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1 A 121/15•Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, 2016-07-27, 1 A 121/15
1 A 121/15Tribunal administratif / 1re division27 juil. 2016
Liegt ein triftiger Grund dafür vor, das Mandat eines beigeordneten Rechtsanwalts zu kündigen, ist durch Änderungsbeschluss ein anderer Anwalt beizuordnen, eventuell anfallende Mehrkosten sind von der Staatskasse zu tragen.(Rn.1)
Entscheidungsdatum: 2016-07-27
Aktenzeichen: 1 A 121/15
ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2016:0727.1A121.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Liegt ein triftiger Grund dafür vor, das Mandat eines beigeordneten Rechtsanwalts zu kündigen, ist durch Änderungsbeschluss ein anderer Anwalt beizuordnen, eventuell anfallende Mehrkosten sind von der Staatskasse zu tragen.(Rn.1)
Der Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 29. Juni 2015 wird dahingehend geändert, dass die Beiordnung des bisherigen Prozessbevollmächtigten, des ehemaligen Rechtsanwalts F., A-Stadt, aufgehoben und Rechtsanwältin B., A-Stadt, als Prozessbevollmächtigte der Klägerin beigeordnet wird.
1 Die Beiordnung des bisherigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß § 48 Abs. 2 BRAO aufzuheben, da nach den keinen Richtigkeitszweifeln begegnenden Ausführungen der sich als Prozessbevollmächtigte der Klägerin bestellenden Rechtsanwältin B. der bisher beigeordnete Rechtsanwalt F. seine Anwaltszulassung aus Altergründen zurückgegeben hat und daher ein wichtiger Grund für die Aufhebung seiner Beiordnung vorliegt. Gemäß dem Antrag der Klägerin ist Rechtsanwältin B. als Prozessbevollmächtigte der Klägerin beizuordnen. Die Beiordnung ist - nicht - unter Ausschluss der bisher angefallenen Gebühren anzuordnen, da die Klägerin die Änderung der Anwaltswahl nach der Beiordnung nicht mutwillig herbeigeführt hat, vielmehr aus den dargelegten Gründen hierfür ein triftiger Grund allein schon deshalb besteht, weil der bisher beigeordnete Prozessbevollmächtigte mit Blick auf den im Verwaltungsrechtsstreit vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO bestehenden Vertretungszwang aus rechtlichen Gründen nicht mehr zur Vertretung in der Lage ist. Daher müssen auch die durch den Änderungsbeschluss eventuell anfallenden Mehrkosten von der Staatskasse getragen werden
2 siehe Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage Rdnr. 538; Thomas/Putzo, ZPO, 34. Auflage, § 121 Rdnr. 3; Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 121 Rdnr. 35; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.9.1996 - 16 WF 33/96 - Juris, Rdnr. 7 ff..
3 Es ist daher wie erkannt zu entscheiden.
4 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
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