Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2019-08-20, 6 L 994/19

6 L 994/19Tribunal administratif / Chamber 620 août 2019

Regest

Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, zusammen mit der Familie in eine andere Obdachlosenunterkunft umgesetzt zu werden hat keinen Erfolg, wenn nicht ersichtlich ist, dass bei einem weiteren Verbleib in der derzeitigen Obdachlosenunterkunft schwere und unzumutbare Nachteile drohen.(Rn.5)

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer — 6 L 994/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-20

Aktenzeichen: 6 L 994/19

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2019:0820.6L994.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 PolG SL, § 123 Abs 1 VwGO

Orientierungssatz

Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, zusammen mit der Familie in eine andere Obdachlosenunterkunft umgesetzt zu werden hat keinen Erfolg, wenn nicht ersichtlich ist, dass bei einem weiteren Verbleib in der derzeitigen Obdachlosenunterkunft schwere und unzumutbare Nachteile drohen.(Rn.5)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.