Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen, 2016-07-15, 9 UF 24/16

9 UF 24/16Tribunal supérieur15 juil. 2016

Regest

Die Verweisung an das zuständige Gericht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FamFG setzt auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nur auf Antrag eingeleitet werden, keinen besonderen Verweisungsantrag voraus.(Rn.7) Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken, 24. März 2016, 2 F 469/15 SO

Texte intégral

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen — 9 UF 24/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-15

Aktenzeichen: 9 UF 24/16

ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2016:0715.9UF24.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 Abs 1 S 1 FamFG, § 1626a Abs 2 BGB

Leitsatz

Die Verweisung an das zuständige Gericht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FamFG setzt auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nur auf Antrag eingeleitet werden, keinen besonderen Verweisungsantrag voraus.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend AG Saarbrücken, 24. März 2016, 2 F 469/15 SO

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 24. März 2016 - 2 F 469/15 SO - im Kostenpunkt teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz: bis 500 EUR.

Gründe

1 Der Antragsteller hat bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Saarbrücken die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für sein minderjähriges Kind S. gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB beantragt. Das Familiengericht hat den Antrag mit Beschluss vom 24. März 2016 als unzulässig verworfen, die Gerichtskosten dem Antragsteller auferlegt und von einer Anordnung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass angesichts des aus dem Wohnsitz zu folgernden gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Lebach gemäß § 152 Abs. 2 FamFG das dortige Amtsgericht zuständig sei, eine Verweisung indes nicht in Betracht komme, weil der Antragsteller trotz eines entsprechenden Hinweises keinen Verweisungsantrag gestellt habe. Die durch den unzulässigen Antrag entstandenen Gerichtskosten seien gemäß § 81 FamFG von dem Antragsteller zu tragen. Eine Anordnung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten sei nicht veranlasst, zumal solche auf Seiten der Antragsgegnerin nicht angefallen seien.

2 Der dagegen gerichtete Einspruch des Antragstellers ist als Beschwerde (§ 58 Abs. 1 FamFG) zu behandeln. Mit ihr wird, wie aus dem in der Rechtsmittelschrift angegebenen Betreff („Ablehnung der Kosten des Beschlusses“) hervorgeht, lediglich die von dem Familiengericht getroffene Kostenentscheidung, nicht aber die Entscheidung in der Hauptsache angegriffen. Das ergibt sich auch aus der Beschwerdebegründung, in der der Antragsteller darum bittet, seinen Fall im Hinblick darauf, dass er sich nach dem Erhalt der Mitteilung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Lebach telefonisch an das Amtsgericht Saarbrücken gewendet habe, wo ihm erklärt worden sei, er solle sich an die zuständige Behörde in Lebach wenden und die Sache sei damit in Saarbrücken erledigt, noch einmal zu prüfen und von eventuellen Kosten abzusehen. Ein weitergehendes Rechtsmittelziel als die Befreiung von der Kostenlast ist den Ausführungen des Antragstellers nicht zu entnehmen.

3 Die dermaßen beschränkte Beschwerde ist statthaft. In einem – hier gegebenen – Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann die Kostenentscheidung ohne Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache (isoliert) angegriffen werden (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1933, 1935; NJW-RR 2012, 651; Zöller/Feskorn, ZPO, 31. Aufl., § 58 FamFG Rn. 5 mwN). Das in § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG ausgesprochene Verbot der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung hat der Gesetzgeber bewusst nicht in das FamFG übernommen (BT-Drs. 16/6308, S. 216). Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die nach § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten erforderliche Mindestbeschwer von 600 EUR findet auf eine Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit wie dem zugrunde liegenden Sorgerechtsverfahren keine Anwendung (BGH, FamRZ 2013, 1876, 1877).

4 In der Sache hat das Rechtsmittel den erstrebten Erfolg. Die Entscheidung des Familiengerichts, dem Antragsteller gemäß § 81 FamFG die durch seinen unzulässigen Antrag entstandenen Gerichtskosten aufzuerlegen, hält einer Überprüfung nicht stand.

5 Die Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss sind richtig, soweit sie die fehlende örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken betreffen. Dagegen werden mit der Beschwerde auch keine Beanstandungen erhoben. Nicht gefolgt werden kann ihnen jedoch insoweit, als das Familiengericht eine Verweisung an das zuständige Gericht in Ermangelung eines entsprechenden Antrags abgelehnt hat. Es hätte sich vielmehr auch ohne Verweisungsantrag gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FamFG für örtlich unzuständig erklären und die Sache an das nach § 152 Abs. 2 FamFG örtlich zuständige Amtsgericht – Familiengericht – Lebach verweisen müssen.

6 Zwar wird in der Rechtsliteratur vereinzelt vertreten, dass in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das – wie ein solches gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB – nur auf Antrag eingeleitet wird, eine Verweisung durch das unzuständige an das zuständige Gericht einen entsprechenden Antrag voraussetze (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 3 Rn. 44). Die überwiegende Auffassung hält indes auch in Antragsverfahren – wie in Amtsverfahren – einen Verweisungsantrag nicht für erforderlich (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 1479; KG, FGPrax 2011, 260; Schulte-Bunert/Weinreich/Schöpflin, FamFG, 3. Aufl., § 3 Rn. 4; Prütting in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 3 Rn. 14; Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl., § 3 Rn. 6). Dem ist zuzustimmen.

7 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat sich das angerufene Gericht, sofern es örtlich oder sachlich unzuständig ist, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Eines besonderen Antrags hierfür bedarf es nach dem Wortlaut der Vorschrift, in der zudem keine Unterscheidung zwischen Antrags- und Amtsverfahren vorgenommen wird, nicht. Auch die Gesetzesbegründung spricht gegen das Erfordernis eines Verweisungsantrags bei einem Antragsverfahren. § 3 Abs. 1 Satz 1 FamFG entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 17 a Abs. 2 (richtig:) Satz 1 GVG zur Verweisung bei Rechtswegunzuständigkeit (BT-Drs. 16/6308, S. 175). Nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG hat das Gericht, wenn es den beschrittenen Rechtsweg nicht für eröffnet hält, die Sache von Amts wegen an das Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann dann nichts anderes gelten, da die Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers der Harmonisierung der Prozessordnungen dient (aaO). Die von der Gegenauffassung angeführte Dispositionsmaxime besagt lediglich, dass der Antragsteller in Antragsverfahren grundsätzlich über das Verfahren im Ganzen verfügen kann, indem er etwa seinen Beginn, seinen Umfang und seine Beendigung bestimmen kann. Ein Antragserfordernis für die Verweisung vermag sie nicht zu begründen, zumal der Antragsteller eine etwa nicht gewünschte Verweisung an ein anderes Gericht durch eine Antragsrücknahme verhindern kann (KG, aaO).

8 Lagen somit die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Familiengerichts nicht vor, bestand auch keine Veranlassung, dem Antragsteller auf der Grundlage von § 81 FamFG i.V.m. dem Unterliegensprinzip die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Entsprechend § 20 FamGKG und § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist daher auszusprechen, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Durch den Ausspruch des Familiengerichts zur Nichterstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten wird der in dem Verfahren nicht anwaltlich vertretene Antragsteller nicht benachteiligt.

9 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 20 FamGKG und § 81 Abs. 1 FamFG.

10 Die Wertfestsetzung orientiert sich an der Höhe der erstinstanzlich angefallenen Gerichtskosten.

11 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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