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2 A 186/25•Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, 2026-05-19, 2 A 186/25
2 A 186/25Tribunal administratif / 2e division19 mai 2026
1. Der Wille eines Wählers ist zweifelsfrei erkennbar, wenn die mittels Stimmzettel erfolgte Stimmabgabe in positiver und objektiv erkennbarer Weise erfolgt ist, d.h. der Wählerwille bei objektiver Betrachtung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann.(Rn.52) 2. Fallkonstellation, in der ein zusätzliches Kreuz innerhalb der auf dem Stimmzettel mit abgedruckten Bereichsliste nicht als unzulässiger Zusatz oder Vorbehalt zu werten war.(Rn.53) 3. Eine etwaige Befangenheit eines Richters im Berufungszulassungsverfahren hat keine Auswirkungen auf das nachfolgende Berufungsverfahren, in dem eine eigenständige Beurteilung des Rechtsstreits vorzunehmen ist.(Rn.37) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 27. März 2025, 3 K 1380/24, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-05-19
Aktenzeichen: 2 A 186/25
ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0519.2A186.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 39 Abs 1 Nr 4 KomWG SL 2019, § 39 Abs 1 Nr 5 KomWG SL 2019, § 47 KomWG SL 2019, § 48 KomWG SL 2019 ... mehr
Der Wille eines Wählers ist zweifelsfrei erkennbar, wenn die mittels Stimmzettel erfolgte Stimmabgabe in positiver und objektiv erkennbarer Weise erfolgt ist, d.h. der Wählerwille bei objektiver Betrachtung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann.(Rn.52)
Fallkonstellation, in der ein zusätzliches Kreuz innerhalb der auf dem Stimmzettel mit abgedruckten Bereichsliste nicht als unzulässiger Zusatz oder Vorbehalt zu werten war.(Rn.53)
Eine etwaige Befangenheit eines Richters im Berufungszulassungsverfahren hat keine Auswirkungen auf das nachfolgende Berufungsverfahren, in dem eine eigenständige Beurteilung des Rechtsstreits vorzunehmen ist.(Rn.37)
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 27. März 2025, 3 K 1380/24, Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. März 2025 – 3 K 1380/24 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diesen selbst zur Last fallen – trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der Kläger, ehemaliges Mitglied der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser einer Wahlanfechtung stattgegeben hat, sodass das Wahlergebnis einer Stadtratswahl neu festgestellt wurde.
2 Am 9.6.2024 wurde der Stadtrat der Kreisstadt A-Stadt – die Beigeladene zu 1.) – neu gewählt. Nach dem vorläufigen Wahlergebnis der Stadtratswahl fielen der SPD 17 Sitze, der CDU 17 Sitze, der AFD 6 Sitze, der ParteiBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 2 Sitze, der FDP 1 Sitz, der Partei DIE LINKE 1 Sitz und der FWG 1 Sitz zu.
3 Der Gemeindewahlausschuss der Beigeladenen zu 1.) prüfte in seiner Sitzung vom 13.6.2024 das festgestellte vorläufige Ergebnis der Wahl und erklärte u.a. den nachfolgend abgedruckten Stimmzettel Nr. 4 im Wahlbezirk 206 – abweichend von der vorherigen Entscheidung des Wahlvorstandes – für ungültig.
4 Hierauf basierend ergab sich folgendes endgültiges Ergebnis der Stadtratswahl:
5 | | | | --- | --- | | Wahlberechtigte | 27.736 | | Wählerinnen/Wähler | 17.176 | | Ungültige Stimmen | 258 | | Gültige Stimmen | 16.918 |
6 Verteilung der gültigen Stimmen auf die Wahlvorschläge:
7 | | | | --- | --- | | SPD | 5.910 | | CDU | 6.189 | | AFD | 2.362 | | GRÜNE | 1.043 | | FDP | 508 | | Die Linke | 367 | | FWG | 539 |
8 Berechnung der Sitzverteilung nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren:
9 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | SPD | 16 Sitze | davon 5 über die Gebietsliste und 11 über die Bereichslisten | | | CDU | 17 Sitze | davon 5 über die Gebietsliste und 12 über die Bereichslisten | | | AFD | 6 Sitze | | | | Grüne | 3 Sitze | | | | FDP | 1 Sitz | | | | Die Linke | 1 Sitz | | | | FWG | 1 Sitz | | |
10 Der – zusätzliche – dritte Sitz der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kam dem Kläger, der zu diesem Zeitpunkt Mitglied der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN war, zu.
11 Das am 29.6.2024 öffentlich bekannt gemachte Wahlergebnis focht eine wahlberechtigte Person mit am 4.7.2024 beim beklagten Landesverwaltungsamt – Kommunalaufsicht – eingegangenem Schreiben vom 2.7.2024 an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der ursprünglich vom örtlichen Wahlvorstand als gültige Stimme für die SPD gezählte Stimmzettel sei durch den Gemeindewahlausschuss der Beigeladenen zu 1) zu Unrecht als ungültig gewertet worden. Der Wählerwille sei eindeutig erkennbar, weil das Kreuz des Wählers in den für den Wahlvorschlag der SPD vorgesehenen Kreis idealtypisch gesetzt worden sei. Das weitere Kreuz neben einem der Kandidatennamen auf der Bereichsliste des Wahlvorschlags der SPD stehe zu der Grundentscheidung in keinerlei Widerspruch. Bei richtiger Bewertung hätte die SPD daher einen weiteren Sitz im Stadtrat und die GRÜNEN einen Sitz weniger erhalten müssen.
12 Mit Bescheid vom 16.9.2024 gab der Beklagte der Anfechtung statt und stellte fest, dass das Ergebnis der Stadtratswahl A-Stadt zu berichtigen und neu festzustellen sei. Der Anfechtenden sei darin zu folgen, dass der Wählerwille auf dem streitbezogenen Stimmzettel trotz des zusätzlichen Kreuzes zweifelsfrei erkennbar sei, sodass dieser Stimmzettel als gültige Stimme für den Wahlvorschlag der SPD zu werten sei, was unmittelbare Auswirkungen auf das Wahlergebnis und die Mandatsverteilung habe.
13 Das Wahlergebnis wurde dahingehend berichtigt und neu festgestellt, dass der SPD eine gültige Stimme mehr zukam (5.911 statt zuvor 5.910) und sich folgende neue Sitzverteilung ergab:
14 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | SPD | 17 Sitze | Davon 5 über die Gebietsliste und 12 über die Bereichslisten | | | CDU | 17 Sitze | Davon 5 über die Gebietsliste und 12 über die Bereichslisten | | | AFD | 6 Sitze | | | | GRÜNE | 2 Sitze | | | | FDP | 1 Sitz | | | | Die Linke | 1 Sitz | | | | FWG | 1 Sitz | | |
15 Dem Kläger kam danach – weil auf die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nun lediglich noch zwei Sitze entfielen – kein Stadtratsmandat mehr zu. Für die SPD entfiel ein zusätzlicher Sitz auf die Beigeladene zu 2).
16 Am 18.9.2024 wurde dem Kläger eine Ausfertigung des der Wahlanfechtung stattgebenden Bescheids vom 16.9.2024 zugestellt. Hiergegen hat er am 13.10.2024 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage erhoben und – nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben – schriftsätzlich beantragt,
17 den Bescheid der Beklagten vom 16.9.2024 (Az. 11/24-097/407) aufzuheben und den Antrag auf Wahlanfechtung zurückzuweisen.
18 Das beklagte Landesverwaltungsamt ist der Klage entgegengetreten und hat schriftsätzlich beantragt,
19 die Klage abzuweisen.
20 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
21 Mit Urteil aufgrund der Beratung vom 27.3.2025 hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes der Klage entsprochen und den Bescheid vom 16.9.2024 aufgehoben. Der streitgegenständliche Stimmzettel sei zu Unrecht durch den Beklagten im Rahmen seiner gemäß § 48 Abs. 1 KWG vorzunehmenden Überprüfung als gültig bewertet worden, denn der Wählerwille könne vorliegend nicht zweifellos festgestellt werden. Insbesondere könne unter Zugrundelegung eines objektiven Erklärungswertes ein Vorbehalt bezüglich der übrigen Bewerber auf der Bereichs- und Gebietsliste nicht ausgeschlossen werden, sodass diese Stimme nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 KWG als ungültig zu bewerten sei. Auch wenn die Stimmen der Wähler möglichst „aufrechtzuerhalten“ seien und dem Willen des Wählers – solange er eindeutig erkennbar bleibe – so weit wie möglich Rechnung zu tragen sei, müsse die Stimme als ungültig bewertet werden, wenn Zweifel hinsichtlich des Wählerwillens bestünden. Dies sei hier der Fall. Fallbezogen sei der Wählerwille bei dem streitgegenständlichen Stimmzettel, auf dem sich zwei Kreuze befänden, nämlich ein Kreuz eindeutig im Kreis des Wahlvorschlags der SPD und zusätzlich ein zweites Kreuz (durch die Ziffer 5) neben dem Bewerbernamen Nr. 5 der Bereichsliste, nicht eindeutig erkennbar. Insbesondere könne aufgrund des zweiten Kreuzes ein Vorbehalt bezüglich der übrigen Bewerber auf der Bereichs- und Gebietsliste nicht ausgeschlossen werden. So könne das weitere neben dem Namen „E.“ gesetzte Kreuz, mit dem üblicherweise eine Zustimmung zum Ausdruck gebracht werde – wie vom Beklagten angenommen – als Zeichen der Verstärkung gewertet werden, wonach der Wähler mit der zusätzlichen Markierung lediglich habe hervorheben wollen, dass dieser Bewerber des von ihm ausgewählten Wahlvorschlages der SPD seine besondere Unterstützung genieße, ohne hierdurch die übrigen Bewerber des Wahlvorschlages abzulehnen. Allerdings könne das neben dem Namen des Kandidaten Nr. 5 der Bereichsliste zusätzlich gesetzte Kreuz nach dem objektiven Empfängerhorizont ebenfalls bedeuten, dass das Votum sich auf den angekreuzten Kandidaten der SPD beschränke, sodass ein Vorbehalt gegenüber den sonstigen auf der Bereichs- und Gebietsliste aufgeführten Personen zum Ausdruck gebracht werde. Danach könne diese Stimme nicht als eindeutig und widerspruchsfrei bewertet werden, sodass die streitgegenständliche Stimmabgabe wegen Mehrdeutigkeit als ungültig zu bewerten sei, was Auswirkungen auf die Sitzverteilung im Stadtrat gemäß § 47 Abs. 2 KWG habe, sodass sich das durch den Gemeindewahlausschuss in seiner Sitzung vom 13.6.2024 festgestellte und am 29.6.2024 amtlich bekannt gemachte Ergebnis der Wahl des Stadtrates als richtig darstelle.
22 Auf Antrag des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) durch Beschluss vom 17.11.2025 – 2 A 73/25 – zugelassen. Der Beklagte hat die Berufung mit Schriftsatz vom 1.12.2025, eingegangen am 2.12.2025, begründet.
23 Mit Schriftsatz vom 4.12.2025 hat der Kläger den Richter am Oberverwaltungsgericht G., der an dem Beschluss über die Zulassung der Berufung mitgewirkt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zwischen dem abgelehnten Richter und dem Kläger sei es zu erheblichen innerparteilichen Auseinandersetzungen sowie Rechtsstreitigkeiten gekommen.
24 Mit Verfügung vom 5.12.2025 hat der Senat hierauf mitgeteilt, dass Herr Richter am Oberverwaltungsgericht G. mit Wirkung vom 1.12.2025 vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes an das Verwaltungsgericht abgeordnet worden und nicht von einer Mitwirkung dieses Richters im vorliegenden Berufungsverfahren auszugehen sei.
25 Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, der streitgegenständliche Stimmzettel sei zu Recht im Rahmen der gemäß § 48 Abs. 1 KWG vorzunehmenden Prüfung der Wahlanfechtung als gültig bewertet worden. Vorliegend sei der Wählerwille zweifelsfrei erkennbar und es liege auch kein unzulässiger Vorbehalt im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 KWG vor. Es komme auf den objektiven Erklärungswert der Stimmabgabe an, wie er auf dem Stimmzettel dokumentiert sei. Hierbei sei dem Wählerwillen – solange er eindeutig erkennbar bleibe – in weitestmöglichem Umfang Rechnung zu tragen. Denn in der Regel wolle der Wähler eine gültige Stimme abgeben. Eine „verstärkte " Kennzeichnung etwa durch ordnungsgemäßes Ankreuzen im aufgedruckten Kreis und zusätzliches Ankreuzen des zugehörigen Wahlbewerbers sei unschädlich, solange darin kein Vorbehalt bezüglich sonstiger Bewerber des Wahlvorschlages zum Ausdruck komme. Fallbezogen sei durch das zweite Kreuz bei der Ziffer 5 (Wahlbewerber der Bereichsliste der SPD, E.) nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht von einem Vorbehalt hinsichtlich sonstiger Bewerber des Wahlvorschlages auszugeben. Regelmäßig führe ein „zweites Kreuz" innerhalb desselben Wahlvorschlages ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht zu einem Vorbehalt i. S. d. § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 2. Alt. KWG. Anhaltspunkte dafür, dass durch das zweite Kreuz die übrigen Bewerber abgelehnt würden, gebe es fallbezogen nicht. Da hier keine weiteren Umstände hinzugekommen seien, die für die Annahme eines entsprechenden Vorbehaltes hinsichtlich der sonstigen unter dem Wahlvorschlag der SPD gelisteten Bewerber sprächen, sei bei objektiver Betrachtung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugeben, dass der Wähler mit dem zusätzlichen Kreuz neben dem Namen „E." allein zum Ausdruck bringen wollte, dass dieser Bewerber des von ihm gewählten Wahlvorschlages der SPD seine besondere Unterstützung genieße. Da dem Willen des Wählers soweit wie möglich Rechnung zu tragen sei, dürfe die Stimmabgabe nicht an übertriebenen Anforderungen scheitern. Der in Streit stehende Stimmzettel sei als gültig zu bewerten.
26 Der Beklagte beantragt,
27 die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.3.2025 – 3 K 1380/24 – abzuweisen.
28 Der Kläger beantragt,
29 die Berufung zurückzuweisen.
30 Er trägt vor, am Zulassungsbeschluss habe der Richter am Oberverwaltungsgericht G. mitgewirkt, obwohl dieser befangen gewesen sei.Dies habe zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts geführt, sodass die Berufung unter Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zugelassen worden sei. Die zwischenzeitliche Abordnung dieses Richters vermöge den bereits eingetretenen Verfahrensfehler nicht mehr zu heilen. Der Beschluss über die Zulassung der Berufung sei verfahrensleitend und präjudiziere den weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens, sodass der Verfahrensmangel fortwirke und dem späteren Berufungsurteil zuzurechnen sei. Zudem sei die Berufung unbegründet, weil die streitgegenständliche Stimmabgabe als ungültig zu bewerten sei. Die Stimmabgabe habe im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KWG als ungültig eingestuft werden müssen, weil der Wählerwille nicht zweifelsfrei erkennbar sei. Durch das zusätzliche Ankreuzen eines Wahlbewerbers habe nicht ausgeschlossen werden können, dass die wählende Person die übrigen – nicht angekreuzten – Bewerber damit habe ausschließen wollen. Da der Wählerwille deswegen bereits nicht eindeutig erkennbar sei, müssten keine weiteren Umstände hinzukommen, um einen Vorbehalt des Wählers annehmen zu können. Da der Wahlvorschlag hier mehrere Bewerber enthalten habe, könne gerade nicht ausgeschlossen werden, dass die wählende Person hiermit zum Ausdruck habe bringen wollen, dass sie nur den besonders gekennzeichneten Bewerber, die anderen jedoch nicht habe wählen wollen. Damit sei die Abgabe der Stimme nicht widerspruchsfrei und die Wahlentscheidung nicht eindeutig. Der Kläger sei inzwischen kein Mitglied der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mehr, dies ändere jedoch nichts an dem geltend gemachten Anspruch.
31 Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
33 Die fristgemäß begründete Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet (vgl. §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 5 und 6 VwGO).
I.
34 Soweit der Kläger eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung im vorgelagerten Verfahren 2 A 73/25 rügt und hierzu vorträgt, ein an diesem Beschluss mitwirkender Richter sei wegen Befangenheit von der Entscheidung auszuschließen gewesen, wobei dieser Verfahrensfehler im Berufungsverfahren „fortwirke“, dringt er hiermit nicht durch.
35 Der Maßstab für die Frage, ob eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts vorliegt, richtet sich nach den Anforderungen, die an einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu stellen sind. Der gesetzliche Richter ergibt sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts. Durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass aufgrund sachfremder Gegebenheiten anstelle des nach der gesetzlichen und geschäftsplanmäßigen Regelung vorgesehenen Richters ein anderer tätig wird. Eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt vor, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des gerügten Mangels bestimmend gewesen sind.1vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.11.2025 – A 12 S 2084/24 –, juris, Rn. 24vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.11.2025 – A 12 S 2084/24 –, juris, Rn. 24 In der Verwaltungsgerichtsordnung findet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinen Niederschlag unter anderem in den Bestimmungen zum Vorliegen eines Verfahrensmangels (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 138 Nr. 1 und 2 VwGO).2vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.8.2019 – 10 ZB 19.1334 –, juris, Rn. 8vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.8.2019 – 10 ZB 19.1334 –, juris, Rn. 8 Entsprechende Anwendung findet § 138 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO im Berufungszulassungsverfahren, soweit dort die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgt, nicht dagegen im Berufungsverfahren selbst, weil in diesem nicht eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das vorinstanzliche Urteil geprüft wird, sondern eine von der erstinstanzlichen Entscheidung unabhängige, umfassende, eigenständige Beurteilung des Rechtsstreits vorgenommen wird und dort auch Verfahrensfehler der Vorinstanz geheilt werden können.3vgl. Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, Rn. 5vgl. Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, Rn. 5
36 Hiervon ausgehend ist Folgendes festzustellen:
37 Der Senat war im Berufungszulassungsverfahren ordnungsgemäß besetzt. Eine Abweichung von den Vorgaben des Geschäftsverteilungsplans, die zu einer Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 GG hätte führen können, ist weder geltend gemacht noch lag eine solche vor. Im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens hat der Kläger ferner keinen Befangenheitsantrag gestellt, über den der Senat hätte entscheiden können (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO). Überdies liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der besagte Richter an der Mitwirkung an der Berufungszulassungsentscheidung kraft Gesetzes (vgl. § 54 VwGO i.V.m. § 41 ff. ZPO) ausgeschlossen gewesen wäre. Zudem kann ein Rechtsmittel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf das behauptete Vorliegen eines erst nachträglich bekannt gewordenen Befangenheitsgrundes grundsätzlich nicht gestützt werden. Nur wenn der Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene, begründet dies einen Besetzungsfehler im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO, der auch nach Beendigung der Vorinstanz noch mit Erfolg gerügt werden kann.4vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2012 – 6 C 19/11 –, juris, Rn. 18, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2012 – 6 C 19/11 –, juris, Rn. 18, m.w.N.
38 Fallbezogen ist hier außerdem zu sehen, dass nicht etwa die Mitwirkung eines befangenen Richters bei der Urteilsfindung in der Vorinstanz in Rede steht, sondern sich die Einwände einzig auf eine Mitwirkung des besagten Richters im Berufungszulassungsverfahren beziehen, wobei diesbezüglich gerügt wird, dass die Zulassung der Berufung „präjudizierend “ für das nachfolgende Berufungsverfahren sei. Dem ist indes nicht so. Es handelt sich bei dem Berufungszulassungsverfahren und dem Berufungsverfahren um zwei getrennte, eigenständige Verfahren. Im Berufungsverfahren wird – wie ausgeführt – eine von der erstinstanzlichen Entscheidung unabhängige, umfassende, eigenständige Beurteilung des Rechtsstreits vorgenommen, wobei dort sogar Verfahrensfehler der Vorinstanz geheilt werden können. Die Berufungszulassung entfaltet keine Bindungswirkung dergestalt, dass der Erfolg des Rechtsmittels vorgegeben wäre. Gegen die Besetzung des Senats im Berufungsverfahren hat der Kläger keine Rüge erhoben, vielmehr hat er schriftsätzlich ausdrücklich erklärt, seine Rüge, die die Besetzung des Gerichts im Berufungszulassungsverfahren betrifft, betreffend die Besetzung des Senats im Berufungsverfahren nicht aufrechtzuerhalten.
II.
39 Die Berufung hat Erfolg, weil die Klage, die auf die Aufhebung des Bescheides vom 16.9.2024 – der die Berichtigung des Ergebnisses der Wahl und den Wegfall des Stadtratssitzes des Klägers zur Folge hatte – gerichtet ist, abzuweisen ist.
40 Der Bescheid vom 16.9.2024 unterliegt keinen Rechtmäßigkeitszweifeln. Der Beklagte dringt mit seinem diesbezüglichen Vortrag im Berufungsverfahren durch.
41 Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auf die Wahlanfechtung hin zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Wählerstimme in dem streitbezogenen Stimmzettel nicht als ungültig zu bewerten ist.
42 Nach § 39 Abs. 1 KWG sind Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel
43 1. nicht amtlich hergestellt ist,
44 2. bei Verhältniswahl keine Kennzeichnung enthält,
45 3. für einen anderen Wahlbereich gültig ist,
46 4. den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
47 5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
48 6. in denen bei Verhältniswahl Bewerberinnen und Bewerber gestrichen sind.
49 Bei der Prüfung der Ungültigkeitstatbestände des § 39 Abs. 1 KWG verbietet sich angesichts des Gewichts des subjektiven Wahlrechts (vgl. Art. 28 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 64 SVerf)5vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.7.1998 – 2 BvR 1953/95 –, BVerfGE 99, 1-19, Rn. 69 zum subjektiven Wahlrecht auf Länderebenevgl. BVerfG, Beschluss vom 16.7.1998 – 2 BvR 1953/95 –, BVerfGE 99, 1-19, Rn. 69 zum subjektiven Wahlrecht auf Länderebene eine übermäßig strenge Anwendung. Dem Willen des Wählers ist – in den Grenzen der Ungültigkeitsbestimmungen in § 39 KWG – möglichst Rechnung zu tragen.6vgl. auch Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 BWahlG, Rn. 4, wonach bei der Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Wählerstimmen nicht zu „kleinlich“ verfahren werden solltevgl. auch Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 BWahlG, Rn. 4, wonach bei der Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Wählerstimmen nicht zu „kleinlich“ verfahren werden sollte
50 Davon ausgehend sind die Voraussetzungen der hier einzig in Rede stehenden Fallgruppen des § 39 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 KWG nicht erfüllt.
51 Von einer Ungültigkeit der Stimme wegen eines nicht zweifelsfrei erkennbaren Wählerwillens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 4 KWG ist fallbezogen nicht auszugehen.
52 Zweifelsfrei im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 4 KWG meint, dass die Stimmabgabe (vgl. § 36 KWG) in positiver und objektiv erkennbarer Weise erfolgen muss.7vgl. Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 BWahlG, Rn. 10 sowie Kaiser, in: Michel, Wahlrecht, 1. Auflage 2026, § 39 BWahlG, Rn. 8-9 und OVG Thüringen, Urteil vom 27.3.2007 – 2 KO 28/07 –, juris, Rn. 33vgl. Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 BWahlG, Rn. 10 sowie Kaiser, in: Michel, Wahlrecht, 1. Auflage 2026, § 39 BWahlG, Rn. 8-9 und OVG Thüringen, Urteil vom 27.3.2007 – 2 KO 28/07 –, juris, Rn. 33 Objektiv erkennbar ist ein Wählerwille dann, wenn dieser bei vernünftiger Betrachtung des objektiven Erklärungsgehalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann.8vgl. Kaiser, in: Michel, Wahlrecht, 1. Auflage 2026, § 39 BWahlG, Rn. 10vgl. Kaiser, in: Michel, Wahlrecht, 1. Auflage 2026, § 39 BWahlG, Rn. 10 Das Merkmal der positiven Erkennbarkeit verbietet eine Ersetzung beziehungsweise Anreichung des Wählerwillens mittels Annahmen, Vermutungen oder Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen.9vgl. Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 BWahlG, Rn. 10 sowie hierauf verweisend: Kaiser, in: Michel, Wahlrecht, 1. Auflage 2026, § 39 BWahlG, Rn. 10vgl. Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 BWahlG, Rn. 10 sowie hierauf verweisend: Kaiser, in: Michel, Wahlrecht, 1. Auflage 2026, § 39 BWahlG, Rn. 10 Insbesondere im Fall des Durchstreichens von Namen oder Wahlvorschlägen oder auch der Kennzeichnung mehrerer Wahlvorschläge auf einem Stimmzettel können Auslegungsschwierigkeiten aufkommen.10vgl. Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 BWahlG, Rn. 10 -11vgl. Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 BWahlG, Rn. 10 -11Es bleibt allerdings grundsätzlich dem Wähler überlassen, in welcher Art und Weise er die Kennzeichnung bei der Stimmabgabe vornimmt. Regelmäßig wird dies durch Ankreuzen des dem Wahlvorschlag beziehungsweise dem Wahlbewerber zuzuordnenden Kreises geschehen; der Wähler ist jedoch nicht auf diese Möglichkeit beschränkt.11vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 27.3.2007 – 2 KO 28/07 –, juris, Rn. 35, m.w.N.vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 27.3.2007 – 2 KO 28/07 –, juris, Rn. 35, m.w.N.
53 Hiervon ausgehend weist der streitbezogene Stimmzettel bei objektiver Betrachtung einen zweifelsfrei erkennbaren, positiven Wählerwillen auf. Auf dem streitbezogenen Stimmzettel ist unter der Bezeichnung der jeweiligen Partei – die separat in einer eigenen Spalte als nummerierter Wahlvorschlag abgebildet ist (hier: Wahlvorschlag 1: SPD, Wahlvorschlag 2: CDU, Wahlvorschlag 3: AfD, Wahlvorschlag 4: GRÜNE, Wahlvorschlag 5: FDP, Wahlvorschlag 6: DIE LINKE, Wahlvorschlag 19: FWG) – ein kreisrundes Feld zur Kennzeichnung der Stimmabgabe vorgesehen.
54 Die wählende Person hat in dem Feld des Wahlvorschlags Nr. 1, bei der SPD, ein Kreuz gesetzt. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass unter keinem anderen Wahlvorschlag der anderen Parteien ein Kreuz oder eine andere Markierung gesetzt wurde. Danach ist eindeutig erkennbar, dass die Wählerstimme zu Gunsten der SPD abgegeben werden sollte. Der Umstand, dass zusätzlich innerhalb der unter dem Wahlvorschlag aufgeführten Bereichsliste „durch “ die Ziffer 5 vor dem Namen „E.“ ein weiteres Kreuz platziert worden ist, lässt keine Zweifel an dem diesbezüglichen Wählerwillen aufkommen.
55 Diese zweite Kennzeichnung fand innerhalb der Bereichsliste der SPD statt, sodass betreffend die gewählte Partei keine Zweifel aufkommen können. Hierbei ist auch zu sehen, dass kein Name „durchgestrichen “ worden ist, was auf eine unzulässige negative – statt eine positive – Willenskomponente hindeuten könnte. Es liegt vielmehr nahe, in dem zweiten Kreuz lediglich ein verstärkendes, also positives Element zu sehen, dass die besondere Befürwortung beziehungsweise Unterstützung des zusätzlich gekennzeichneten Bewerbers der gewählten Partei markiert.12vgl. hierzu: Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 BWahlG, Rn. 12, dort die Fallgruppe Nr. 9vgl. hierzu: Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 BWahlG, Rn. 12, dort die Fallgruppe Nr. 9 Anhaltspunkte für eine negative Willensbekundung dahingehend, dass mit dem zusätzlichen Kreuz gleichsam automatisch andere Bewerber abgelehnt werden sollen, bestehen nicht.
56 Es ist auch nicht der Schluss geboten, das Durchkreuzen der Ziffer 5 in der Bereichsliste der SPD stelle einen Zusatz oder einen Vorbehalt im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 KWG dar, der die Stimme habe ungültig werden lassen.
57 Unter dem Begriff „Zusatz“ kann jede über die zulässige Abstimmungskennzeichnung hinausgehende, die Stimmabgabe betreffende verbale (Wort oder Satz) Beifügung auf dem Stimmzettel verstanden werden.13vgl. Kaiser, in: Michel, Wahlrecht, 1. Auflage 2026, § 39 BWahlG, Rn. 13 sowie Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 BWahlG, Rn. 13vgl. Kaiser, in: Michel, Wahlrecht, 1. Auflage 2026, § 39 BWahlG, Rn. 13 sowie Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 BWahlG, Rn. 13 Erfasst werden mit diesem Begriff folglich persönliche oder politische Anmerkungen. Hierbei ist nicht zugleich erforderlich, dass der Zusatz Unklarheit über den Wählerwillen hervorruft; auch Beifügungen, deren Bedeutung eindeutig ist, können die Stimmabgabe unter Umständen ungültig machen.14vgl. hierzu: Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 BWahlG, Rn. 13vgl. hierzu: Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 BWahlG, Rn. 13 Der Zusatzbegriff des § 39 Abs. 1 Nr. 5 KWG erfasst indes nicht solche verbale Kennzeichnungen, die lediglich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die erfolgte eindeutige Stimmabgabe noch verstärken sollen und selbst als Abstimmungskennzeichnung zu verstehen sind (sog. „affirmative Zusätze“) oder die einzig – in unmissverständlicher Weise – eine vorgenommene Ankreuzung wieder rückgängig machen (z.B. der Vermerk „ungültig“ neben einem zuerst gesetzten Kreuz). Denn derlei „Zusätze“ sind einzig Ausdruck des Wählerwillens, der nach § 36 Abs. 2 2. Alt. KWG auch „auf andere Weise“ als durch Ankreuzen artikuliert werden kann.15vgl. hierzu: Kaiser, in: Michel, Wahlrecht, 1. Auflage 2026, § 39 BWahlG, Rn. 13 sowie Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 BWahlG, Rn. 13vgl. hierzu: Kaiser, in: Michel, Wahlrecht, 1. Auflage 2026, § 39 BWahlG, Rn. 13 sowie Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 BWahlG, Rn. 13
58 Hiervon ausgehend stellt ein bloßes Kreuz „durch“ eine Ziffer – vor dem Namen eines Bewerbers – in der unter dem (angekreuzten) Wahlvorschlag einer Partei abgedruckten Bereichsliste keinen Zusatz im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 KWG dar. Mit dem Symbol des Kreuzes – zwei sich durchschneidende Linien – wird dem Wählerwillen vielmehr typischerweise Ausdruck verliehen.16vgl. auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.1995 – 10 L 345/93 –, juris, Rn. 4 zu einem einzelnen Strichvgl. auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.1995 – 10 L 345/93 –, juris, Rn. 4 zu einem einzelnen Strich
59 Das zusätzliche Kreuz innerhalb der Bereichsliste der SPD ist auch nicht als Vorbehalt im Sinn des § 39 Abs. 1 Nr. 5 KWG einzustufen.
60 Der Begriff „Vorbehalt“ in § 39 Abs. 1 Nr. 5 KWG meint „sich gegen etwas verwahren“, also eine Einschränkung im Sinne einer negativen Willenskomponente.17vgl. hierzu: Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 BWahlG, Rn. 13vgl. hierzu: Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 BWahlG, Rn. 13 Hiermit sollen Zusätze besonderer Art, etwa bestimmte Symbole, Streichungen oder Markierungen etwa zwecks Veränderung der Reihenfolge der Bewerber erfasst werden. Grundanliegen der Vorschrift ist es, in das formstrenge Wahlverfahren keine Unsicherheitsfaktoren eindringen zu lassen.18vgl. hierzu: Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 BWahlG, Rn. 13vgl. hierzu: Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 BWahlG, Rn. 13
61 Hieran gemessen stellt das zusätzliche Kreuz über der Ziffer 5 der Bereichsliste der SPD keinen Vorbehalt im Sinn des § 39 Abs. 1 Nr. 5 KWG dar. Das Kreuz wurde nicht so gesetzt, dass es als ein „Durchstreichen“ eines bestimmten Bewerbers zu verstehen ist. Im Gegenteil, die Kennzeichnung direkt „durch“ die Zahl – unmittelbar vor dem Namen eines bestimmten Bewerbers – kann nur als bestärkendes Element, also als positiver Wille zu Gunsten des nachstehenden Bewerbers, verstanden werden. Es spricht nichts für einen – negativen – Vorbehalt. Eine (ergänzende) Auslegung dahingehend, dass allein die gekennzeichnete Person unterstützt werden sollte und zugleich ein Vorbehalt gegenüber den weiteren Bewerbern auf der jeweiligen Bereichsliste oder sogar darüber hinaus bestehen könnte, würde im vorliegenden Fall vielmehr auf eine unzulässige Ersetzung des Wählerwillens hinauslaufen. Bei objektiver Betrachtung ist es vielmehr naheliegend, dass zusätzliche Kreuz einzig dahingehend zu deuten, dass der „markierte“ Kandidat besondere Unterstützung erfährt, ohne eine negative, einschränkende Bewertung in Bezug auf die weiteren Bewerber abzugeben. Auch insoweit ist zu sehen, dass ein aus zwei Linien bestehendes Kreuz nach § 36 Abs. 2 Alt. 1 KWG gerade das typische Symbol des positiven Wählerwillens ist.
62 Da der streitbezogene Stimmzettel als gültig zu bewerten ist und sich diese Bewertung wesentlich auf das Wahlergebnis und die Mandatserteilung ausgewirkt, weil sich bei richtiger Zählung die Mehrheitsverhältnisse ändern, war der Beklagte berechtigt und verpflichtet, der zulässigen und begründeten Wahlanfechtung durch Bescheid vom 16.9.2024 zu entsprechen und das Wahlergebnis entsprechend (neu) zu ermitteln und festzustellen (vgl. §§ 47, 48 Abs. 1 und 3 KWG),
63 Danach muss die Berufung des Beklagten, der sich gegen die Aufhebung seines Bescheides vom 16.9.2024 durch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes wendet, Erfolg haben.
III.
64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind dem Kläger mangels Antragstellung durch die Beigeladenen im vorliegenden Verfahren nicht aufzuerlegen (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
65 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.
66 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
67 Beschluss
68 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Ziff. 22.1.3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013)
69 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Fußnoten
1) vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.11.2025 – A 12 S 2084/24 –, juris, Rn. 24
2) vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.8.2019 – 10 ZB 19.1334 –, juris, Rn. 8
3) vgl. Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, Rn. 5
4) vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2012 – 6 C 19/11 –, juris, Rn. 18, m.w.N.
5) vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.7.1998 – 2 BvR 1953/95 –, BVerfGE 99, 1-19, Rn. 69 zum subjektiven Wahlrecht auf Länderebene
6) vgl. auch Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 BWahlG, Rn. 4, wonach bei der Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Wählerstimmen nicht zu „kleinlich“ verfahren werden sollte
7) vgl. Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 BWahlG, Rn. 10 sowie Kaiser, in: Michel, Wahlrecht, 1. Auflage 2026, § 39 BWahlG, Rn. 8-9 und OVG Thüringen, Urteil vom 27.3.2007 – 2 KO 28/07 –, juris, Rn. 33
8) vgl. Kaiser, in: Michel, Wahlrecht, 1. Auflage 2026, § 39 BWahlG, Rn. 10
9) vgl. Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 BWahlG, Rn. 10 sowie hierauf verweisend: Kaiser, in: Michel, Wahlrecht, 1. Auflage 2026, § 39 BWahlG, Rn. 10
10) vgl. Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 BWahlG, Rn. 10 -11
11) vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 27.3.2007 – 2 KO 28/07 –, juris, Rn. 35, m.w.N.
12) vgl. hierzu: Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 BWahlG, Rn. 12, dort die Fallgruppe Nr. 9
13) vgl. Kaiser, in: Michel, Wahlrecht, 1. Auflage 2026, § 39 BWahlG, Rn. 13 sowie Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 BWahlG, Rn. 13
14) vgl. hierzu: Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 BWahlG, Rn. 13
15) vgl. hierzu: Kaiser, in: Michel, Wahlrecht, 1. Auflage 2026, § 39 BWahlG, Rn. 13 sowie Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 BWahlG, Rn. 13
16) vgl. auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.1995 – 10 L 345/93 –, juris, Rn. 4 zu einem einzelnen Strich
17) vgl. hierzu: Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 BWahlG, Rn. 13
18) vgl. hierzu: Franßen-de la Cerda, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage 2021, § 39 BWahlG, Rn. 13
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