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6 L 654/16•Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2016-08-02, 6 L 654/16
6 L 654/16Tribunal administratif / Chamber 62 août 2016
Zu den Anforderungen an die Annahme einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. 4
Entscheidungsdatum: 2016-08-02
Aktenzeichen: 6 L 654/16
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2016:0802.6L654.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 36 Abs 2 S 1 AufenthG, § 5 Abs 2 AufenthG, § 39 AufenthV, Art 6 Abs 1 GG, § 31 Abs 2 S 1 AufenthG
Zu den Anforderungen an die Annahme einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. 4
Bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs der „außergewöhnlichen Härte“ im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der gegenüber der in § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG geforderten „besonderen Härte“ erhöhte Anforderungen aufweist, ist Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, wobei die Reichweite der Schutzwirkungen dieser Grundrechtsnorm durch das jeweilige Gewicht der familiären Bindungen beeinflusst wird. (Rn.4)
Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis schlechthin unvertretbar ist.(Rn.4)
Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Hilfebedürftige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. In einem solchen Fall erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistands- und Betreuungsgemeinschaft, die die gleichzeitige Anwesenheit der Familienangehörigen in Deutschland erfordert (vgl. BVerwG, 27. Januar 2009, 1 C 40.07).(Rn.4)
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