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1 A 26/25•Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, 2026-05-29, 1 A 26/25
1 A 26/25Tribunal administratif / 1re division29 mai 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-29
Aktenzeichen: 1 A 26/25
ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0529.1A26.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 49a Abs 2 VwVfG SL
Rechtskraft: ja
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19.12.2024 – 1 K 506/23 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
I.
1 Der Kläger, bei dem es sich um einen Soloselbständigen aus der Zeitschriftenverlagsbranche handelt, wendet sich gegen einen Schlussbescheid des Beklagten betreffend eine von ihm beantragte Zuwendung gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 („Corona-Überbrückungshilfe III“) des damaligen saarländischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vom 17.06.2021 (im Folgenden: Förderrichtlinien) in Form einer einmaligen Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe).
2 Mit Bescheid vom 30.07.2021 hat der Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag hin für den Förderzeitraum von Januar 2021 bis Juni 2021 unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung eine Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) in Höhe von 7.500,-- Euro bewilligt und ausgezahlt. Der vorläufigen Bewilligung lag der elektronische Antrag des Klägers vom 29.07.2021 zugrunde, wonach dieser seit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bzw. der Gründung am 01.07.2003 im Vergleichszeitraum des Jahres 2019 einen Umsatz in Höhe von 123.730,05 Euro erzielt hat.
3 Mit Schluss-Ablehnungsbescheid vom 27.01.2023 lehnte der Beklagte den Antrag vom 07.12.2021 auf Endabrechnung über die Gewährung einer Neustarthilfe auf Grundlage von § 53 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO), der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Richtlinien für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen in der jeweils gültigen Fassung für den beantragten Zeitraum Januar bis Juni 2021 ab. Nach Prüfung seiner Endabrechnung sei ein Anspruch auf die Billigkeitsleistung abschließend abzulehnen und die bisher geleisteten Zahlungen in Höhe von 7.500,-- Euro daher zurückzuzahlen. Die Sachverhaltsangaben des Klägers zu seinem Antrag auf Endabrechnung (Az.: X) seien unvollständig. Mit Anfragen vom 30.08.2022, 09.09.2022, 17.10.2022 sowie 04.11.2022 sei er gebeten worden, die Unterlagen zu komplettieren. Auch sei er auf seine Mitwirkungspflicht im Antragsverfahren gemäß § 26 Abs. 2 SVwVfG hingewiesen worden. Da er die erforderlichen Sachverhaltsangaben nicht eingereicht habe, sei er dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Zwar sei er – der Beklagte – grundsätzlich verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Diese Verpflichtung finde ihre Grenze jedoch in der Mitwirkungspflicht des Klägers, die darin bestehe, insbesondere nach entsprechender Aufforderung durch die Behörde, dieser gegenüber die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Sachverhaltsangaben zu machen, soweit ihm dies möglich und zumutbar sei. Daran, dass ihm die Beantwortung der in den genannten Schreiben verlangten Angaben möglich und zumutbar sei, könne kein Zweifel bestehen. Zudem müsse dem Kläger die Relevanz der geforderten Angaben spätestens durch die letztmalige Aufforderung vom 04.11.2022 bewusst geworden sein, da eine ablehnende Entscheidung nach Aktenlage angekündigt worden sei, falls keine weiteren Angaben erfolgen sollten. Der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln gebiete es, Förderanträge insbesondere immer dann abzulehnen, wenn wesentliche unabdingbare Fördervoraussetzungen nicht vorlägen bzw. das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nicht nachgewiesen werde. Da er – der Beklagte – in gleich gelagerten Fällen die Anträge ebenfalls ablehne, sei auch nach der Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Art. 3 GG keine entgegenstehende Beurteilung des Sachverhalts gerechtfertigt.
4 Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19.12.2024 – 1 K 506/23 – abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus der Rückmeldung der Finanzverwaltung habe nach erfolgtem Datenabgleich für den Beklagten ein Anlass zur Überprüfung bestanden, ob der Kläger seine soloselbständige bzw. freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausübe. Da wiederholte Nachfragen des Beklagten hierzu, welche am 30.08.2022, 09.09.2022, 17.10.2022 und 04.11.2022 in das Antragsportal eingestellt worden seien, unbeantwortet geblieben seien, habe der Kläger es versäumt, bis zum Zeitpunkt der abschließenden Behördenentscheidung darzulegen, dass in seiner Person sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Neustarthilfe vorgelegen hätten. Der Beklagte habe das Vorliegen der Voraussetzungen entsprechend nicht feststellen können und habe daher die Gewährung von Neustarthilfe mit dem angefochtenen Schluss-Ablehnungsbescheid zu Recht versagt. Dies entspreche auch der, dem Gericht aus zahlreichen anderen Verfahren bekannten, Verwaltungspraxis des Beklagten. Grundsätzlich liege es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Insoweit treffe jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 SVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.
5 Entgegen dem klägerischen Vorbringen sei von einer Verletzung der den Kläger nach dem Vorgesagten treffenden erhöhten Sorgfaltspflicht auszugehen. Um der Mitwirkungspflicht zu genügen, sei die Vornahme der geforderten Mitwirkungshandlung erforderlich, hier die Beantwortung der Nachfragen. Nicht ausreichend sei es hingegen, dass der Kläger irgendwelche Bemühungen anderer Art unternehme. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem Vortrag des Klägers, die im Schlussbescheid genannten Anfragen nicht erhalten zu haben. Der Verwaltungsakte sei zu entnehmen, dass die Anfragen in das Antragsportal eingestellt und am gleichen Tag eine entsprechende Benachrichtigungs-E-Mail an den Kläger versandt worden sei. Aus der der Klagebegründung beigefügten Anlage K4 ergebe sich, dass der Kläger zumindest die Benachrichtigungs-E-Mail vom 04.11.2022 erhalten habe. In dieser E-Mail sei darauf hingewiesen worden, dass eine Nachfrage im Antragsportal eingestellt worden sei, der Antrag ohne Antwort nicht beantwortet werden könne und er innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt der Mail antworten solle. Darüber hinaus sei in der E-Mail ein Link enthalten gewesen, der mit „Jetzt Anfrage beantworten unter:“ bezeichnet gewesen sei. Der Kläger sei demnach auf das Vorliegen einer Nachfrage im Antragsportal sowie die laufende Frist hingewiesen worden und habe auch nicht vorgetragen, durch Anklicken des Links auf eine falsche Website weitergeleitet worden zu sein. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er die Beantwortung der Nachfragen über den Link nicht versucht habe. Darüber hinaus stehe aufgrund der Mail des Klägers an den Servicedesk mit der Mitteilung, ständig automatisierte E-Mails mit der Aufforderung zum Informationsabruf zu erhalten, zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger mehrere Benachrichtigungs-E-Mails erhalten habe. Grund dafür, dass der Kläger die Anfragen nicht zur Kenntnis genommen habe, sei offensichtlich, dass er, nach eigenem Vortrag, in seinem ELSTER-Postfach statt im Antragsportal nachgeschaut habe. Diese Fehleinschätzung sei allein ihm zuzurechnen.
6 Er habe sich zwar in der Folge per E-Mail und telefonisch um Hilfe bemüht und verschiedene Stellen kontaktiert, allerdings habe der Kläger an die jeweiligen Stellen lediglich Screenshots seines ELSTER-Postfachs gesandt, weshalb ihm nicht habe weitergeholfen werden können. Ihn hätten auch im Dezember 2022 weitere Anrufe mit der Aufforderung erreicht, Screenshots des Antragsportals und gerade nicht des ELSTER-Portals zu übersenden. Dem sei der Kläger nicht nachgekommen, da er geglaubt habe, den erforderlichen Screenshot bereits übersandt zu haben. Dass insoweit wohl ein Missverständnis auf Seiten des Klägers vorgelegen habe, rechtfertige keine andere Beurteilung, da dieses Risiko aufgrund der erhöhten Sorgfaltspflicht im Zuwendungsrecht bei ihm liege. Selbst wenn man dem Vortrag des Klägers, dass ihm zu zwei Gelegenheiten mitgeteilt worden sei, dass alles in Ordnung bzw. alles erledigt sei, folgen würde, ergebe sich keine andere Beurteilung. Die Auskünfte seien darauf zurückzuführen, dass er gegenüber der auskunftsgebenden Stelle angegeben habe, den Screenshot übersandt zu haben, es sich dabei jedoch um den Screenshot von dem falschen Portal gehandelt habe. Dass er nicht alles Erforderliche getan habe, hätte sich ihm insbesondere aufgrund der weiteren Anrufe im Dezember 2022 aufdrängen müssen. Aufgrund seiner erhöhten Sorgfaltspflicht hätte er diese gerade nicht ignorieren dürfen, sondern zum Anlass nehmen müssen zu überdenken, ob er das von ihm Geforderte wirklich erledigt habe. Dabei habe ihm vor allem bei sorgfältigem Durchlesen der Anrufbenachrichtigung vom 02.12.2022 auffallen müssen, dass ein Screenshot des Antragsportals und gerade nicht des ELSTER-Portals gefordert worden sei.
7 Der Kläger könne sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das ELSTER-Portal im fraglichen Zeitraum fehlerbehaftet gewesen sei, was schon daran erkennbar sei, dass ihm auch der Schluss-Ablehnungsbescheid nicht über das ELSTER-Portal habe zugestellt werden können. Zwar habe der Beklagte eingeräumt, dass eine Zustellung von Coronahilfe-Bescheiden über das ELSTER-Portal im fraglichen Zeitraum vorübergehend gestört gewesen sei, weshalb die entsprechenden Bescheide, wie im Falle des Klägers, postalisch zugestellt worden seien. Dies habe nach den überzeugenden Darlegungen des Beklagten aber lediglich eine Schnittstelle zur Einstellung der Bescheide im ELSTER-Portal betroffen, wohingegen nach Angaben des Beklagten das Antragsportal ansonsten ordnungsgemäß funktioniert habe. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass über die Schnittstellenproblematik hinaus auch die Kommunikation im Antragsportal gestört gewesen sei, ließen sich weder dem Vorbringen des Klägers entnehmen noch seien solche sonst erkennbar. Ebenso wenig habe der Kläger nach Ausfüllen der Tabelle in der E-Mail vom 10.11.2022 davon ausgehen können, dass es sich dabei um die Beantwortung der auch im Antragsportal eingestellten Nachfragen gehandelt habe, da es sich ersichtlich aufgrund der vorangegangenen E-Mail lediglich um Daten zur Erstellung eines Prüffalls gehandelt habe und es darüber hinaus zu weiteren Versuchen der Kontaktaufnahme durch die beteiligten Stellen gekommen sei, die andernfalls obsolet gewesen seien. Zudem handele es sich bei den durch Ausfüllen der Tabelle getätigten Angaben um solche, die er bereits im Rahmen der Antragstellung getätigt habe, weshalb es sich, auch für den Kläger ersichtlich, nicht um die Beantwortung der darüberhinausgehenden weiteren Nachfragen gehandelt haben könne.
8 Auch mit seinem Vorbringen, dass die Nachfragen postalisch hätten übermittelt werden müssen, dringe der Kläger nicht durch. Bei Massenverfahren wie den Corona-Zuwendungen sei es sachlich begründbar und damit nicht willkürlich, das Antragsverfahren elektronisch auszugestalten. Dementsprechend sei es jedenfalls dann sachlich gerechtfertigt, auch die weitere Kommunikation rein elektronisch auszugestalten, wenn keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass der Antragsteller die E-Mails nicht erhalten habe und er im Rahmen der Antragstellung ausdrücklich zugestimmt habe, dass die weitere Kommunikation per E-Mail erfolgen könne. Sei demnach die Versagung der begehrten Neustarthilfe im Rahmen der Schlussabrechnung nicht zu beanstanden, sei der Beklagte gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 SVwVfG berechtigt, den bereits als Vorschuss ausgezahlten Gesamtbetrag von 7.500,-- Euro zurückzufordern.
9 Gegen das ihm am 06.01.2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.02.2025 die Zulassung der Berufung beantragt. Am 04.03.2025 hat er diesen Antrag begründet.
II.
10 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
11 Das den Prüfungsumfang des Senats begrenzende (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) Vorbringen in der Zulassungsbegründung vom 04.03.2025 zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
12 1. Die Voraussetzungen dieses vom Kläger allein geltend gemachten Zulassungsgrundes liegen nicht vor.
13 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist.1BVerfG, Beschluss vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris, Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris, Rn. 9.BVerfG, Beschluss vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris, Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris, Rn. 9.
14 Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend unterstellt, dass er nicht versucht habe, die notwendigen Anfragen über den eingestellten Link zu beantworten. Insbesondere führe das Gericht auf Seite 9 des Urteils aus, es sei vorliegend davon auszugehen, dass er die Beantwortung der Nachfragen über den eingestellten Link nicht versucht habe. Dies stehe eklatant im Gegensatz zu seinem Sachvortrag, wonach er immer wieder darauf hingewiesen habe, dass dieser Link nicht funktioniere und er sich hilfesuchend an das Bundesministerium für Wirtschaft gewandt habe. Der Beklagte räume selbst ein, dass das ELSTER-Postfach im fraglichen Zeitraum gestört gewesen sei. In diesem Zusammenhang führe das Gericht weiter aus, objektive Anhaltspunkte dafür, dass über die Schnittstellenproblematik hinaus auch die Kommunikation im Antragsportal gestört gewesen sei, ließen sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Es stelle sich hier die Frage, was vorliegend von ihm erwartet bzw. ihm zugemutet werde. Für ihn habe es keinerlei Veranlassung gegeben, die entsprechenden Nachfragen bzw. die Nachprüfung zu beantworten. In jedem Fall hätte er, sofern es ihm technisch möglich gewesen wäre, inhaltlich der Überprüfung ohne weiteres Stand gehalten. Dass er vor dem 04.11.2022 E-Mails erhalten habe, habe er immer wieder bestritten. Die unbestrittene erste tatsächlich angekommene E-Mail sei mit einem Link und einer Web-Adresse versehen gewesen. Der Link habe ebenso wenig wie die eingegebene Web-Adresse funktioniert. Im Ergebnis werde ihm das angelastet.
15 Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
16 Die verwaltungsgerichtliche Begründung einer tatsachengestützten Verletzung der klägerischen Mitwirkungspflicht wird durch den klägerischen Einwand einer unzulässigen Sachverhaltsunterstellung nicht in Frage gestellt. In Ermangelung eines entsprechenden Vortrags im erstinstanzlichen Verfahren bestand für das Verwaltungsgericht kein Anhaltspunkt, an der Funktionsfähigkeit des Antragsportals zu zweifeln. Der Kläger hat den Einwand, dass nicht nur der Link, sondern auch die eingegebene Web-Adresse nicht funktioniert habe, erstmals im Berufungszulassungsverfahren geltend gemacht. Demgegenüber hat er sich erstinstanzlich noch wiederholt2Vgl. den Klagebegründungsschriftsatz vom 29.06.2026, Bl. 27 der Gerichtsakte 1 K 506/23, sowie den weiteren Schriftsatz vom 13.09.2023, Bl. 55 der Gerichtsakte 1 K 506/23Vgl. den Klagebegründungsschriftsatz vom 29.06.2026, Bl. 27 der Gerichtsakte 1 K 506/23, sowie den weiteren Schriftsatz vom 13.09.2023, Bl. 55 der Gerichtsakte 1 K 506/23 darauf berufen, keine der von dem Beklagten an ihn per E-Mail gerichteten Anfragen, auch nicht diejenige vom 04.11.2022, in der sich besagter Link befand, erhalten zu haben.
17 Davon abgesehen ist die Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich, da das erstinstanzliche Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn gewichtige Anhaltspunkte aufgezeigt sind, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist.3 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.02.2024 - 2 A 1/23 -, juris, Rn. 54, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.10.2025 - 6 A 125/24 -, juris, Rn. 9, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.12.2025 - OVG 5 N 15/20 -, juris, Rn. 9; ferner BVerwG, Beschlüsse vom 09.09.2013 - 7 B 2.13 u.a. -, juris, Rn. 17, und vom 17.05.2011 - 8 B 98.10-, juris, Rn. 8.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.02.2024 - 2 A 1/23 -, juris, Rn. 54, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.10.2025 - 6 A 125/24 -, juris, Rn. 9, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.12.2025 - OVG 5 N 15/20 -, juris, Rn. 9; ferner BVerwG, Beschlüsse vom 09.09.2013 - 7 B 2.13 u.a. -, juris, Rn. 17, und vom 17.05.2011 - 8 B 98.10-, juris, Rn. 8.
18 Einen derartigen die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht betreffenden Mangel zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung der verletzten erhöhten Sorgfaltspflicht darauf gestützt, dass die Anfragen des Beklagten in das Antragsportal eingestellt wurden und am gleichen Tag eine entsprechende Benachrichtigungs-E-Mail an den Kläger versendet wurde. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht auf die der Klagebegründung beigefügten Anlage K4 abgestellt, aus der sich ergebe, dass der Kläger zumindest die Benachrichtigungs-E-Mail vom 04.11.2022 erhalten habe. In dieser E-Mail sei darauf hingewiesen worden, dass eine Nachfrage im Antragsportal eingestellt worden sei, dass der Antrag ohne Antwort nicht bearbeitet werden könne und dass er innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt der Mail antworten solle. Darüber hinaus sei in der E-Mail ein Link enthalten gewesen, der mit „Jetzt Anfrage beantworten unter:“ bezeichnet gewesen sei. Der daraus von der Vorinstanz gezogene Schluss, dass der Kläger auf das Vorliegen einer Nachfrage im Antragsportal und die laufende Frist hingewiesen worden sei und auch nicht vorgetragen habe, durch Anklicken des Links auf eine falsche Website weitergeleitet worden zu sein, sondern vielmehr davon auszugehen sei, dass er die Beantwortung der Nachfragen über den Link nicht versucht habe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dass die vom Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung gegen Denkgesetze verstoßen würde oder sonst von objektiver Willkür geprägt wäre, ist nicht zu erkennen; sie ist vielmehr ohne Weiteres überzeugend. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Begründung gerade auf die letztmalige E-Mail vom 04.11.2022 abgestellt, deren Erhalt der Kläger im Berufungszulassungsverfahren nunmehr selbst einräumt hat und deren Inhalt sich eindeutig aus der Anlage K4 entnehmen lässt. Die aus der Anlage K5 – die Mail des Klägers an den Servicedesk mit der Mitteilung, „ständig automatisierte E-Mails“ mit der Aufforderung zum Informationsabruf zu erhalten – weiterhin gezogene Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger mehrere Benachrichtigungs-E-Mails erhalten hat, ist ebenso nachvollziehbar. Damit tritt der Kläger aber in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen, wonach es für ihn keinerlei Veranlassung gegeben habe, die entsprechenden Nachfragen des Beklagten zu beantworten. In Anbetracht des Wortlauts der E-Mail vom 04.11.2022 hätte es sich dem Kläger – auch als juristischem Laien – geradezu aufdrängen müssen, dass mit Blick auf die gesetzte 10-tägige Frist für ihn dringender Handlungsbedarf bestand.
19 Auch die weitere Argumentation des Klägers, wonach das Verwaltungsgericht nicht genügend berücksichtigt habe, dass ihm die Hotline des Beklagten nicht habe weiterhelfen können und er sehr wohl eigene Bemühungen ergriffen habe, verfängt nicht. Diesbezüglich trägt der Kläger vor, nur weil der Link und die eingegebene Web-Adresse nicht funktioniert habe - hier irre das Gericht in seiner Beurteilung - habe er unter Zeitdruck aufgrund der knappen Frist versucht, - ebenfalls erfolgslos - die Hotline im Wirtschaftsministerium zu erreichen. Der Beklagte möge sich fragen lassen, warum eine Hotline angegeben werde, wenn diese nicht erreichbar sei. Weil er sich nicht anders zu helfen gewusst habe und bei der Klärung habe helfen wollen, habe er sich hilfesuchend an das Bundeswirtschaftsministerium gewandt. Dort sei er auf eine hilfsbereite Person getroffen, die Unterstützung versprochen und die Fragen per E-Mail habe zusenden wollen. Das Gericht gehe davon aus, dass er zwischen dem Prüffall des Landesministeriums und dem des Bundesministeriums unterscheiden könne. Er frage sich, woher er wissen solle, was die Verwaltung von ihm erwarte, obwohl er den Inhalt der Prüfung nicht gekannt habe. Hätte der Link funktioniert, hätte er möglicherweise Fehler gemacht. Das Gericht werfe ihm gleichsam vor, fälschlicherweise in seinem ELSTER-Postfach nachgesehen zu haben, und nicht im sog. „Antragsportal“. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung sei deutlich geworden, dass viele Bürger dies missverständlich verstanden hätten. Im Ergebnis werde ihm dies zum Vorwurf gemacht mit der nicht nachvollziehbaren Begründung erhöhter Sorgfaltspflichten im Zuwendungsrecht. Er frage sich, was vom Normalbürger, der keinerlei juristische Kenntnis habe, eigentlich erwartet werde. Des Weiteren führe die Vorinstanz aus, der Aufwand einer Briefzustellung sei unzumutbar. Dies werde allein schon dadurch widerlegt, da die Bescheide im Ergebnis postalisch hätten zugestellt werden können. Die Steuerbehörden stellten ihre Bescheide sämtlich postalisch zu. Es werde vorliegend mit zweierlei Maß gemessen. Im Ergebnis müsse er wissen, was in den Köpfen der Behörde vorgehe, und er müsse das Zuwendungsrecht kennen. Darüber hinaus müsse er sich mit nicht funktionierender Technik auseinandersetzen und im Ergebnis die dort entstehenden Fehler tragen.
20 In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht jedwede Mitwirkung des Antragstellers im Zuwendungsrecht genügt. Festzuhalten bleibt, dass die Übersendung eines Screenshots aus dem ELSTER-Portal statt des Antragsportals von vorneherein zur Problemlösung untauglich war. Dass der Kläger im Ergebnis einem selbst eingeräumten Irrtum unterlag, indem er statt des Antragsportals das ELSTER-Portal aufrief – mag dies auch bei vielen anderen Bürgern ebenso der Fall gewesen sein – muss er sich als eigenes schuldhaftes Verhalten zurechnen lassen. Denn aus der Nachricht vom 04.11.2022 ergab sich der klar und eindeutig erkennbare Hinweis, dass es zu seinem Antrag auf Neustarthilfe „im Antragsportal“ eine Nachfrage der Bewilligungsstelle gab. Angesichts dessen kommt es auch nicht streitentscheidend darauf an, ob und inwieweit die Zustellung des Schluss-Ablehnungsbescheids über das ELSTER-Portal nicht funktioniert hat. Dieser Aspekt ist zu trennen von der Einreichung der vom Beklagten angeforderten Unterlagen zur Prüfung der Fördervoraussetzungen im Antragsportal.
21 Durch die Untätigkeit des Klägers wurde der Beklagte nicht in die Lage versetzt, in die Prüfung einzutreten, ob die Fördervoraussetzungen in Bezug auf den Kläger vorliegen. Es fehlt an den erforderlichen Nachweisen über den Jahresumsatz des Geschäftsjahres 2019. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in überzeugender Weise dargelegt, dass der Kläger die wiederholten Nachfragen des Beklagten unbeantwortet ließ und er es damit versäumt hat, bis zum Zeitpunkt der abschließenden Behördenentscheidung die in seiner Person liegenden Voraussetzungen für die Gewährung einer Neustarthilfe darzulegen.
22 Mit seinem Vorbringen entkräftet der Kläger die insoweit zutreffende Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Der Anlass zur Überprüfung, ob der Kläger seine freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausübt, ergab sich aus der Rückmeldung der Finanzverwaltung nach erfolgtem Datenabgleich. Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten wurde der Kläger über das Antragsportal zur Zusendung des Einkommenssteuerbescheids des Jahres 2019, als auch um Übermittlung einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) und einer Betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) zu den Umsätzen des Vergleichszeitraums des Jahres 2019 und einer BWA zu den Umsätzen des Förderzeitraums (1. Januar bis 30. Juni 2021) aufgefordert. Zuletzt wurde diese im Antragsportal eingestellte Aufforderung vom 04.11.2022 um den ausdrücklichen Hinweis ergänzt, dass der Antrag im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht nach § 26 Abs. 2 SVwVfG abgelehnt werde, sofern er nicht die angeforderten Unterlagen bzw. Erläuterungen bis zum 12.11.2022 zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, übermittele. Diese Vorgehensweise des Beklagten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Vorinstanz hat dies zu Recht darauf gestützt, dass jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (des zum Zeitpunkt des Urteils noch geltenden § 26 Abs. 2 SVwVfG)4Gesetz aufgehoben durch Art. 70 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27.08.2025 (Amtsbl. I S. 854, 867)Gesetz aufgehoben durch Art. 70 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27.08.2025 (Amtsbl. I S. 854, 867) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben trifft.5Vgl. Bl. 9 des Urteils unter Verweis auf: VGH Bayern, Beschluss vom 20.07.2022 - 22 ZB 21.2777 -, juris, Rn. 16; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 08.04.2026 - 1 A 192/24 -, juris, Rn. 21.Vgl. Bl. 9 des Urteils unter Verweis auf: VGH Bayern, Beschluss vom 20.07.2022 - 22 ZB 21.2777 -, juris, Rn. 16; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 08.04.2026 - 1 A 192/24 -, juris, Rn. 21.
23 Im Übrigen erweist sich die Anforderung geeigneter Nachweise für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (vgl. § 7 Abs. 1 LHO) als sachgerecht. Eine hiervon abweichende Förderpraxis des Beklagten hat der Kläger nicht behauptet. Auch ansonsten spricht nichts für die Annahme, dass von dem Beklagten in vergleichbaren Fällen, d.h. ohne Nachweis der Umsätze aus dem Geschäftsjahr 2019, finanzielle Neustarthilfe gewährt worden wäre.
24 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher zurückzuweisen.
25 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
26 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 GKG.
27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Fußnoten
1) BVerfG, Beschluss vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris, Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris, Rn. 9.
2) Vgl. den Klagebegründungsschriftsatz vom 29.06.2026, Bl. 27 der Gerichtsakte 1 K 506/23, sowie den weiteren Schriftsatz vom 13.09.2023, Bl. 55 der Gerichtsakte 1 K 506/23
3 ) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.02.2024 - 2 A 1/23 -, juris, Rn. 54, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.10.2025 - 6 A 125/24 -, juris, Rn. 9, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.12.2025 - OVG 5 N 15/20 -, juris, Rn. 9; ferner BVerwG, Beschlüsse vom 09.09.2013 - 7 B 2.13 u.a. -, juris, Rn. 17, und vom 17.05.2011 - 8 B 98.10-, juris, Rn. 8.
4) Gesetz aufgehoben durch Art. 70 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27.08.2025 (Amtsbl. I S. 854, 867)
5) Vgl. Bl. 9 des Urteils unter Verweis auf: VGH Bayern, Beschluss vom 20.07.2022 - 22 ZB 21.2777 -, juris, Rn. 16; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 08.04.2026 - 1 A 192/24 -, juris, Rn. 21.
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