projets
1 A 128/25•Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, 2026-05-11, 1 A 128/25
1 A 128/25Tribunal administratif / 1re division11 mai 2026
Bei Strafverfahren, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer eine Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen und er die damit verbundene Erwartung eines künftig straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat.(Rn.20) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 9. Juli 2025, 6 K 1076/24, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-05-11
Aktenzeichen: 1 A 128/25
ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0511.1A128.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 6 Abs 1 FreizügG/EU, § 6 Abs 4 FreizügG/EU
Rechtskraft: ja
Bei Strafverfahren, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer eine Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen und er die damit verbundene Erwartung eines künftig straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat.(Rn.20)
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 9. Juli 2025, 6 K 1076/24, Urteil
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Juli 2025, 6 K 1076/24, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Verlusts ihres Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Androhung ihrer Abschiebung nach Rumänien.
2 Die am 17.08.1983 geborene Klägerin ist rumänische Staatsangehörige. Sie ist verwitwet und Mutter einer am 16.06.2008 in Rumänien geborenen Tochter, welche sich ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Ihr volljähriger Sohn ist nach Verbüßung einer Haftstrafe nach Rumänien abgeschoben worden.
3 Nach ihrer erstmals im Jahr 2014 und zuletzt am 15.10.2015 erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland1 Vgl. hierzu die Gesamtauskunft: AZR Nummer 140520048424, Auszug aus dem Ausländerzentralregister vom 27.05.2022, Bl. 21 der AusländerakteVgl. hierzu die Gesamtauskunft: AZR Nummer 140520048424, Auszug aus dem Ausländerzentralregister vom 27.05.2022, Bl. 21 der Ausländerakte ging die Klägerin in unregelmäßigen Abständen verschiedenen, teils geringfügigen Beschäftigungen nach. In ihrem Rentenversicherungsverlauf finden sich Phasen der Beschäftigungslosigkeit sowie Phasen, in denen sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII - sog. Arbeitslosengeld II - bezog.
4 Seit dem Jahr 2017 ist die Klägerin wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Unter anderem wurde sie durch das Amtsgericht Saarbrücken am 23.03.2021 wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.2Az. 1 Ks 6/20Az. 1 Ks 6/20 Der Entscheidung lag zugrunde, dass sie in der Nacht des 21.11.2018 mit einem Küchenmesser zweimal auf ihren Bruder eingestochen hatte, wodurch unter anderem der linke Lungenflügel des Opfers touchiert wurde. Am 07.06.2023 verurteilte sie das Landgericht Saarbrücken wegen Totschlags gemäß § 212 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten.3Az.1 Ks 2/23 (64 Js 1815/22)Az.1 Ks 2/23 (64 Js 1815/22) Nach den dem Strafurteil zugrundeliegenden Feststellungen hatte die Klägerin am Abend des 06.10.2022 in der Wohnung eines Bekannten einen ihr ebenfalls seit Jahren bekannten Mann mit einem mitgeführten Messer, welches eine Klingenlänge von 20 cm aufwies, mit 13 Messerstichen getötet. Das Opfer erlitt vielfache durchtrennende Stichverletzungen in den Brustkorb, die linke Flanke und den Rücken. Durch die zahlreichen Stichverletzungen wurde der Herzbeutel des Opfers eröffnet, beide Zwerchfellkuppeln durchtrennt, der rechte Lungenoberlappen, der linke Lungenunterlappen und die Leber durchstochen. Das Opfer verstarb durch Verbluten nach innen und nach außen. Das Landgericht stellte bei der Klägerin im Wege der Rückrechnung eine maximale Tatzeitblutalkoholkonzentration von 2,98 Promille fest. Ein im Verfahren beauftragter Sachverständiger bestätigte eine Alkoholabhängigkeit der Klägerin. Trotz der hohen Blutalkoholkonzentration sei in ihrem Fall von fehlenden oder nur geringen Ausfallerscheinungen auszugehen, was auf eine gewisse "Giftfestigkeit" schließen lasse, die nur durch einen langjährigen Konsum begründet werden könne. Zwar sei die Steuerungsfähigkeit der Klägerin zum Tatzeitpunkt erheblich gemindert gewesen, allerdings sei die Einsichtsfähigkeit vorhanden gewesen. Aufgrund der langjährigen Abhängigkeitserkrankung der Klägerin wurde in dem Urteil zugleich ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach vorheriger Verbüßung eines Teils der ausgesprochenen Freiheitsstrafe gemäß § 64 StGB angeordnet.
5 Mit Bescheid vom 16.04.2024 stellte der Beklagte gegenüber der Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU den Verlust ihres Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland fest, drohte ihr gemäß § 7 Abs. 1 FreizügG/EU die Abschiebung nach Rumänien an und befristete die Wirkung der Verlustfeststellung gemäß § 7 Abs. 2 FreizügG/EU auf sieben Jahre; zugleich ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Entscheidung an.
6 Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2024 zurück.
7 Am 26.08.2024 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 16.04.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2024 wiederherzustellen.
8 Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 27.01.2025, 6 L 1077/24, zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin hat der für das Ausländerrecht vormals zuständige Senat mit Beschluss vom 02.06.2025, 2 B 20/25, zurückgewiesen.
9 Mit Urteil vom 09.07.2025, 6 K 1076/24, hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage abgewiesen und hierzu im Einzelnen ausgeführt, die nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochene Verlustfeststellung werde von § 6 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 FreizügG/EU getragen. Die danach erforderlichen schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Ordnung lägen vor. Allein schon die Verurteilung der Klägerin wegen Totschlags lasse ein persönliches Verhalten erkennen, welches zweifelsfrei ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und die Entziehung des aus unionsrechtlicher Sicht bereits bestehenden Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG/EU rechtfertige. Die abgeurteilte Straftat stelle ein Kapitalverbrechen dar, das das Leben als höchstes Schutzgut betreffe und die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße beeinträchtige. Die Art und Weise der Tatbegehung durch die Klägerin zeigten charakterliche Defizite auf, die eine hohe Rückfallgefahr nahelegten. Erschwerend komme hinzu, dass die Klägerin die Straftat unter Alkoholeinfluss verübt und sich ihr Alkoholkonsumverhalten zu einer manifesten Alkoholabhängigkeit entwickelt habe. Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhten, könne von einem Wegfall der Gefahr einer Wiederholung schwerer Gewaltstraftaten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer eine Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Ferner sei die Klägerin im Bundesgebiet insgesamt sechs Mal straffällig geworden. Sie habe sich weder durch die erfolgten Verurteilungen beeindrucken lassen noch habe die laufende Bewährungszeit sie von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Der Schutz vor einer Verlustfeststellung auf höchster Stufe, wie er in § 6 Abs. 5 FreizügG/EU normiert sei, komme der Klägerin mangels eines ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht zu. Im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung habe der Beklagte die familiären und sonstigen Bindungen der Klägerin im Bundesgebiet zutreffend gewürdigt, allerdings auch berücksichtigt, dass sie erst im Erwachsenenalter in das Bundesgebiet eingereist sei. Vor dem Hintergrund ihrer strafrechtlichen Verfehlungen sei es ihr zuzumuten, in Rumänien erneut Fuß zu fassen, zumal es ihr nicht gelungen sei, sich wirtschaftlich und sozial nachhaltig in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Persönliche Umstände, die eine Unzumutbarkeit der Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK nahelegen würden, bestünden nicht. Den familiären Bindungen der Klägerin zu ihrer minderjährigen Tochter und ihrem Verlobten im Bundesgebiet komme kein besonderes, der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehendes Gewicht zu. Den Kontakt zu diesen könne die Klägerin auch von Rumänien aus durch moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Resozialisierungsgesichtspunkte seien für die ausländerrechtliche Entscheidung über die Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU unerheblich.
10 Gegen dieses der Klägerin am 16.07.2025 zugestellte Urteil richtet sich ihr am 11.08.2025 eingegangener und mit Schriftsatz vom 09.09.2025 begründeter Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
11 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 09.07.2025, 6 K1076/24, ist zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt und innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgeschriebenen Frist begründet worden.
12 In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg.
13 Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO begrenzenden Antragsvorbringen der Klägerin lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Das Vorbringen der Klägerin begründet weder die von ihr ausdrücklich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch belegt es die darüber hinaus reklamierten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
14 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich nicht ohne nähere Prüfung beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist. Der Zulassungsantragsteller hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach seiner Auffassung unrichtig ist und geändert werden muss. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung4Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. die Beschlüsse vom 24.10.2025 1 A 190/24, juris Rn. 14, und vom 14.10.2024, 1 A 119/23, juris, Rn. 16; ferner Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124 Rn. 7a.Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. die Beschlüsse vom 24.10.2025 1 A 190/24, juris Rn. 14, und vom 14.10.2024, 1 A 119/23, juris, Rn. 16; ferner Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124 Rn. 7a..
15 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in diesem Sinne zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf.
16 a. Die Klägerin rügt, dass die für eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 i.V.m.Abs. 4 FreizügG/EU erforderliche Wiederholungsgefahr durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen worden sei. Das Strafgericht habe in seinen Urteilsgründen festgestellt, dass zwischen ihrer langjährig bestehenden Alkoholabhängigkeit und ihren Taten ein sog. symptomatischer Zusammenhang bestehe, da ihre Impulskontrolle durch den Konsum zum Tatzeitpunkt herabgesetzt gewesen sei. Im Umkehrschluss könne daraus gefolgert werden, dass im Falle einer Behandlung ihrer Alkoholproblematik eine solche Gefahr oder Einschränkung in ihrem Impulskontrollverhalten nicht mehr zu befürchten sei, so dass weitere Straftaten nicht zu erwarten seien. In diesem Zusammenhang müsse auch ihre positive Entwicklung seit ihrer Inhaftierung im Jahr 2022 hervorgehoben werden. Seit ihrem Haftantritt habe sie keinen Alkohol mehr konsumiert. Zudem führe sie seit Beginn ihrer Inhaftierung regelmäßige Gespräche mit der Suchtberaterin der Justizvollzugsanstalt und weise eine erhebliche Therapiemotivation auf. Mit einem Scheitern der Suchtmitteltherapie, um die sie sich in der Justizvollzugsanstalt weiter bemühe, sei nicht zu rechnen. Sie setze sich intensiv mit ihrer Suchterkrankung auseinander. Es zeichne sich ein sicherer Lebenswandel ab, der nach ihrer Haftentlassung dazu führen werde, dass sie in ein abstinentes und straffreies Leben zurückkehren könne. Ihre positive Entwicklung in der Haft, insbesondere die Einstellung und Bekämpfung ihres Alkoholkonsums, sei vom Verwaltungsgericht nicht ausreichend gewürdigt worden. Der bei ihr bereits eingetretene Grad an Resozialisierung widerspreche der Annahme einer Wiederholungsgefahr.
17 Mit diesem Vorbringen stellt die Klägerin die eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 4 FreizügG/EU rechtfertigende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass von ihr eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (§ 6 Abs. 2 FreizügG/EU), nicht ernsthaft in Frage.
18 Bei einer allein aus spezialpräventiven Gründen zulässigen Verlustfeststellung hat das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Umstände der Begehung der Straftat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt.5Vgl. die Beschlüsse des früher für das Ausländerrecht zuständigen 2. Senats vom 02.06.2025, 2 B 20/25, juris Rn. 32, sowie vom 08.03.2024, 2 B 151/23, juris, Rn. 35, unter Hinweis auf Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.12.2023, 10 ZB 23.2152, juris Rn. 6 - 9Vgl. die Beschlüsse des früher für das Ausländerrecht zuständigen 2. Senats vom 02.06.2025, 2 B 20/25, juris Rn. 32, sowie vom 08.03.2024, 2 B 151/23, juris, Rn. 35, unter Hinweis auf Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.12.2023, 10 ZB 23.2152, juris Rn. 6 - 9 Der Stand einer eventuellen Suchtmitteltherapie ist dabei genauso zu berücksichtigen wie die bisherige Führung der betreffenden Person in der Haft.6 Vgl. den Beschluss des 2. Senats vom 02.06.2025, 2 B 20/25, juris Rn. 32; ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.12.2023, 10 ZB 23.2152, juris Rn. 8Vgl. den Beschluss des 2. Senats vom 02.06.2025, 2 B 20/25, juris Rn. 32; ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.12.2023, 10 ZB 23.2152, juris Rn. 8
19 Hieran gemessen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Umstände der Begehung der Gewaltstraftaten durch die Klägerin, insbesondere die Art und Weise des von ihr begangenen Tötungsdelikts, bei dem sie insgesamt 13 Mal auf ihr Opfer mit einem mitgeführten Messer eingestochen hat, charakterliche Defizite offenbaren, die eine hohe Rückfallgefahr nahelegen. Die abgeurteilten Gewaltdelikte zeigen bei der Klägerin, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, ein hohes Aggressionspotenzial und Eskalationsrisiko zulasten der körperlichen Unversehrtheit. Dass die Klägerin sich durch die Vielzahl der bislang erfolgten Verurteilungen nicht hat beeindrucken lassen und auch die laufende Bewährungszeit sie nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hat, stützt die Annahme einer konkreten und - wie zu betonen ist - erheblichen Wiederholungsgefahr.
20 Diese Wiederholungsgefahr besteht auch gegenwärtig noch fort.7Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer Verlustfeststellung vgl. u.a. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.12.2023, 10 ZB 23.2152, juris Rn. 6Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer Verlustfeststellung vgl. u.a. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.12.2023, 10 ZB 23.2152, juris Rn. 6 Ihr Hinweis auf den vom Landgericht Saarbrücken in seinem Strafurteil vom 07.06.2023 festgestellten symptomatischen Zusammenhang zwischen ihrer Alkoholabhängigkeit und dem begangenen Totschlag, rechtfertigt es nicht, der Klägerin eine günstige Prognose zu stellen, da ihre insoweit indizierte Gefährlichkeit bislang nicht beseitigt ist. Insbesondere lässt die von der Klägerin als positiv hervorgehobene persönliche Entwicklung seit ihrer Inhaftierung im Jahr 2022 nicht darauf schließen, dass ihre Gefährlichkeit abgenommen hätte und es zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr gekommen wäre.Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie seit ihrer Inhaftierung keinen Alkohol mehr konsumiere, regelmäßige Gespräche mit der Suchtberaterin in der Justizvollzugsanstalt führe und eine erhebliche Therapiemotivation aufweise, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die 42-jährige Klägerin nach den Feststellungen des Strafgerichts seit Jahren durchgehend Alkohol in hohen Dosen konsumiert und ihr Konsum sich dabei im Laufe der Zeit bis hin zu 10 bis 20 Flaschen Bier am Tag gesteigert hat. Gerade bei Straftaten, die auf einer derartigen Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann aber von einem Wegfall der Gefahr einer Wiederholung schwerer Gewaltstraftaten unter Alkohol- oder auch Drogeneinfluss nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer eine Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen und er die damit verbundene Erwartung eines künftig straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr oder gar eine gelungene Resozialisierung rechtfertigen würden.8 Vg. hierzu u.a. die Beschlüsse des 2. Senats vom 02.06.2025, 2 B 20/25, juris Rn. 34, sowie vom 07.10.2019, 2 A 357/18, juris Rn. 15; ferner Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 19.12.2023, 10 ZB 23.2152, juris Rn. 8, und vom 27.09.2022, 10 B 22.263, juris Rn. 34Vg. hierzu u.a. die Beschlüsse des 2. Senats vom 02.06.2025, 2 B 20/25, juris Rn. 34, sowie vom 07.10.2019, 2 A 357/18, juris Rn. 15; ferner Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 19.12.2023, 10 ZB 23.2152, juris Rn. 8, und vom 27.09.2022, 10 B 22.263, juris Rn. 34 Aus diesem Grund liegt die Annahme fern, dass die von der Klägerin ausgehende Gefahr bereits soweit entfallen ist, dass ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung nicht mehr in schwerwiegender Weise gefährdet.Dies entspricht im Übrigen auch der Einschätzung des Landgerichts Saarbrücken, das in seinem Strafurteil vom 07.06.2023 ausdrücklich festgehalten hat, dass ohne eine längerfristige Behandlung ihrer langjährigen Abhängigkeit von Alkohol auch in Zukunft vergleichbare Straftaten von der Klägerin zu erwarten sind.
21 b. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, insbesondere die Grundrechte des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt.
22 Nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU steht die Verlustfeststellung im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Bei der Entscheidung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 FreizügG/EU), wobei es sich hierbei nicht um einen abschließenden Katalog an zu berücksichtigenden Gesichtspunkten handelt.9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2021, 1 C 60.20, juris Rn. 51; ferner Beschlüsse des 2. Senats vom 02.06.2025, 2 B 20/25, juris Rn. 37, und vom 08.03.2024, 2 B 151/23, juris Rn. 44Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2021, 1 C 60.20, juris Rn. 51; ferner Beschlüsse des 2. Senats vom 02.06.2025, 2 B 20/25, juris Rn. 37, und vom 08.03.2024, 2 B 151/23, juris Rn. 44
23 Die danach getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden.
24 Der Beklagte hat alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Entscheidung einbezogen und auch die familiäre Situation der Klägerin umfassend gewürdigt. Bei der Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist er zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem öffentlichen Interesse daran, den Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet im Rahmen einer Verlustfeststellung zu beenden, der Vorrang gebührt. Eine Fehlgewichtung ist weder im Hinblick auf das von der Klägerin geltend gemachte Verlöbnis mit einem deutschen Staatsangehörigen noch mit Blick auf die Beziehung zu ihrer ebenfalls in Deutschland lebenden, noch minderjährigen Tochter erkennbar.
25 Dass den familiären Bindungen der Klägerin zu ihrer minderjährigen Tochter und ihrem Verlobten im Bundesgebiet kein der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehendes besonderes Gewicht zukommt und die Klägerin die Kontakte zu diesen auch von Rumänien aus durch moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten kann, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen überzeugend dargelegt. Eine Verletzung von Art. 6 GG oder dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist insoweit nicht gegeben. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass die Tochter der Klägerin bereits vor deren Inhaftierung im Jahr 2022 in einer Jugendeinrichtung untergebracht war und kein gemeinsamer Haushalt mehr existierte. Schon von daher stellt die Trennung von ihrer Mutter für die Tochter der Klägerin seit Jahren gelebte Realität dar. Überdies steht die am 16.06.2008 geborene, derzeit noch unter der Vormundschaft des Kreisjugendamtes des Landkreises Saarlouis stehende Tochter der Klägerin kurz vor ihrer Volljährigkeit. Dem auch im Verhältnis zwischen den Eltern und einem volljährigen Kind im Grundsatz bestehenden grundrechtlichen Schutz kann aber durch die Möglichkeit von Kontakt mittels Telekommunikationsmitteln und mittels Besuchen in Rumänien Genüge getan werden.10So bereits ausdrücklich der 2. Senat, Beschluss vom 02.06.2025, 2 B 20/25, juris Rn. 42, m.w.N.So bereits ausdrücklich der 2. Senat, Beschluss vom 02.06.2025, 2 B 20/25, juris Rn. 42, m.w.N. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin bereits seit mehreren Jahren verlobt ist. Ein Verlöbnis ist einer nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Ehe nicht gleichzustellen und entfaltet allenfalls die "Vorwirkung" einer Ehe, sofern – wofür hier allerdings nichts dargetan ist - die Eheschließung und der Beginn der ehelichen Lebensgemeinschaft unmittelbar bevorstehen.11Vgl. Beschluss des 2. Senats vom 02.06.2025, 2 B 20/25, juris Rn. 43, unter Hinweis auf Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.10.2012, 10 CE 12.2125, juris Rn. 2 f.Vgl. Beschluss des 2. Senats vom 02.06.2025, 2 B 20/25, juris Rn. 43, unter Hinweis auf Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.10.2012, 10 CE 12.2125, juris Rn. 2 f.
26 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass eine Entfremdung der Klägerin von ihrem Heimatland Rumänien nicht feststellbar ist. Die Klägerin ist in Rumänien geboren und hat dort den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht. Da sie erstmals 2014 im Alter von 31 Jahren nach Deutschland gekommen ist, ist sie mit der Kultur und Tradition ihres Herkunftslandes nach wie vor vertraut. Selbst wenn die Klägerin entsprechend ihrem Vorbringen in Rumänien über keine sozialen und familiären Kontakte mehr verfügen sollte, ist es ihr vor dem Hintergrund ihrer erheblichen Straffälligkeit und der fortbestehenden Wiederholungsgefahr doch möglich und auch zumutbar, sich in ihrem Herkunftsland wieder zu integrieren.
27 2. Aus den obigen Ausführungen folgt zugleich, dass die konkrete Rechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht "besondere" Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Abgesehen davon, dass die Zulassungsbegründung derartige Schwierigkeiten weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht darlegt, gehört die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU zu den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitsachen und liegt von der Schwierigkeit her nicht signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle.12Zu diesem Kriterium vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 12.01.2026, 1 A 51/25, juris Rn. 28; ferner OVG Bremen, Beschluss vom 03.02.2025, 1 LA 301/23, juris Rn. 26Zu diesem Kriterium vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 12.01.2026, 1 A 51/25, juris Rn. 28; ferner OVG Bremen, Beschluss vom 03.02.2025, 1 LA 301/23, juris Rn. 26
28 3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.13Vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 0.09.2025, 1 A 97/24, juris Rn. 5, und vom12.01.2026, 1 A 51/25, juris Rn. 30Vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 0.09.2025, 1 A 97/24, juris Rn. 5, und vom12.01.2026, 1 A 51/25, juris Rn. 30 Eine derartige Darlegung lässt die Begründung des Zulassungsantrags gänzlich vermissen.
29 Da das Vorbringen der Klägerin somit insgesamt keinen Grund für die von ihr beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist ihr Antrag zurückzuweisen.
30 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.
31 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 3 GKG.
32 Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Fußnoten
1 ) Vgl. hierzu die Gesamtauskunft: AZR Nummer 140520048424, Auszug aus dem Ausländerzentralregister vom 27.05.2022, Bl. 21 der Ausländerakte
2) Az. 1 Ks 6/20
3) Az.1 Ks 2/23 (64 Js 1815/22)
4) Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. die Beschlüsse vom 24.10.2025 1 A 190/24, juris Rn. 14, und vom 14.10.2024, 1 A 119/23, juris, Rn. 16; ferner Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124 Rn. 7a.
5) Vgl. die Beschlüsse des früher für das Ausländerrecht zuständigen 2. Senats vom 02.06.2025, 2 B 20/25, juris Rn. 32, sowie vom 08.03.2024, 2 B 151/23, juris, Rn. 35, unter Hinweis auf Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.12.2023, 10 ZB 23.2152, juris Rn. 6 - 9
6 ) Vgl. den Beschluss des 2. Senats vom 02.06.2025, 2 B 20/25, juris Rn. 32; ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.12.2023, 10 ZB 23.2152, juris Rn. 8
7) Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer Verlustfeststellung vgl. u.a. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.12.2023, 10 ZB 23.2152, juris Rn. 6
8 ) Vg. hierzu u.a. die Beschlüsse des 2. Senats vom 02.06.2025, 2 B 20/25, juris Rn. 34, sowie vom 07.10.2019, 2 A 357/18, juris Rn. 15; ferner Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 19.12.2023, 10 ZB 23.2152, juris Rn. 8, und vom 27.09.2022, 10 B 22.263, juris Rn. 34
9 ) Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2021, 1 C 60.20, juris Rn. 51; ferner Beschlüsse des 2. Senats vom 02.06.2025, 2 B 20/25, juris Rn. 37, und vom 08.03.2024, 2 B 151/23, juris Rn. 44
10) So bereits ausdrücklich der 2. Senat, Beschluss vom 02.06.2025, 2 B 20/25, juris Rn. 42, m.w.N.
11) Vgl. Beschluss des 2. Senats vom 02.06.2025, 2 B 20/25, juris Rn. 43, unter Hinweis auf Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.10.2012, 10 CE 12.2125, juris Rn. 2 f.
12) Zu diesem Kriterium vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 12.01.2026, 1 A 51/25, juris Rn. 28; ferner OVG Bremen, Beschluss vom 03.02.2025, 1 LA 301/23, juris Rn. 26
13) Vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 0.09.2025, 1 A 97/24, juris Rn. 5, und vom12.01.2026, 1 A 51/25, juris Rn. 30
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.