projets
5 W 9/26•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, 2026-04-23, 5 W 9/26
5 W 9/26Tribunal supérieur / Ve chambre civile23 avr. 2026
1. Ein auf § 91a ZPO gestützter Kostenbeschluss darf nur ergehen, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache - d.h.: vollumfänglich - für erledigt erklärt wurde.(Rn.6) 2. Eine vollständige Erledigung der Hauptsache liegt nicht vor, wenn der Kläger eines Aufhebungsverfahrens nach § 927 ZPO seinen Antrag auf das - durch Endurteil zu bescheidende - alleinige Rechtsschutzziel beschränkt hat, die Kostenentscheidung des Anordnungsverfahrens zu korrigieren.(Rn.7) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 14. März 2024, 4 O 193/14
Entscheidungsdatum: 2026-04-23
Aktenzeichen: 5 W 9/26
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2026:0423.5W9.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 91a ZPO, § 927 ZPO, § 133 BGB, § 157 BGB
Ein auf § 91a ZPO gestützter Kostenbeschluss darf nur ergehen, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache - d.h.: vollumfänglich - für erledigt erklärt wurde.(Rn.6)
Eine vollständige Erledigung der Hauptsache liegt nicht vor, wenn der Kläger eines Aufhebungsverfahrens nach § 927 ZPO seinen Antrag auf das - durch Endurteil zu bescheidende - alleinige Rechtsschutzziel beschränkt hat, die Kostenentscheidung des Anordnungsverfahrens zu korrigieren.(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend LG Saarbrücken, 14. März 2024, 4 O 193/14
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 14. März 2024 – 4 O 193/14 – in Gestalt des Teil-Nichtabhilfebeschlusses vom 10. März 2026 aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Aufhebungsverfahrens an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen, dem die weiter erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen übertragen werden.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
1 Mit Antragsschrift vom 30. Mai 2014 hatte die hiesige Beklagte beantragt, den Kläger und zwei weitere Verfahrensbeteiligte (im Folgenden: „die Antragsgegner“) im Wege der einstweiligen Verfügung die Verbreitung von vermeintlich ehrenrührigen Behauptungen im Internet bzw. in einem Wahlprospekt zu untersagen. Mit Beschluss vom 4. Juni 2014 hatte das Landgericht die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen und den Antragsgegnern die Kosten des Verfahrens auferlegt. Einen hingegen erhobenen Widerspruch der Antragsgegner hatte es mit Urteil vom 14. Juli 2014 zurückgewiesen; zugleich hatte es nach entsprechender Antragserweiterung den Antragsgegnern darin auch die Verbreitung weiterer Behauptungen im Internet untersagt und ihnen die Kosten des (weiteren) Verfahrens auferlegt. Auf Antrag der hiesigen Beklagten hatte das Landgericht sodann mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 ein Ordnungsgeld gegen die Antragsgegner festgesetzt, weil die zu unterlassenden Äußerungen im Internet nach wie vor abrufbar seien; die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist mit Beschluss des Senats vom 11. März 2015 – 5 W 94/14 – zurückgewiesen worden. Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens hat das Landgericht die Antragsgegner mit am 2. Juli 2020 verkündetem Urteil – 4 O 321/14 – im Umfange der vorangegangenen Urteilsverfügung zur Unterlassung der entsprechenden Behauptungen verurteilt. Auf ihre Berufung hin hat der Senat diese Entscheidung abgeändert und die Hauptsachenklage abgewiesen (Senatsurteil vom 12. Januar 2022 – 5 U 51/20, GRUR-RS 2022, 32091).
2 Mit Schriftsatz vom 22. März 2023 hat – nur – der Kläger (wörtlich) darum gebeten, „die einstweilige Verfügung des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Juli 2014 – Az.: 4 O 193/14 – und den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2015 – Az.: 5 W 94/14 – gemäß § 927 ZPO aufzuheben und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen“, nachdem sich herausgestellt habe, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Die Beklagte, der dieser Antrag am 10. Oktober 2023 zuging, hat mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2023 auf dessen Zurückweisung angetragen (Bl. 514 f. GA-I) und mit weiterem Schriftsatz vom 4. Dezember 2023 – unter Vorlage des entwerteten Titels – „den Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung… einschließlich der Rechte aus der Kostenentscheidung“ erklärt (Bl. 527 GA-I). Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2023 – wörtlich – „mit Blick darauf… den Rechtsstreit für erledigt“ erklärt und beantragt, „der Verfügungsklägerin die gesamten Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen“. Mit weiterem Schriftsatz vom 15. Januar 2024 hat er beantragt, „der Klägerin die Kosten des gesamten einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen, nachdem sich in der Hauptsache herausgestellt hat, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht erlassen wurde und die Antragstellerin auch den Titel herausgegeben hat und auf alle diesbezüglichen Rechte ausdrücklich verzichtet hat“ (Bl. 562 GA-I).
3 Mit dem angefochtenen, auf § 91a ZPO gestützten Beschluss (Bl. 563 ff. GA-I) hat das Gericht die Kosten des Aufhebungsverfahrens in entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 93 ZPO dem Kläger auferlegt. Hiergegen hat der Kläger am 27. März 2024 „Beschwerde“ eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung dieses Beschlusses der Beklagten „die gesamten Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens“ aufzuerlegen (Bl. 576 f. GA-I). Sowohl für die erste als auch die zweite Instanz in dem einstweiligen Verfügungsverfahren seien Kosten zu Lasten des Klägers festgesetzt worden, die bezahlt und bis heute nicht zurückerstattet worden seien.
4 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. März 2026 (Bl. 624 ff. GA-I) der sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen und den Tenor des angefochtenen Beschlusses dahin neu gefasst, dass die Kosten des Aufhebungsverfahrens von dem Kläger, die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Verfügungsverfahren von der Beklagten und die Gerichtskosten des Verfügungsverfahrens von der Beklagten und den weiteren Antragsgegnern zu je 1/3 zu tragen seien; im Übrigen hat es die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt.
II.
5 Die gemäß § 91a Abs. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist begründet. Der angefochtene, auf § 91a Abs. 1 ZPO gestützte Kostenbeschluss hätte nicht ergehen dürfen, weil das zugrunde liegende Hauptsacheverfahren, hier: über den auf Aufhebung insbesondere der einstweiligen Verfügung vom 14. Juli 2014 gerichteten Antrag des Klägers vom 22. März 2023, nicht, wie von dieser Vorschrift vorausgesetzt, vollständig übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.
1.
6 Eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes gemäß § 91a ZPO ist zu treffen, wenn entweder die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, oder wenn – wovon das Landgericht ausgegangen ist – der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widersprochen hat, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist (§ 91a Abs. 1 ZPO). In beiden Fällen muss der Rechtsstreit aber „in der Hauptsache“, d.h.: vollumfänglich, vom Kläger für erledigt erklärt worden sein; denn erst nach einer solchen uneingeschränkten übereinstimmenden Erledigterklärung kann keine Entscheidung über den Streitgegenstand mehr ergehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 343). Liegt dagegen nur eine beschränkte Erledigungserklärung vor, sei es, weil nur einer von mehreren Klageansprüchen oder auch nur ein Teil eines Klageanspruchs für erledigt erklärt wurde (Althammer, in: Zöller, ZPO 36. Aufl., § 91a Rn. 53), kann ein Beschluss nach § 91a ZPO nicht ergehen. Vielmehr hat – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – die Kostenentscheidung auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits in diesem Falle einheitlich in derjenigen Entscheidung zu erfolgen, die das Verfahren im Übrigen abschließt; das ist zwingend erforderlich, um einander widersprechende Kostenentscheidungen zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1975 – I ZR 48/74, MDR 1976, 379; sog. Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung, s. dazu nur Freymann/Schneider/Schleier, Formularsammlung Zivilprozess – Saarland 5. Aufl., Rn. 277).
2.
7 Danach durfte das Landgericht den angefochtenen Beschluss hier schon deshalb nicht erlassen, weil der Kläger das am 22. März 2023 eingeleitete Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO nicht – wie von § 91a Abs. 1 ZPO vorausgesetzt – vollständig für erledigt erklärt hat. Seine mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2023 abgegebene Erklärung, wonach der „Rechtsstreit für erledigt“ erklärt und beantragt werde, „der Verfügungsklägerin die gesamten Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen“, war nämlich bei sachgerechter Auslegung unter Berücksichtigung des von ihm erstrebten Rechtsschutzziels dahin zu verstehen, dass er als Folge aus dem von der Beklagten erklärten „Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung… einschließlich der Rechte aus der Kostenentscheidung“ (Bl. 527 GA-I) seinen Aufhebungsantrag nunmehr – zulässigerweise (vgl. SaarlOLG, Urteil vom 7. April 2009 – 4 U 306/08-94, OLGR 2009, 708) – mit dem alleinigen Ziel einer Korrektur der Kostenentscheidung des Anordnungsverfahrens weiterbetreiben wollte. Denn bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist nicht allein der Wortlaut maßgebend; im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (§§ 133, 157 BGB analog; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2016 – V ZR 272/15, NJW-RR 2016, 1404; Versäumnisurteil vom 16. September 2008 – VI ZR 244/07, NJW 2009, 751). Das vom Kläger hier erkennbar verfolgte, mit dem von der Beklagten erklärten „Verzicht“ nicht erreichte Ziel einer Abänderung der Kostenentscheidung des Anordnungsverfahrens war jedoch aus Rechtsgründen nur bei einer Fortführung des Aufhebungsverfahrens zu erreichen. Angesichts dessen konnte seiner – schon nach dem Wortlaut nicht eindeutigen – Erklärung, wonach einerseits der Rechtsstreit für erledigt erklärt und andererseits der Beklagten die gesamten Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt werden sollten, hier nur entnommen werden, dass damit das Rechtsschutzziel des Aufhebungsverfahrens fortan auf die Korrektur der Kostenentscheidung des Anordnungsverfahrens beschränkt würde; insoweit ist das Verfahren in der Hauptsache anhängig geblieben. Dementsprechend konnte auch das Schweigen der Beklagten auf diese Erklärung bei Einhaltung der weiteren Voraussetzungen des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO allenfalls eine teilweise übereinstimmende Erledigterklärung des Verfahrens bewirken. Die vom Landgericht getroffene, auf § 91a ZPO gestützte Entscheidung über die (gesamten) Kosten dieses Verfahrens war deshalb nicht statthaft. Ebenso wenig hat – weil insoweit schon keine Befugnis zu einer Abänderung dieser, als solche der (beschränkten) Rechtskraft fähigen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 – III ZR 200/04, BGHZ 161, 298, 303 f.) Entscheidung existierte – die nachfolgende Teilabhilfeentscheidung des Landgerichts zur Erreichung des vom Kläger weiterverfolgten Rechtsschutzzieles geführt.
3.
8 Da das Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet worden ist, war der angefochtene Kostenbeschluss aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen, dem die erforderlichen weiteren Anordnungen gemäß § 572 Abs. 3 ZPO übertragen werden. Insoweit wird das Landgericht den zugrunde liegenden Antrag, soweit dieser jetzt zulässigerweise auf die Frage der Kosten des Anordnungsverfahrens beschränkt worden ist, sachlich – durch Endurteil, vgl. § 927 Abs. 2 ZPO – zu bescheiden und im Rahmen der dortigen Kostenentscheidung einheitlich auch über die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens zu befinden haben.
4.
9 Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben; hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens war die Entscheidung dem Landgericht vorzubehalten. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 2 ZPO), bestanden nicht.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.