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6 UF 30/20•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, 2020-04-22, 6 UF 30/20
6 UF 30/20Tribunal supérieur22 avr. 2020
Die Abänderungsvorschrift des nach § 51 VersAusglG findet keine Anwendung, wenn eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen ist, bereits in einem vorangegangenen Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG nach neuem Recht abgeändert worden ist. Eine erneute Abänderung richtet sich dann vielmehr nach §§ 225 und 226 FamFG, die eine Abänderung nur unter eingeschränkten Voraussetzungen gewähren und die bezüglich der Wertänderung nicht auf den Zeitpunkt der Erstregelung des Versorgungsausgleichs aus Anlass der Scheidung, sondern auf denjenigen zum Zeitpunkt der letzten erfolgten Regelung abstellen.(Rn.13) Verfahrensgang vorgehend AG Saarlouis, 4. Februar 2020, 20 F 190/19 VA
Entscheidungsdatum: 2020-04-22
Aktenzeichen: 6 UF 30/20
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2020:0420.6UF30.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 51 VersAusglG vom 03.04.2009, § 225 FamFG, § 226 FamFG
Die Abänderungsvorschrift des nach § 51 VersAusglG findet keine Anwendung, wenn eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen ist, bereits in einem vorangegangenen Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG nach neuem Recht abgeändert worden ist. Eine erneute Abänderung richtet sich dann vielmehr nach §§ 225 und 226 FamFG, die eine Abänderung nur unter eingeschränkten Voraussetzungen gewähren und die bezüglich der Wertänderung nicht auf den Zeitpunkt der Erstregelung des Versorgungsausgleichs aus Anlass der Scheidung, sondern auf denjenigen zum Zeitpunkt der letzten erfolgten Regelung abstellen.(Rn.13)
Verfahrensgang
vorgehend AG Saarlouis, 4. Februar 2020, 20 F 190/19 VA
I. Auf die Beschwerde der ... pp. Versicherung wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 4. Februar 2020 – 20 F 190/19 VA – dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Versorgungsausgleichs zurückgewiesen wird.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Die weitere Beteiligte trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.
III. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,- EUR festgesetzt.
I.
1 Auf den am 15. September 2001 zugestellten Antrag der am … geborenen und am 19. Juni 2017 verstorbenen früheren Ehefrau des Antragstellers wurde die am 21. Oktober 1965 geschlossene Ehe des Antragstellers und seiner früheren Ehefrau, beide deutsche Staatsangehörige, durch Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts Lebach vom 16. August 2004 – 2 F 457/01 S und VA – geschieden.
2 Zugleich wurde der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt. Nach den Feststellungen des Familiengerichts hatte der Antragsteller in der Ehezeit, die vom 1. Oktober 1965 bis zum 31. August 2001 (§ 1587 Abs. 2 BGB a.F.) dauerte, Anwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt ... pp., dessen Rechtsnachfolgerin die Beschwerdeführerin ist, in Höhe von monatlich 973,51 EUR erworben; zugleich verfügte er damals über eine betriebliche Anwartschaft bei der ... pp. Versicherung in Höhe von monatlich 201,71 EUR. Die frühere Ehefrau verfügte bei der ...pp. Versicherung, über Anwartschaften in Höhe von monatlich 52,12 EUR.
3 Das Familiengericht regelte den Versorgungsausgleich aus Anlass der Scheidung dergestalt, dass es Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 460,69 EUR vom Konto des Antragstellers auf das Konto der früheren Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt im Wege des Splittings übertrug; bezüglich der betrieblichen Anwartschaft des Antragstellers führte das Familiengericht ein Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG a.F. durch und begründete diesbezüglich eine Anwartschaft in Höhe von 100,86 EUR unter Anordnung der Umrechnung der zu übertragenden Anwartschaft in Entgeltpunkte vom Konto des Antragstellers auf das Konto der Ehefrau. Die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich trat am 24. September 2004 ein.
4 Nachdem beide Ehegatten das Rentenalter erreicht hatten, leitete der Antragsteller mit am 2. Dezember 2014 beim Amtsgericht – Familiengericht – in Lebach eingegangenem Antrag im Hinblick auf die sog. „Mütterrente I“ ein Abänderungsverfahren ein, – 2 F 529/14 VA –.
5 Das Familiengericht holte im dortigen Verfahren aktualisierte Auskünfte der Versorgungsträger ein und änderte mit Beschluss vom 29. September 2015, dessen Rechtskraft am 10. November 2015 eintrat, den Versorgungsausgleich nunmehr unter Anwendung der nach dem 1. September 2009 geltenden Rechtslage dergestalt, dass im Wege der internen Teilung zulasten des Kontos des Antragstellers eine Anwartschaft von 19,1951 Entgeltpunkten auf das Konto der früheren Ehefrau bei DRV Saarland übertragen wurden. Vom Konto der Ehefrau bei der DRV Saarland wurden gleichfalls Anwartschaften in Höhe von 2,0257 Entgeltpunkten auf das Konto des Antragstellers übertragen. Das betriebliche Anrecht des Antragstellers wurde gleichfalls im Wege der internen Teilung durch Übertragung einer Anwartschaft von 12,5501 Entgeltpunkten auf das Konto der früheren Ehefrau geteilt.
6 Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller mit am 17. Juni 2019 beim Amtsgericht – Familiengericht – in Saarlouis eingegangenem und dem Erben der früheren Ehefrau am 6. November 2019 zugestelltem Antrag die „Rückerstattung seiner Rentenanwartschaften unter Bezugnahme auf einen Beitrag in der Sendung „Plusminus“ begehrt.
7 Nach Einholung aktualisierter Auskünfte bei den Versorgungsträgern hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Februar 2020, auf den Bezug genommen wird, angeordnet, dass unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Lebach vom 16. August 2004 – 2 F 457/01 – mit Wirkung ab dem 1. Juli 2019 ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, dass vorliegend nach dem Tode der ausgleichungsberechtigten Ehefrau ein Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG vom Antragsteller angestrebt werde, was ihn nach einschlägiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dazu berechtige, sich auf die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu berufen, wonach die Erben kein Recht auf einen Ausgleich gegen den Ausgleichungspflichtigen haben.
8 Mit ihrer Beschwerde erstrebt die ...pp. Versicherung die Überprüfung der Abänderungsentscheidung und Neubescheidung des Abänderungsantrages des Antragstellers unter Hinweis auf die bereits in 2015 durch das Familiengericht ausgesprochene Abänderungsentscheidung nach neuem geltenden Recht, § 51 VersAusglG. Die vom Familiengericht zitierte Rechtsprechung betreffe nicht den Fall einer – neuerlichen – Abänderung.
9 Der Antragsteller hat auf Zurückweisung der Beschwerde angetragen unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses sowie unter Hinweis auf sein sehr geringes Renteneinkommen von derzeit monatlich 885,53 EUR bei Beitragszeiten in der Rentenversicherung von 47 Jahren.
10 Die übrigen Beteiligten haben keine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren abgegeben.
11 Dem Senat haben die Akten 2 F 457/01 nebst Verbundakten sowie 2 F 529/14 des Amtsgerichts – Familiengericht – Lebach vorgelegen.
II.
12 Die Beschwerde ist nach § § 58 ff., 228 FamFG zulässig und begründet und führt zur Zurückweisung des Antrages des Antragstellers.
13 Soweit das Familiengericht – ersichtlich in Unkenntnis der bereits früher von dem Antragsteller veranlassten Abänderungsentscheidung des Familiengerichts (damals noch Lebach) vom 29. September 2015 – seine Entscheidung auf ein Abänderungsrecht des Antragstellers nach § 51 VersAusglG stützt, so kann diese Vorschrift im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Denn § 51 VersAusglG betrifft allein den Fall der Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen ist, während vorliegend jedoch die Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits nach neuem Recht abgeändert worden ist – Verfahren 2 F 529/14 VA –. Demgegenüber gelten für die – erneute – Abänderung von Entscheidungen, die bereits nach dem Versorgungsausgleichsgesetz ergangen sind, die §§ 225 und 226 FamFG (Breuers in: Juris-PK BGB, Band IV, 9. Aufl., § 51 VersAusglG, Rz.7), die eine Abänderung nur unter eingeschränkten Voraussetzungen gewähren und die bezüglich der Wertänderung nicht auf den Zeitpunkt der Erstregelung des Versorgungsausgleichs aus Anlass der Scheidung, sondern zum Zeitpunkt der letzten erfolgten Regelung abstellen.
14 Indes liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine erneute Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach §§ 225, 226 FamFG nicht vor, weil sich seit der letzten Abänderungsentscheidung keine wesentlichen Wertänderungen bei den Anrechten der Ehegatten ergeben haben – § 225 Abs. 2 und 3 FamFG – und auch keine für die Versorgung eines Ehegatten erforderliche Wartezeit mittlerweile erfüllt wurde - § 225 Abs. 4 FamFG.
15 Auf Grund der zuletzt von den Versorgungsträgern mitgeteilten Auskünfte ergeben sich allein bei der Ehefrau Änderungen im Hinblick auf eine zweite Anhebung der Kindererziehungszeiten durch die Mütterrente II, die gegenüber dem Ehezeitanteil von 2015, der damals nach der Auskunft der ...pp. Versicherung vom 27. August 2014 (Bl. 60 ff. d.A. 2 F 529/14 VA) noch eine Monatsrente von 102,54 EUR betrug, nunmehr entsprechend der unangegriffen geblieben und zu keinen Bedenken Anlass gebenden Auskunft der DRV Saarland vom 20. Dezember 2019 (Bl. 16 ff d.A.) mit 128,03 EUR anzusetzen ist, was einer Differenz von monatlich 25,49 EUR bezogen auf den Ehezeitanteil und von 12,75 EUR bezogen auf den Ausgleichswert entspricht.
16 Gemäß § 225 Abs. 3 FamFG ist wesentlich eine Wertänderung nach Abs. 2, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswertes des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt. Im vorliegenden Fall liegt die Wertänderung von nominal 12,75 EUR zwar mehr als 5% über dem ursprünglichen Ausgleichswert von 51,27 EUR (102,54 EUR : 2), sie unterschreitet aber deutlich die im vorliegenden Fall, in dem ein Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße anzusehen ist, die nach § 225 Abs. 3 FamFG weiter angeordnete Bagatellgrenze von 1 % der zum Ende der Ehezeit (hier: 31. August 2001 nach § 1587 Abs. 2 BGB a.F.) maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Sozialgesetzbuchs, die zum 31. August 2001 2.290,59 EUR beträgt, so dass die Wesentlichkeitsgrenze mit 22,91 EUR (44,80 DM) anzusetzen ist und ein (erneutes) Abänderungsverfahren daher nicht durchgeführt werden kann. Vor diesem Hintergrund kann es auch dahinstehen, ob die vom Bundesgerichtshof in den vom Familiengericht zitierten Entscheidungen aufgestellten Grundsätze zur Anwendung von § 31 VersAusglG, die sich auf ein Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG beziehen, in einem – weiteren – Abänderungsverfahren unter Heranziehung der §§ 225, 225 FamFG ebenfalls eingreifen.
17 Das Begehren des Antragstellers stellt sich bei der gegebenen Sachlage auch nicht unter anderen Gesichtspunkten als begründet dar, nämlich insoweit, als dieser die Rückerstattung der Rente nach den Ausführungen der von ihm mit dem Antrag eingereichten Anlage erstrebt, was der Senat unter Heranziehung der dortigen Ausführungen als Antrag nach §§ 37 und 38 VersAusglG wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person auslegt. Denn auch unter diesem Gesichtspunkt ist das Begehren des Antragstellers nicht erfolgversprechend, da die frühere Ehefrau bereits seit dem 1. November 2010 im Bezug der Regelaltersrente gestanden und daher mehr als 36 Monate Rente bezogen hatte, bevor sie starb, so dass eine Kürzung gemäß § 37 Abs. 2 VersAusglG nicht erfolgen kann, unabhängig davon, dass der Senat zu einer solchen Entscheidung nach § 38 Abs. 1 VersAusglG nicht berufen wäre, da ein Antrag auf Aussetzung der Kürzung wegen des Todes des Ausgleichungsberechtigten zunächst beim Versorgungsträger zu stellen wäre.
18 Nach alledem war der Beschluss des Familiengerichts unter Abweisung des Antrages abzuändern.
19 Der Senat hat unter den gegebenen Umständen nach § 68 Abs. 3 S.2 FamFG von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil hiervon keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten waren, zumal keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen wurden, die für die Sachdienlichkeit erneuter Anhörung sprechen.
20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG und trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Antragsteller die Kosten seines insgesamt erfolglosen Verfahrens aufzuerlegen waren.
21 Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, Satz 2 FamGKG für das vorliegende Abänderungsverfahren. Ausgehend von einem Verfahrenswert, der sich für das hier vorliegende Abänderungsverfahren nach § 225 FamFG auf der Basis des Renteneinkommens des Antragstellers in drei Monaten (885,- EUR X 3 = 2.565,- EUR) und bei den vorliegend gegebenen drei ursprünglich auszugleichenden Anrechten, deren vollständige Revision Gegenstand des Verfahrens war, an Hand von 10 Prozent des Einkommens je Anrecht berechnet, ergibt sich ein Wert von (10 % von 2.565,- EUR = 257,- EUR X 3 =) 771 EUR, der vorliegend indes den für das Verfahren nach § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG festzusetzenden Mindestverfahrenswert nicht erreicht.
22 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.
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