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3 K 149/18•Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2019-08-08, 3 K 149/18
3 K 149/18Tribunal administratif / 3e chambre8 août 2019
1. Den Nachweis des Daueraufenthaltsrechts (§ 8 Abs. 1 Nr. 2-4 BAföG) erbringen Unionsbürger durch Vorlage einer Daueraufenthaltsbescheinigung nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU oder durch Vorlage einer nach § 7a AufenthG/EWG (juris: AufenthGEWGG) erteilten „unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG“ oder durch eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU mit dem nachträglich angefügten Zusatz „i.V.m. § 4a FreizügG/EU“.(Rn.23) 2. Ob der Unionsbürger einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung etc. hat, ist von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen. Die BAföG-Behörde hat lediglich das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer entsprechenden Bescheinigung zu würdigen.(Rn.23) 3. Das Schriftformerfordernis des § 46 Abs. 1 Satz 1 BAföG setzt eine eigenhändige Unterschrift voraus. Die Eingabe per „einfacher E-Mail“ stellt mangels elektronischen Identifikationsnachweises keine wirksame Antragstellung dar.(Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2019-08-08
Aktenzeichen: 3 K 149/18
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2019:0808.3K149.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 46 Abs 1 S 1 BAföG, § 8 Abs 1 Nr 2 BAföG, § 8 Abs 1 Nr 3 BAföG, § 8 Abs 1 Nr 4 BAföG, § 5 Abs 1 FreizügG/EU ... mehr
Rechtskraft: ja
Den Nachweis des Daueraufenthaltsrechts (§ 8 Abs. 1 Nr. 2-4 BAföG) erbringen Unionsbürger durch Vorlage einer Daueraufenthaltsbescheinigung nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU oder durch Vorlage einer nach § 7a AufenthG/EWG (juris: AufenthGEWGG) erteilten „unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG“ oder durch eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU mit dem nachträglich angefügten Zusatz „i.V.m. § 4a FreizügG/EU“.(Rn.23)
Ob der Unionsbürger einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung etc. hat, ist von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen. Die BAföG-Behörde hat lediglich das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer entsprechenden Bescheinigung zu würdigen.(Rn.23)
Das Schriftformerfordernis des § 46 Abs. 1 Satz 1 BAföG setzt eine eigenhändige Unterschrift voraus. Die Eingabe per „einfacher E-Mail“ stellt mangels elektronischen Identifikationsnachweises keine wirksame Antragstellung dar.(Rn.24)
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