Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, 2019-03-06, 1 L 175/19

1 L 175/19Tribunal administratif / 1re chambre6 mars 2019

Regest

1. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.38) 2. Einheitliche Prüfungsbedingungen können geeignet sein, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. (Rn.42) 3. Die Entscheidung über die Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs ist eine pädagogische Entscheidung. (Rn.48)

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer — 1 L 175/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-06

Aktenzeichen: 1 L 175/19

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2019:0306.1L175.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 2 GG, § 123 VwGO, § 4 Abs 1 SchulOG SL ... mehr

Orientierungssatz

  1. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.38)

  2. Einheitliche Prüfungsbedingungen können geeignet sein, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. (Rn.42)

  3. Die Entscheidung über die Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs ist eine pädagogische Entscheidung. (Rn.48)

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