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2 A 99/25•Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, 2026-02-19, 2 A 99/25
2 A 99/25Tribunal administratif / 2e division19 févr. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-19
Aktenzeichen: 2 A 99/25
ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0219.2A99.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 125 VwGO, § 173 VwGO, § 82 VwGO, § 87 Abs 1 ZPO
Rechtskraft: ja
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2025 - 6 K 1278/23 - wird verworfen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
2 Er entspricht nicht – mehr – den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift, die im Berufungszulassungsverfahren gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbar ist,1vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2025 – 9 A 749/25.A –, juris, Rn. 2 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.1.2024 - 11 N 69/23 -, juris, Rn. 4vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2025 – 9 A 749/25.A –, juris, Rn. 2 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.1.2024 - 11 N 69/23 -, juris, Rn. 4 muss in der Klage unter anderem der Kläger bezeichnet werden. Hierzu gehört regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d. h. der (Wohnungs-) Anschrift, unter welcher der Kläger tatsächlich zu erreichen ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Kläger von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird. Eine Klage wird unzulässig, wenn der Kläger einer gerichtlichen Aufforderung, seine während des Verfahrens geänderte Anschrift binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen, ohne triftigen Grund nicht nachkommt. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn ihr unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder wenn der Kläger glaubhaft nicht über eine Anschrift verfügt.2vgl. BVerwG, Urteil vom 15.8.2019 - 1 A 2.19 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2025 – 9 A 749/25.A –, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 23.5.2011 – 10 ZB 10.1532 –, juris, Rn. 13-14 zum „Untertauchen“vgl. BVerwG, Urteil vom 15.8.2019 - 1 A 2.19 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2025 – 9 A 749/25.A –, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 23.5.2011 – 10 ZB 10.1532 –, juris, Rn. 13-14 zum „Untertauchen“
3 Dies zugrunde gelegt fehlt es hier an der zur Bezeichnung des Klägers im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehörenden Angabe einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift.
4 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat unter Vorlage eines Auszugs aus dem Ausländerzentralregister mit Schriftsatz vom 22.9.2025 mitgeteilt, dass der Kläger laut Eintragungen im AZR am 12.09.2025 abgeschoben worden ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auf die gerichtliche Verfügung vom 20.1.2026, mit der er u.a. unter Hinweis auf § 82 VwGO um Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers binnen 2 Wochen gebeten worden ist, zunächst mitgeteilt, dass das Mandat gekündigt sei. Nachdem der Senat – unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 20.1.2026 – mit weiterer Verfügung vom 26.1.2026 darauf hingewiesen hat, dass für den Kläger bislang kein neuer Prozessbevollmächtigter bestellt sei, sodass die Kündigung des Vollmachtsvertrages im Anwaltsprozess nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Alt. 2 ZPO dem Gegner wie auch dem Gericht gegenüber erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit erlangt,3vgl. u.a. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2022 – 22 ZB 22.2101 –, juris, Rn. 4 sowie Beschluss des Senats vom 21.1.2000 – 3 Q 142/98 –, juris, Rn. 3-4vgl. u.a. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2022 – 22 ZB 22.2101 –, juris, Rn. 4 sowie Beschluss des Senats vom 21.1.2000 – 3 Q 142/98 –, juris, Rn. 3-4 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 28.1.2026 mitgeteilt, dass eine aktuelle ladungsfähige Anschrift nicht bekannt sei.
5 Da der Antrag auf Zulassung der Berufung binnen der in der Verfügung vom 20.1.2026 gesetzten Ausschlussfrist nicht um eine ladungsfähige Anschrift des Klägers ergänzt worden ist, ist der Antrag unzulässig geworden. Gründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von der Angabe der ladungsfähigen Anschrift abzusehen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
7 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Fußnoten
1) vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2025 – 9 A 749/25.A –, juris, Rn. 2 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.1.2024 - 11 N 69/23 -, juris, Rn. 4
2) vgl. BVerwG, Urteil vom 15.8.2019 - 1 A 2.19 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2025 – 9 A 749/25.A –, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 23.5.2011 – 10 ZB 10.1532 –, juris, Rn. 13-14 zum „Untertauchen“
3) vgl. u.a. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2022 – 22 ZB 22.2101 –, juris, Rn. 4 sowie Beschluss des Senats vom 21.1.2000 – 3 Q 142/98 –, juris, Rn. 3-4
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