projets
9 W 21/16•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 9. Zivilsenat, 2016-12-05, 9 W 21/16
9 W 21/16Tribunal supérieur / Civil Chamber 95 déc. 2016
Zur Auslegung der Kostenregelung eines Prozessvergleichs, wonach die Kosten der Mehrfachvertretung einer Partei von der Kostenerstattung ausgenommen sein sollen, im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren.(Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2016-12-05
Aktenzeichen: 9 W 21/16
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2016:1205.9W21.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 98 ZPO, § 103 ZPO, § 104 ZPO
Zur Auslegung der Kostenregelung eines Prozessvergleichs, wonach die Kosten der Mehrfachvertretung einer Partei von der Kostenerstattung ausgenommen sein sollen, im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren.(Rn.5)
Die Auslegung einer in einem Prozessvergleich enthaltenen Kostenregelung ist im Kostenfestsetzungsverfahren nur in engen Grenzen zulässig, da das Verfahren nach § 103 ZPO lediglich der betragsmäßigen Auffüllung des Kostentitels dient und grundsätzlich keinen Raum für eine materiell-rechtliche Prüfung lässt. Für die Auslegung kann daher nur der in dem Vergleich zum Ausdruck kommende Parteiwille herangezogen werden; die Heranziehung und Würdigung anderer Umstände als des Textes des Kostentitels kommt regelmäßig nicht in Betracht (Anschluss OLG Koblenz, 21. September 2015, 14 W 585/15, NJW-RR 2016, 448).(Rn.5)
Auch unter Zugrundelegung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs führt die Auslegung des Prozessvergleichs im Streitfall zu dem Ergebnis, dass es sich bei den nicht erstattungsfähigen Kosten der Mehrfachvertretung um die Kosten handelt, die dadurch entstanden sind, dass der Beklagte zu 5 die Rechtsanwälte ... pp. mit seiner Vertretung beauftragt hat. Anders als die Rechtsanwälte ... pp., die sich zusätzlich für die Beklagten zu 4 und 6 bestellt haben, sind die Rechtsanwälte ... pp. ausschließlich für den Beklagten zu 5 im Prozess aufgetreten. Ihr Tätigwerden begründet somit, bezogen auf die gemeinsame Prozessvertretung der Beklagten zu 4 bis 6 durch die Rechtsanwälte ... pp. die in der Kostenregelung angesprochene Mehrfachvertretung des Beklagten zu 5, die unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge besteht, in der sich die Prozessbevollmächtigten bestellt haben.(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend LG Saarbrücken, 11. Mai 2016, 12 O 297/14
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 5 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Mai 2016 – 12 O 297/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 641,01 Euro.
I.
1 Die Klägerin hat wegen einer bei einem Abschleppvorgang eingetretenen Beschädigung einer Bahnschranke die Beklagten – die Beklagten zu 1, 2 und 3 als Halter, Führer und Haftpflichtversicherer des abgeschleppten Fahrzeugs, die Beklagten zu 4, 5 und 6 als Halter, Führer und Haftpflichtversicherer als Abschleppfahrzeugs – gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Höhe von 7.236,80 Euro in Anspruch genommen. Für den Beklagten zu 5 haben sich mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 die Rechtsanwälte ... pp. und mit Schriftsatz vom 8. Januar 2015 zusätzlich die Rechtsanwälte ... pp. bestellt, die zudem die Vertretung der Beklagten zu 4 und 6 angezeigt haben. Der Rechtsstreit ist durch einen mit Beschluss des Landgerichts vom 10. Dezember 2015 festgestellten Prozessvergleich beendet worden, in dem sich die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 4.900 Euro an die Klägerin verpflichtet haben. Die Kostenregelung des Vergleichs lautet: „Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs trägt die Klägerin zu 1/3, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3. Ausgenommen bleiben die Kosten der Mehrfachvertretung des Beklagten zu 5; diese trägt der Beklagte zu 5 alleine.“
2 In dem nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren haben die Rechtsanwälte ... pp. unter anderem eine wegen drei Auftraggebern um 0,6 erhöhte Verfahrensgebühr angemeldet. Die Rechtsanwälte ... pp. haben ihre vollen Gebühren (1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr, 1,0 Einigungsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) zum Kostenausgleich angemeldet. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Mai 2016 die von der Klägerin an die „Beklagtenseite“ zu erstattenden Kosten nach Durchführung des Kostenausgleichs auf 409,08 Euro festgesetzt und den Kostenfestsetzungsantrag der Rechtsanwälte ... pp. zurückgewiesen, weil der Beklagte zu 5 keinen Anlass für die Bestellung eines eigenen Prozessbevollmächtigten gehabt habe. Dagegen haben die Rechtsanwälte ... pp. für den Beklagten zu 5 sofortige Beschwerde eingelegt, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat.
II.
3 Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 567 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat den Kostenfestsetzungsantrag der Rechtsanwälte ... pp. im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die durch deren Beauftragung entstandenen Kosten des Beklagten zu 5 sind nicht erstattungsfähig.
4 Maßgeblich für die Beurteilung, welche Kosten der Beklagte zu 5 von der Klägerin erstattet verlangen kann, ist in erster Linie die in dem Prozessvergleich gemäß Beschluss vom 10. Dezember 2015 vereinbarte Kostenregelung. Deren Inhalt geht der gesetzlichen Regelung zur Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 37. Aufl., § 98 Rn. 14 mwN). Nach dem Prozessvergleich sollen die Kosten der Mehrfachvertretung des Beklagten zu 5 nicht erstattungsfähig und von diesem alleine zu tragen sein. Dem Vergleichsschluss lag mithin die Vorstellung der Parteien zugrunde, dass der Beklagte zu 5, für den sich im Prozess sowohl die Rechtsanwälte ... pp. als auch – ebenso wie für die Beklagten zu 4 und 6 – die Rechtsanwälte ... pp. bestellt hatten, nicht die Kosten zweier Anwälte erstattet verlangen können soll. Ob von der Erstattungspflicht die Kosten der Rechtsanwälte ... pp. oder diejenigen der Rechtsanwälte ... pp. ausgenommen sein sollen, geht aus dem Prozessvergleich nicht unmittelbar hervor und ist daher durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.
5 Die Auslegung einer in einem Prozessvergleich enthaltenen Kostenregelung ist im Kostenfestsetzungsverfahren allerdings nur in engen Grenzen zulässig, da das Verfahren nach § 103 ZPO lediglich der betragsmäßigen Auffüllung des Kostentitels dient und grundsätzlich keinen Raum für eine materiell-rechtliche Prüfung lässt (vgl. OLG München, MDR 1997, 786, 787; MünchKomm-ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 98 Rn. 14 mwN). Für die Auslegung kann daher nur der in dem Vergleich zum Ausdruck kommende Parteiwille herangezogen werden; die Heranziehung und Würdigung anderer Umstände als des Textes des Kostentitels kommt regelmäßig nicht in Betracht (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2016, 448; OLG Hamm, JurBüro 1989, 1421; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 104 Rn. 21 „Auslegung“ mwN).
6 Auch unter Zugrundelegung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs führt die Auslegung des Prozessvergleichs im Streitfall zu dem Ergebnis, dass es sich bei den nicht erstattungsfähigen Kosten der Mehrfachvertretung um die Kosten handelt, die dadurch entstanden sind, dass der Beklagte zu 5 die Rechtsanwälte ... pp. mit seiner Vertretung beauftragt hat. Anders als die Rechtsanwälte ... pp., die sich zusätzlich für die Beklagten zu 4 und 6 bestellt haben, sind die Rechtsanwälte ... pp. ausschließlich für den Beklagten zu 5 im Prozess aufgetreten. Ihr Tätigwerden begründet somit, bezogen auf die gemeinsame Prozessvertretung der Beklagten zu 4 bis 6 durch die Rechtsanwälte ... pp., die in der Kostenregelung angesprochene Mehrfachvertretung des Beklagten zu 5, die unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge besteht, in der sich die Prozessbevollmächtigten bestellt haben.
7 Für dieses Verständnis des Begriffs Mehrfachvertretung spricht auch, dass die Rechtsanwälte ... pp. von dem Beklagten zu 5 die vollen in dem Rechtsstreit angefallenen Gebühren beanspruchen können. Demgegenüber wirkt sich die Tätigkeit der Rechtsanwälte ... pp. (auch) für den Beklagten zu 5 gebührenrechtlich nur durch eine Erhöhung der Verfahrensgebühr um eine 0,3 Gebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG aus. Durch die Mandatierung der Rechtsanwälte ... pp. sind somit auf der Seite des Beklagten zu 5 deutlich höhere Anwaltskosten angefallen, als sie angefallen wären, wenn dieser keinen eigenen Anwalt beauftragt hätte. Es liegt auf der Hand, dass gerade diese Kosten – und nicht die vergleichsweise geringfügigen Mehrkosten durch das Tätigwerden der Rechtsanwälte ... pp. für einen weiteren Auftraggeber – die Frage nach ihrer prozessualen Erstattungsfähigkeit aufgeworfen haben und der Anlass für die Regelung in dem Prozessvergleich waren, wonach die Kosten der Mehrfachvertretung des Beklagten zu 5 nicht erstattungsfähig sein sollten. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung nahe legen könnten, werden mit der Beschwerde nicht aufgezeigt.
8 Die Entstehungsgeschichte des Vergleichs vermag dieses Auslegungsergebnis jedenfalls nicht in Frage zu stellen, sie bestätigt es vielmehr, ohne dass es hierauf allerdings noch entscheidend ankommt. Der ursprüngliche, mit der Verfügung des Landgerichts vom 5. November 2015 den Parteien unterbreitete Vergleichsvorschlag sah im Kostenpunkt zu den Mehrfachvertretungskosten keine besondere Regelung vor. Der entsprechende Zusatz ist erst auf die Anregung der Klägerin eingefügt worden, die in ihrem Schriftsatz vom 24. November 2015 ausgeführt hat, sie sei nicht bereit, sich an den Kosten einer nicht notwendigen Mehrfachvertretung des Beklagten zu 5 durch mehrere Prozessbevollmächtigte zu beteiligen. Dabei ging es der Klägerin erkennbar um die Kosten, die durch die Bestellung eines eigenen Anwalts nur für den Beklagten zu 5 angefallen sind. Einen Vorbehalt gegen diesen Ergänzungswunsch hat der Beklagte zu 5 nicht angemeldet; die Rechtsanwälte ... pp. haben ihn vielmehr auch in seinem Namen gebilligt.
9 Nicht erheblich ist demnach, ob die durch das Tätigwerden der Rechtsanwälte ... pp. angefallenen Gebühren notwendige Kosten der Rechtsverteidigung i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellen, was im Hinblick auf die Berechtigung des Haftpflichtversicherers (Beklagte zu 6) zur Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten für den im Verkehrsunfallprozess mit in Anspruch genommenen Fahrzeughalter bzw. -führer voraussetzen würde, dass der Beklagte zu 5 als Führer des Abschleppfahrzeugs, etwa wegen eines im Verurteilungsfall möglicherweise drohenden Rückgriffs durch die Beklagte zu 4 als Fahrzeughalterin, einen anerkennenswerten Grund für die Beauftragung eines eigenen Anwalts hatte (dazu BGH, NJW-RR 2004, 536). Zum einen ist der Beurteilungsmaßstab für die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten im konkreten Fall nicht § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sondern der Prozessvergleich. Zum anderen geht es hier nicht um die Voraussetzungen, unter denen die Kosten der Individualvertretung eines Streitgenossen durch den Prozessgegner zusätzlich zu erstatten sind, sondern darum, auf welchen von zwei für den Beklagten zu 5 tätig gewordenen Anwälten sich nach dem Prozessvergleich die Kostenerstattungspflicht der Klägerin bezieht.
10 Die Erwägungen des Beklagten zu 5 zu einer möglichen Interessenkollision der Rechtsanwälte ... pp. i.S. des § 43 a Abs. 4 BRAO und einer daraus etwa resultierenden Nichtigkeit des Anwaltsvertrags sind für die Auslegung des Kostentitels nach dem vorliegend anzuwendenden Prüfungsmaßstab nicht zielführend und stellen im Übrigen einen im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigenden materiell-rechtlichen Einwand dar (vgl. MünchKomm-ZPO/Schulz, aaO, § 104 Rn. 50).
11 Sonstige Beanstandungen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Mai 2016 und den darin vorgenommenen Kostenausgleich (§ 106 ZPO) werden von dem Beklagten zu 5 nicht vorgebracht.
12 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
13 Der Beschwerdewert richtet sich nach dem Interesse des Beklagten zu 5, die von den Rechtsanwälten ... pp. zum Kostenausgleich angemeldeten Kosten in Höhe von 1.923,04 Euro entsprechend der in dem Prozessvergleich vereinbarten Kostenquote erstattet zu erhalten.
14 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.