten des Antragstellers ausgefallen ist, begegnet vor dem Hintergrund, dass, wie unter Ziffer 2. aufgezeigt, mit der Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK verbunden ist, keinen durchgreifenden Bedenken.
23 4. Ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG scheitert darüber hinaus daran, dass der Antragsteller als kosovarischer Staatsangehöriger nicht mit dem für den von ihm begehrten Aufenthaltszweck des Familiennachzugs erforderlichen Visum (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) eingereist ist und damit auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt.
24 Zwar kann von dem Erfordernis des für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet notwendigen Visums gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind, und ist von diesem Erfordernis abzusehen, wenn es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Indes setzt die erste Alternative der Vorschrift einen strikten Rechtsanspruch voraus13 Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 12.07.2018, 1 C 16.17, juris Rn.30, und vom 16.11.2010, 1 C 17.09, juris Rn. 27Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 12.07.2018, 1 C 16.17, juris Rn.30, und vom 16.11.2010, 1 C 17.09, juris Rn. 27, der wegen des Vorliegens eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Fall des Antragstellers nicht besteht, und der Antragsteller erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der zweiten Alternative der Vorschrift. Besondere Umstände, die es dem Antragsteller unzumutbar machten, das Bundesgebiet zur Nachholung des Visumverfahrens zu verlassen, sind insoweit weder mit der Beschwerde dargetan noch ansonsten ersichtlich.
25 Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
26 Die Streitwertfestsetzung auf die Hälfte des Wertes des Hauptsacheverfahrens beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit den Nrn. 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
27 Der Beschluss ist unanfechtbar.
Fußnoten
1) Az. 42 VRS 31 Js 275/02
2) Az. 26 Ls 867/08 / 44a VRS 04 Js 1321/08
3) Az. 4 KLs 11 Js 405/10 (38/11)
4 ) Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018, 1 C 16.17, juris Rn. 15 ff.; ferner Beschluss des zuvor für das Ausländerrecht zuständigen 2. Senats vom 14.08.2025, 2 B 87/25, juris Rn. 3, m.w.N.
5) Vgl. hierzu u.a. die Urteile vom 13.06.2013, 10 C 16.12, juris Rn. 16, und vom 16.11.2010, 1 C 20.09, juris Rn. 28
6) Vgl. Beschluss des 2. Senats vom 14.08.2025, 2 B 87/25, juris Rn. 25, sowie Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.02.2017, 10 ZB 15.2059, juris Rn. 17, m.w.N.
7) Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.04.2023, 18 A 157/23, juris Rn. 11 ff.
8) Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, 10 C 16.12, juris Rn. 16
9) Ebenso OVG Bremen, Urteil vom 15.07.2020, 2 B 8/20, juris Rn. 28, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 18.07.1979, 1 BvR 650/77, juris Rn. 34
10) Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10.05.2008, 2 BvR 588/08, juris Rn. 11; ferner BVerwG, u.a. Urteil vom 30.03.2010, 1 C 8.09, juris Rn. 32
11 ) Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2010, 1 C 8.09, juris Rn. 34; ferner Beschluss des 2. Senats vom 09.05.2023, 2 B 31/23, juris Rn. 38, unter Hinweis auf EGMR, Urteil vom 18.10.2005, 46410/99, juris Rn. 56 ff.
12 ) Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.03.2010, 1 C 8.09, juris Rn. 45; ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.02.2013, 10 CS 12.2679, juris Rn. 37
13 ) Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 12.07.2018, 1 C 16.17, juris Rn.30, und vom 16.11.2010, 1 C 17.09, juris Rn. 27
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