Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2016-05-23, 3 K 958/15

3 K 958/15Tribunal administratif / 3e chambre23 mai 2016

Regest

1. Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit setzt das Entstehen eines Benutzungsverhältnisses neben einem tatsächlichen Verhalten ein Element der "Willentlichkeit" voraus. Zur Gebührenzahlung ist nur derjenige verpflichtet, der die Bestattung selbst oder über einen Beauftragten veranlasst hat.(Rn.17) 2. Im saarländischen Kommunalabgabenrecht ist zwingend eine Regelung über die Fälligkeit der Gebührenpflicht vorgesehen.(Rn.21)

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer — 3 K 958/15 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2016-05-23

Aktenzeichen: 3 K 958/15

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2016:0523.3K958.15.0A

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Normen: § 1 KAG SL, § 12 Abs 1 Ziff 5a KAG SL, § 2 KAG SL, § 4 KAG SL, § 6 KAG SL ... mehr

Leitsatz

  1. Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit setzt das Entstehen eines Benutzungsverhältnisses neben einem tatsächlichen Verhalten ein Element der "Willentlichkeit" voraus. Zur Gebührenzahlung ist nur derjenige verpflichtet, der die Bestattung selbst oder über einen Beauftragten veranlasst hat.(Rn.17)

  2. Im saarländischen Kommunalabgabenrecht ist zwingend eine Regelung über die Fälligkeit der Gebührenpflicht vorgesehen.(Rn.21)

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