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1 B 199/25•Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, 2026-05-11, 1 B 199/25
1 B 199/25Tribunal administratif / 1re division11 mai 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-11
Aktenzeichen: 1 B 199/25
ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0511.1B199.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 123 VwGO, § 38 Abs 1 S 1 VwVfG
Rechtskraft: ja
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.11.2025 – 2 L 1639/25 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 19.994,52 Euro festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Besetzung einer Beförderungsstelle der BesGr A14 mit dem Beigeladenen.
2 Die Antragstellerin war zunächst ab dem 01.11.2020 als Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppe E13 beim Umweltministerium beschäftigt und wurde zum 01.10.2021 zur Beamtin auf Probe ernannt. Die Urkunde zur Ernennung als Beamtin auf Lebenszeit wurde ihr – mit Wirkung zum 01.12.2023 – am 02.11.2023 ausgehändigt.
3 In Bezug auf die verfahrensgegenständliche Beförderungsrunde zum Stichtag 01.10.2025 erhielt die Antragstellerin mit Schreiben vom 10.09.2025 die Mitteilung, dass aus ihrer Besoldungsgruppe A13 hD die Beförderung des Beigeladenen vorgesehen sei. Die regelmäßige interne Wartezeit für eine Beförderung aus der BesGr A13 hD nach A14 betrage zwei Jahre. Der 1962 geborene Beigeladene befinde sich seit dem 26.05.2023 in der BesGr A13 hD und nehme seit dem 01.02.2017 die Funktion des stellvertretenden Referatsleiters wahr. Die Auswahlentscheidung erfolge auf der Grundlage der Eignung, Befähigung und der im übertragenen Aufgabengebiet erbrachten fachlichen Leistungen (Bestbeurteilung in letzter Regelbeurteilung 2023). Zudem sei entscheidend, dass der Beigeladene bereits langjährig, seit 01.02.2017, die stellvertretende Referatsleitung in einem großen Referat ausübe mit u.a. weiteren vier Mitarbeitern (ohne Referatsleitung), die nach ihrer Besoldung oder Eingruppierung dem höheren Dienst zuzuordnen seien. Auch bestehe keine Unterrepräsentanz von Frauen in der BesGr A14.
4 Einen Auswahlvermerk hat der Antragsgegner nicht verfasst. Der Personalratsvorlage vom 11.08.2025 lässt sich entnehmen, dass die Auswahl des Beigeladenen in Bezug auf weitere Beamte in der BesGr A13 hD unter Berücksichtigung folgender Kriterien erfolgt sei:
5 · Bestbeurteilung
6 · Erfüllung der internen Wartezeit von 2 Jahren für eine Beförderung von A13 hD nach A14 zum 26.05.2025
7 · langjährige Funktion als stellvertretende Referatsleitung seit 01.02.2017 in einem großen Referat mit u.a. weiteren vier Mitarbeitenden (ohne Referatsleitung), die nach ihrer Besoldung bzw. Eingruppierung dem höheren Dienst zuzuordnen sind
8 · keine Unterrepräsentanz von Frauen in der BesGr A14.
9 Am 17.09.2025 hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, dem Beigeladenen ein Amt der BesGr A14 zu übertragen.
10 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 20.11.2025 – 2 L 1639/25 – zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe zwar einen Anordnungsgrund, nicht aber einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruches scheide vorliegend schon deshalb aus, weil sie von vorneherein nicht in das Auswahlverfahren habe einbezogen werden dürfen. Dies folge aus der Verwaltungspraxis des Antragsgegners, wonach bei einer Beförderung von A13 hD nach A14 im Sinne einer Selbstbindung der Verwaltung aus dem Vermerk zur Konkretisierung der Verwaltungspraxis bei Beförderungsentscheidungen im Landesbereich in Bezug auf Beförderungswartefristen zur Besprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre vom 10.07.2023 eine Mindestwartezeit von zwei Jahren einzuhalten sei. Diese Wartezeit erfülle die Antragstellerin vorliegend nicht. Hierbei könne offenbleiben, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich des Beginns der vorliegend zweijährigen Wartefrist abzustellen sei. Es wirke sich nämlich vorliegend nicht entscheidungserheblich aus, ob auf die Aushändigung der Ernennungsurkunde zur Regierungsrätin am 02.11.2023 abzustellen sei oder auf den tatsächlichen Wechsel des Statusamtes am 01.12.2023. Hierfür spreche mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelung, die Bewährung des Beamten im innegehabten Amt vor einer Beförderungsentscheidung beurteilen zu können, Überwiegendes.
11 Für die Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung für die Vergabe eines höherwertigen Amtes oder Dienstpostens komme es, auch was die Einhaltung der Wartefristen angehe, auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - regelmäßig in Gestalt des Auswahlvermerkes - an. Soweit der Antragsgegner vorliegend keinen Auswahlvermerk erstellt habe, habe er mit Schriftsatz vom 03.11.2025 seine Praxis, die die Antragstellerin nicht in Frage gestellt habe, insoweit erläutert. In jedem Falle sei die für die Antragstellerin maßgebliche Wartezeit gemäß der Verwaltungspraxis zum Zeitpunkt der Information des Personalrates mit Schreiben vom 11.08.2025 wie auch der vorgesehenen Beförderung zum 01.10.2025 noch gelaufen, mit der Folge, dass eine Beförderung zum 01.10.2025 von vornherein nicht in Betracht gekommen sei. Die Mindestwartezeit im Sinne einer Bewährungszeit sei verfassungsrechtlich, insbesondere im Hinblick auf den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG, nicht zu beanstanden. Der Inhalt des Vermerks zur Konkretisierung der Verwaltungspraxis bei Beförderungsentscheidungen im Landesbereich in Bezug auf Beförderungswartefristen zur Besprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre vom 10.07.2023 sei bereits Gegenstand der Kammerrechtsprechung gewesen, wobei in Bezug auf eine Beförderung in ein Amt der Wertigkeit A8 im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz eine Wartefrist von drei Jahren bei einer Regelbeurteilungszeit von drei Jahren (Ziffer 3.1 Beurteilungs-AV i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 2 SLVO) von der Kammer gebilligt worden sei. Auch vorliegend habe die Kammer keine Bedenken hinsichtlich der Länge der Wartezeit von zwei Jahren. Anhaltspunkt für die zulässige Dauer einer Wartezeit könne zunächst der jeweilige Beurteilungszeitraum sein. Die dienstlichen Beurteilungen seien gemäß den einschlägigen Richtlinien des Antragsgegners vom 25.06.2013 über die Beurteilungen in dessen Geschäftsbereich für einen Zeitraum von vier Jahren zu erstellen. Eine Mindestdienstzeit von vorliegend zwei Jahren liege damit deutlich innerhalb des vierjährigen Regelbeurteilungszeitraums nach den hier einschlägigen Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners, die die maßgebliche Grundlage für die Feststellung der Leistung und für einen Leistungsvergleich bildeten. Diese Mindestdienstzeit sei mithin mit dem Leistungsprinzip vereinbar, da diese dem Dienstherrn sowohl geeignet als auch erforderlich erscheinen dürfe, um eine zuverlässige Prognose über die voraussichtliche Bewährung im zuletzt erreichten Beförderungsamt abzugeben. Die Kammer gehe auch davon aus, dass die vom Antragsgegner dargestellte Verwaltungspraxis tatsächlich bestehe. Die wirksame Begründung einer entsprechenden Verwaltungspraxis bedürfe insoweit keiner gesteigerten Dokumentationsanforderungen, und sei vorliegend in der Übersicht über (bestehende) Konkurrenzen wie im Schreiben an den Personalrat berücksichtigt. Auch im Übrigen bestünden keine Zweifel, dass der diesbezügliche Vortrag des Antragsgegners zutreffe. Die Auswahl des Beigeladenen als Beförderungskandidaten stehe mit dieser Verwaltungspraxis des Antragsgegners in Einklang. Er erfülle die demnach zu beachtende Wartefrist von zwei Jahren mit Blick auf seine Ernennung zum Regierungsrat (A13 hD) zum 26.05.2023.
12 Da die Antragstellerin nach alledem nicht in den Bewerberkreis habe einbezogen werden dürfen, komme es hier nicht darauf an, ob die Beförderungsentscheidung rechtmäßig ergangen sei. Diese erscheine aber - ohne, dass es nach Vorstehendem noch entscheidungserheblich darauf ankäme - mit erheblichen rechtlichen Bedenken belastet. Solche folgten u.a. daraus, dass der Antragsgegner entgegen der eigenen Beurteilungsrichtlinie (vgl. Ziffer 3 der Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners) die Erstellung von Anlassbeurteilungen unterlassen habe. Zum anderen bestünden Bedenken wegen des Abstellens des Antragsgegners auf die Referatsleitung und Größe der Referate. Durch das Abstellen des Antragsgegners auf die Referatsgröße in Abhängigkeit von der Ausstattung des jeweiligen Dienstpostens hätten Beamte in kleineren Referaten trotz entsprechender Fähigkeiten gar nicht die Chance, sich in gleicher Weise zu bewähren.
13 Am 04.12.2025 hat die Antragstellerin gegen die ihr am 20.11.2025 zugestellte erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde erhoben, die sie am 22.12.2025 (Montag) begründet hat.
14 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zu der Sache geäußert.
15 Am 10.03.2026 hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2026 zurückgewiesen wurde.
16 Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 13.03.2026 mitgeteilt, eine im Stellenplan weiter vorhandene Stelle der Wertigkeit A14 exklusiv für die Antragstellerin frei zu halten. Es werde zugesichert, dass diese Stelle zu ihrer Beförderung verwandt werde, sofern sie im Hauptsacheverfahren obsiege.
II.
17 Die gemäß §§ 146, 147 VwGO fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.11.2025 - 2 L 1639/25 - ist zwar zulässig, aber unbegründet.
18 Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die beantragte einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erlassen und dem Antragsgegner zu untersagen, die Beförderungsstelle der BesGr A14 mit dem Beigeladenen zu besetzen.
19 Die Beschwerdebegründung, auf deren Würdigung sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, gibt keinen Anlass für eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
20 1. Die im Beschwerdeverfahren erteilte Zusicherung des Antragsgegners, eine Planstelle der Wertigkeit A14 freizuhalten und bei Erfolg im Hauptsacheverfahren mit der Antragstellerin zu besetzen, ist ausnahmsweise zulässig und lässt den Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung entfallen (§ 123 Abs. 1 Satz 1‚ Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 936‚ 920 Abs. 2 ZPO).
21 Der Anordnungsgrund – also die Eilbedürftigkeit der Sache – besteht in Konkurrentenstreitigkeiten nur dann‚ wenn die begehrte einstweilige Anordnung (im beantragten Umfang) notwendig und geeignet ist‚ um den auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern und dadurch einen endgültigen Rechtsverlust zu seinem Nachteil abzuwenden. Besteht diese Gefahr der Vereitelung des Primärrechtsschutzes durch die Besetzung der streitbefangenen Stelle(n) mit einem Konkurrenten nicht (mehr), fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund.1Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, juris, Rn. 16 m.w.N.; VGH Bayern, Beschluss vom 12.09.2017 - 6 CE 17.1220 -, juris, Rn. 13, 16.Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, juris, Rn. 16 m.w.N.; VGH Bayern, Beschluss vom 12.09.2017 - 6 CE 17.1220 -, juris, Rn. 13, 16.
22 Eine rechtmäßige Zusicherung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn die weitere Stelle bereits vor Abschluss des aktuellen Auswahlverfahrens (d.h. vor Ernennung der Konkurrenten) verfügbar geworden ist und bereits in dieses Auswahlverfahren einbezogen worden war.2BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, juris, Rn. 21.BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, juris, Rn. 21. Sie ist dann mit den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, wenn die Erlangung dieser Stelle allein bedingt ist durch das Ergebnis der Überprüfung der ursprünglichen Auswahlentscheidung, und daher allein vom Ergebnis der rechtmäßigen Wiederholung des Auswahlverfahrens im Hinblick auf den Antragsteller und nicht von weiteren Einflussfaktoren (wie z.B. haushaltsrechtlichen oder sonstigen Vorbehalten) abhängt, da unter diesen Umständen auch über die Besetzung der weiteren Stelle unter Berücksichtigung der aktuell zur Verfügung stehenden Kandidaten nach dem Leistungsprinzip entschieden wird. Das hat zur Folge, dass die Zusicherung in diesen Ausnahmefällen den endgültigen Verlust der streitbefangenen Stellen durch deren Besetzung mit den ausgewählten Konkurrenten kompensiert, so dass es für den Antrag auf Anordnung der Freihaltung aller streitbefangenen Stellen am Anordnungsgrund fehlt.
23 Vorliegend hat der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin eine solche rechtmäßige Zusage abgegeben. Das aktuelle Auswahlverfahren war im Zeitpunkt der im Sinne des § 1 Abs. 1 SVwVfG i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG abgegebenen schriftlichen Zusicherungserklärung noch nicht abgeschlossen, da jedenfalls der Beigeladene bislang nicht befördert wurde. Die für die Antragstellerin freigehaltene Planstelle stand – ausweislich der ausdrücklichen Erklärung des Antragsgegners – auch bereits zu Beginn des Auswahlverfahrens zur Verfügung. Dass eine Beförderungsstelle, die Gegenstand des Auswahlverfahrens 2025 gewesen ist, freigeblieben ist, ergibt sich zudem aus den Angaben des Antragsgegners, die er zuletzt mit Schriftsatz vom 30.04.2026 ergänzt und präzisiert hat. Danach stehen nach der Praxis des Antragsgegners zur Vergabe von Beförderungsämtern ohne Ausschreibung und ohne Übertragung eines anderen Dienstpostens alle vorhandenen Stellen der jeweiligen Wertigkeit im Stellenplan, die noch unterwertig besetzt sind, zu Beginn der Auswahlverfahren für Beförderungen zur Verfügung und werden in die Auswahlverfahren einbezogen. Dies gilt auch für die Stelle der Wertigkeit A14, auf die sich die Zusicherung bezieht. Der Antragsgegner hat zudem ausdrücklich mitgeteilt, dass die frei gebliebene Stelle weiter vorhanden ist und besetzt werden kann, weil auch die entsprechenden finanziellen Mittel vorhanden sind. Die Erlangung dieser Stelle ist allein abhängig vom Ergebnis der Überprüfung der ursprünglichen Auswahlentscheidung und nicht von weiteren Vorbehalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Antragsgegners unzutreffend sein könnten und die Haushaltsmittel für die Vergabe der Beförderungsstellen nicht mehr vorhanden sein könnten, sind nicht ersichtlich.
24 Mit den vorgetragenen Zweifeln der Antragstellerin, wie sie im Hauptsacheverfahren obsiegen solle, nachdem der Konkurrent befördert worden sei, erschüttert die Antragstellerin die Ansicht des Antragsgegners zum Wegfall des Anordnungsgrundes nicht. Denn er hat ausdrücklich erklärt, dass eine Beförderungsstelle, die Gegenstand des Auswahlverfahrens gewesen ist, frei geblieben ist. Damit wäre eine Beförderung der Antragstellerin – im Falle ihres Obsiegens im Hauptsacheverfahren – auch nach Beförderung des Beigeladenen möglich. Im Hinblick darauf fehlt es für das Begehren der Antragstellerin, dem Antragsgegner einstweilig zu untersagen‚ dem für die Beförderung vorgesehenen Bewerber – den Beigeladenen – ein Amt der Besoldungsgruppe A14 zu übertragen, schon am erforderlichen Anordnungsgrund.
25 2. Die Beschwerde zieht zudem – mit Blick auf den Anordnungsanspruch – die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, wonach die Antragstellerin von vorneherein nicht in das Auswahlverfahren hat einbezogen werden dürfen, da nach der Verwaltungspraxis des Antragsgegners bei einer Beförderung von A13 hD nach A14 im Sinne einer Selbstbindung der Verwaltung aus dem Vermerk zur Konkretisierung der Verwaltungspraxis bei Beförderungsentscheidungen im Landesbereich in Bezug auf Beförderungswartefristen zur Besprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre vom 10.07.2023 eine Mindestwartezeit von zwei Jahren einzuhalten ist.
26 Was die Beschwerde dem entgegenhält, verfängt nicht. Im Kern rügt die Antragstellerin eine rechtsfehlerhafte Anwendung des verwaltungsgerichtlichen Grundsatzes der Amtsermittlung, der aus ihrer Sicht in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts deutlich überspannt werde. Letztlich habe das Gericht eine eigene (formale) Rechtsauffassung an die Stelle der rechtlichen Begründung zur Beförderung durch den Antragsgegner gesetzt bzw. vereinfacht gesagt, eine rechtliche Begründung im Hinblick auf die Auswahlentscheidung als allein entscheidend angeführt (nämlich das Kriterium der Nichteinhaltung der Wartezeit), die für den Antragsgegner „nicht ausschlaggebend“ gewesen sei. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts halte sie nach wie vor die Rechtsgrundlage zur Einführung dieser Wartezeiten, namentlich die lediglich 2-jährige Wartezeit für die Beförderung von der Besoldungsgruppe A13 in die A14, für rechtlich bedenklich. Der ministeriale Erlass sei inhaltlich nicht frei von Rechtsfehlern, enthalte Widersprüche und begründe insbesondere mit keinem Wort, dass entgegen der ursprünglichen Mindest-Wartefristen (3 Jahre) im vorliegenden Fall lediglich eine 2-Jahres-Frist ausreichen solle. Jedenfalls sei der Antragsgegner unter Bezugnahme auf den Erlass vorsichtig genug, die Einführung der Wartefristen lediglich als „Information“ für die Auswahlentscheidung einzustufen. Die Einhaltung von Wartefristen sei also nach der eigenen Einordnung des Antragsgegners kein zwingendes, verbindliches „Muss-Kriterium“. Konsequenterweise formuliere er selbst, dass die (Nicht-)Einhaltung einer Wartefrist vorliegend überhaupt nicht ausschlaggebend gewesen sei. Ausschlaggebend seien vielmehr die breit erläuterten Aspekte des vermeintlichen Beurteilungs-Vorsprungs des Beigeladenen und insbesondere der (stellvertretenden) Leitung des „großen Referates“. Dies seien die ausführlich dargelegten Gründe, auf die sich der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung beziehe und diese seien nach der eigenen Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtlich eigentlich nicht haltbar. In dieser Konstellation könne das Gericht aber nicht das tun, was schon der Dienstherr nicht getan habe, d.h. sie von vornherein unter Bezugnahme auf eine lediglich interne „Soll-Vorschrift“ aus einem internen Erlass des Antragsgegners selbst aus dem Verfahren ausscheiden lassen. Das Gericht sei folglich im Rahmen der - vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten - rechtlichen Bewertung des Beförderungs-Sachverhaltes nicht gezwungen, diesen - für den Antragsgegner als Herr des Beförderungsverfahrens selbst „nicht ausschlaggebenden“ - rechtlichen Ansatz hier zwingend anzuwenden. Das Gericht setze seine eigene Rechtsauffassung - in Überspannung des Amtsermittlungsgrundsatzes - anstelle derjenigen des Antragsgegners. Damit sprenge es den Rahmen seines - sowieso hier eingeschränkten - rechtlichen Beurteilungsspielraums.
27 Diese Rechtsansicht der Antragstellerin geht ersichtlich fehl. Das Verwaltungsgericht durfte vorliegend davon ausgehen, dass es der Verwaltungspraxis des Antragsgegners entspricht, den Ablauf einer zweijährigen Wartezeit als Voraussetzung für eine Beförderung von A13 hD nach A14 zu fordern. Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 03.11.2025 vorbringt, die Angabe zu den regelmäßigen Mindestfristen/Wartezeiten erfolge regelmäßig zur Information der Konkurrenten und sei nicht ausschlaggebend für die Auswahlentscheidung, setzt er sich damit in Widerspruch zu seiner eigenen Verwaltungspraxis. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, bedarf die wirksame Begründung einer Verwaltungspraxis keinen gesteigerten Anforderungen an die Dokumentation und ist diese in der Übersicht über (bestehende) Konkurrenzen wie auch im Schreiben an den Personalrat berücksichtigt worden. Ausweislich dieser Personalratsvorlage vom 11.08.20253Vgl. Bl. 100 d. erstinstanzlichen Gerichtsakte.Vgl. Bl. 100 d. erstinstanzlichen Gerichtsakte. erfolgte die Auswahl des Beigeladenen zur Beförderung auch unter Berücksichtigung des Kriteriums der Erfüllung der internen Wartezeit von zwei Jahren für eine Beförderung von A13 hD nach A14. Hieran muss sich der Antragsgegner festhalten lassen. Dass die Antragstellerin danach mangels Erfüllung der für sie geltenden Wartezeit von zwei Jahren nicht für eine Beförderung nach A14 in Betracht kam, findet seine Bestätigung auch in dem gegenüber der Antragstellerin ergangenen Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 13.03.2026, in dem ausdrücklich auf die Einbeziehung von Wartefristen in die Auswahlentscheidung abgestellt wird.
28 Diese Verwaltungspraxis des Antragsgegners begegnet entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch keinen rechtlichen Bedenken. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Bezug auf vom Dienstherrn - etwa in Beförderungsrichtlinien - vorgegebene Mindestwartefristen geklärt, dass deren rechtliche Verbindlichkeit voraussetzt, dass sie nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG kollidieren.4BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, juris, Rn. 16 ff.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 14.01.2022 - 1 B 217/21 -, juris, Rn. 12 und vom 27.08.2018 - 1 B 866/17 -, juris, Rn. 8.BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, juris, Rn. 16 ff.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 14.01.2022 - 1 B 217/21 -, juris, Rn. 12 und vom 27.08.2018 - 1 B 866/17 -, juris, Rn. 8.
29 Eine Beförderungspraxis oder Regelungen über das Beförderungsverfahren, die - wie sich aus Anlage 1 zu dem Vermerk über die Konkretisierung der Verwaltungspraxis bei Beförderungsentscheidungen im Landesbereich in Bezug auf Beförderungswartezeiten vom 10.07.2023 entnehmen lässt - Beförderungsaussichten von einem Mindestdienstalter abhängig machen, stehen nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu dienen bestimmt sind. Die Wartezeit, die mit dem Erfordernis des Mindestdienstalters zwangsläufig verbunden ist, muss geeignet und erforderlich sein, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen. Dieser Zweck als „Bewährungszeit“ setzt dem Umfang von Wartezeiten Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung und Prognose zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der Ämter der jeweiligen Laufbahn ab. Der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird in aller Regel die Obergrenze darstellen.5BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23/03 -, juris, Rn. 16 f.BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23/03 -, juris, Rn. 16 f. Der Dienstherr ist dabei befugt, zu generalisieren und zu typisieren. Diese Befugnis hat das Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegt, indem es die Bemessung der Dauer einer Bewährungszeit an die Zeitspanne geknüpft hat, die „typischerweise“ benötigt wird, um die tatsächlichen Grundlagen für die insoweit erforderliche Beurteilung und Prognose zu schaffen.6BVerwG, Urteil vom 19.03.2005 - 2 C 12.14 -, juris, Rn. 17.BVerwG, Urteil vom 19.03.2005 - 2 C 12.14 -, juris, Rn. 17.
30 Nach diesem Maßstab ist die von dem Antragsgegner praktizierte Bewährungszeit von zwei Jahren, insbesondere im Hinblick auf den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG, nicht zu beanstanden. Die zweijährige Dauer der geforderten Bewährungszeit hält sich angesichts des in Ziffer 2 der Richtlinien über die Beurteilung der Beamten im Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 25.06.2013 bestimmten Regelbeurteilungszeitraums von vier Jahren eindeutig innerhalb der von dem Bundesverwaltungsgericht gezogenen Höchstgrenze. Diese Mindestdienstzeit ist mit dem Leistungsprinzip vereinbar, da dieser Zeitraum sowohl geeignet als auch erforderlich ist, um eine zuverlässige Prognose über die voraussichtliche Bewährung im zuletzt erreichten Beförderungsamt abzugeben.
31 Damit durfte die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht befördert werden.
32 3. Nach alldem war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
33 Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, weil er keinen Antrag gestellt hat und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
34 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG7Vgl. ständige Streitwertpraxis des Senats: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.01.2026 - 1 B 175/25 -, juris, Rn. 19 m.w.N.Vgl. ständige Streitwertpraxis des Senats: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.01.2026 - 1 B 175/25 -, juris, Rn. 19 m.w.N. i.V.m. Ziffern 10.2 und 1.5, Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21.02.2025.
35 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Fußnoten
1) Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, juris, Rn. 16 m.w.N.; VGH Bayern, Beschluss vom 12.09.2017 - 6 CE 17.1220 -, juris, Rn. 13, 16.
2) BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, juris, Rn. 21.
3) Vgl. Bl. 100 d. erstinstanzlichen Gerichtsakte.
4) BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, juris, Rn. 16 ff.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 14.01.2022 - 1 B 217/21 -, juris, Rn. 12 und vom 27.08.2018 - 1 B 866/17 -, juris, Rn. 8.
5) BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23/03 -, juris, Rn. 16 f.
6) BVerwG, Urteil vom 19.03.2005 - 2 C 12.14 -, juris, Rn. 17.
7) Vgl. ständige Streitwertpraxis des Senats: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.01.2026 - 1 B 175/25 -, juris, Rn. 19 m.w.N.
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