Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, 2016-06-02, OLG Ausl 22/2016, OLG Ausl 22/2016 (39/16), OLG Ausl 22/16, OLG Ausl 22/16 (39/16)

OLG Ausl 22/2016, OLG Ausl 22/2016 (39/16), OLG Ausl 22/16, OLG Ausl 22/16 (39/16)Tribunal supérieur / Ire chambre pénale2 juin 2016

Regest

1. Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erfordert in durchschnittlich gelagerten Fällen der Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls auch dann nicht die Beiordnung eines Pflichtbeistandes, wenn voraussichtlich über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden sein wird.(Rn.5) 2. Das gilt jedenfalls seit der Neufassung des § 83 IRG durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) grundsätzlich auch bei Auslieferungsersuchen zur Vollstreckung eines sog. Abwesenheitsurteils.(Rn.7)

Texte intégral

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat — OLG Ausl 22/2016, OLG Ausl 22/2016 (39/16), OLG Ausl 22/16, OLG Ausl 22/16 (39/16) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-02

Aktenzeichen: OLG Ausl 22/2016, OLG Ausl 22/2016 (39/16), OLG Ausl 22/16, OLG Ausl 22/16 (39/16)

ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2016:0602.OLGAUSL22.2016.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 40 Abs 2 IRG, § 83 Abs 1 Nr 3 IRG, § 83 Abs 2 IRG, § 83 Abs 3 IRG

Leitsatz

  1. Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erfordert in durchschnittlich gelagerten Fällen der Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls auch dann nicht die Beiordnung eines Pflichtbeistandes, wenn voraussichtlich über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden sein wird.(Rn.5)

  2. Das gilt jedenfalls seit der Neufassung des § 83 IRG durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) grundsätzlich auch bei Auslieferungsersuchen zur Vollstreckung eines sog. Abwesenheitsurteils.(Rn.7)

Tenor

Der Antrag des Verfolgten auf Beiordnung der Rechtsanwältin … als Beistand wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Voraussetzungen für eine Beiordnung eines Beistandes gem. § 40 Abs. 2 IRG liegen nicht vor.

2 Einem Verfolgten ist gem. § 40 Abs. 2 IRG ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage dies gebietet (Nr. 1), wenn der Verfolgte ersichtlich seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann (Nr. 2) oder noch nicht 18 Jahre alt ist (Nr. 3).

3 In Betracht kommt hier allenfalls eine Beiordnung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 IRG, da der Verfolgte nicht mehr Jugendlicher ist. Allerdings liegen auch deren Voraussetzungen nicht vor:

4 1. Die Sach- und Rechtslage ist jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht so schwierig, dass dem durch Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes Rechnung getragen werden müsste.

5 a. Nach wohl mittlerweile überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. etwa OLG München, NStZ-RR 2013, 179 f.; KG, NStZ-RR 2011, 339; OLG Dresden, Beschluss vom 12.03.2010 - OLG Ausl 53/10 -, juris) führen die besonderen Schwierigkeiten des Auslieferungsrechts und der Umstand, dass der Gesetzgeber diese Materie den Oberlandesgerichten und Generalstaatsanwaltschaften überantwortet hat, nicht ohne Weiteres dazu, dass im Regelfall jedenfalls dann, wenn der Verfolgte sich - wie hier - nicht gem. § 41 Abs. 1 IRG mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat und deshalb gem. §§ 29 Abs. 1, 32 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung entschieden werden muss, nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG ein anwaltlicher Beistand beizuordnen wäre (so aber OLG Schleswig, SchlHA 2004, 269 entgegen früherer eigener Rechtsprechung [Beschluss v. 23.07.1984 - 1 Ausl 5/38 -, juris]; so auch BGHSt 32, 221, 228 - nicht tragend -; Lagodny/Schomburg/Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 40 IRG Rn. 14 f.). Vielmehr ist insoweit stets eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung etwaiger Einwendungen des Verfolgten anzustellen (OLG Karlsruhe, GA 1987, 514 f.). Insbesondere in durchschnittlich gelagerten Fällen, in denen über die Auslieferung auf der Basis eines Europäischen Haftbefehls zu entscheiden ist und in denen deshalb ohnehin ein reduzierter gerichtlicher Prüfungsmaßstab zur Anwendung kommt, bestehen regelmäßig weder Schwierigkeiten rechtlicher noch tatsächlicher Art, die es erfordern würden, dem Verfolgten ohne Weiteres rechtskundigen Beistand zukommen zu lassen, auch wenn es einer Entscheidung über die Zulässigkeit nach § 32 IRG bedarf (OLG München, a.a.O.; Böhm, in: Grützner/Pötz/Greß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 40 IRG Rn. 24). Soweit der Senat - jeweils nicht tragend - der Gegenauffassung zugeneigt hat (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - OLG Ausl. 62/2014 (9/15) und vom 28. Mai 2015 - OLG Ausl. 25/2015 (23/15)) hält er hieran nicht fest. Hätte der Gesetzgeber derartiges bezweckt, hätte es nahegelegen, die - von Lagodny/Schomburg/Hackner a.a.O. vermisste - Regelung zu treffen, wonach die Nichtbestellung eines Beistandes die Ausnahme und eine Beiordnung die Regel ist. Stattdessen hat er, worauf die Generalstaatsanwaltschaft mit Recht hinweist, in § 40 IRG eine differenzierte, in Abs. 2 Nr.1 mit Regelbeispielen versehene, in Abs. 3 auf die StPO nicht pauschal, sondern unter bewusster und ausdrücklicher Ausnahme einzelner Regelungen verweisende Vorschrift geschaffen, die so nicht erforderlich gewesen wäre, hätte er das Auslieferungsrecht generell als besonders schwierig und deshalb regelmäßig anwaltlichen Beistand für den Verfolgten erfordernde Materie angesehen.

6 b. Auch der vorliegende Fall lässt besondere Schwierigkeiten in diesem Sinne nicht erkennen. Solche sind auch seitens des Verfolgten und seines Beistandes nicht geltend gemacht.

7 Insbesondere die Frage, ob die Prüfung der Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 IRG für die Auslieferung zur Vollstreckung sog. Abwesenheitsurteile außergewöhnliche Probleme bereiten wird, ist derzeit noch nicht absehbar, denn die belgischen Behörden haben die diesbezüglich an sie gerichtete ergänzende Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft bisher noch nicht beantwortet. In diesem Zusammenhang ist der Senat der Auffassung, dass jedenfalls seit der Neufassung des § 83 IRG durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 (BGBl. I S. 1332) und der damit verbundenen Präzisierung der Voraussetzungen einer Auslieferung gegenüber dem früheren Recht in solchen Fällen alleine die Tatsache, dass die Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Urteils erfolgen soll, eine besondere Schwierigkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG nicht zu begründen vermag.

8 2. Dass der Verfolgte außerstande wäre, sein Rechte selbst wahrzunehmen (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 IRG), ist ebenfalls nicht ersichtlich oder geltend gemacht. Der mangelnden Kenntnis der deutschen Sprache, die in Auslieferungsverfahren naturgemäß bei vielen Verfolgten vorliegen wird, kann mit Hilfe von Dolmetschern und Übersetzungen Rechnung getragen werden (OLG München a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - OLG Ausl. 62/2014 (9/15) und vom 28. Mai 2015 - OLG Ausl. 25/2015 (23/15)).

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