Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2018-11-12, 5 L 411/18

5 L 411/18Tribunal administratif / 5e chambre12 nov. 2018

Regest

1. Bei der Bewältigung des Konflikts durch den Betrieb unverträglich naher Windenergieanlagen ist von der Behörde im Genehmigungsverfahren eine fehlerfreie Ermessensentscheidung darüber gefordert, in welcher Reihenfolge sie die Anträge entscheidet. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangen dabei eine sachgerechte Auswahl bzw. Reihung unter den Genehmigungsanträgen.(Rn.206) 2. Der Gesichtspunkt der Priorität konkurrierender Anträge erweist sich auch bei der Konfliktbewältigung durch den Betrieb unverträglich naher Windenergieanlagen grundsätzlich als sachgerechtes Kriterium.(Rn.206) 3. Zu den Auswirkungen eines Anlagenaustauschs nach Abschluss des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.(Rn.254) 4. Zur Standsicherheitsgefährdung durch benachbarte Windenergieanlagen.(Rn.240) 5. Zur Antragsbefugnis im Rahmen eines Eilverfahrens bei teilweisem Betreiberwechsels.(Rn.185)

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer — 5 L 411/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-12

Aktenzeichen: 5 L 411/18

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 13 BauO SL, § 42 Abs 1 VwGO, § 1 BImSchG, § 5 BImSchG, § 6 Abs 1 Nr 1 BImSchG ... mehr

Leitsatz

  1. Bei der Bewältigung des Konflikts durch den Betrieb unverträglich naher Windenergieanlagen ist von der Behörde im Genehmigungsverfahren eine fehlerfreie Ermessensentscheidung darüber gefordert, in welcher Reihenfolge sie die Anträge entscheidet. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangen dabei eine sachgerechte Auswahl bzw. Reihung unter den Genehmigungsanträgen.(Rn.206)

  2. Der Gesichtspunkt der Priorität konkurrierender Anträge erweist sich auch bei der Konfliktbewältigung durch den Betrieb unverträglich naher Windenergieanlagen grundsätzlich als sachgerechtes Kriterium.(Rn.206)

  3. Zu den Auswirkungen eines Anlagenaustauschs nach Abschluss des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.(Rn.254)

  4. Zur Standsicherheitsgefährdung durch benachbarte Windenergieanlagen.(Rn.240)

  5. Zur Antragsbefugnis im Rahmen eines Eilverfahrens bei teilweisem Betreiberwechsels.(Rn.185)

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