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Ss 4/16 (6/16), Ss 4/2016 (6/16)•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, 2016-02-05, Ss 4/16 (6/16), Ss 4/2016 (6/16)
Ss 4/16 (6/16), Ss 4/2016 (6/16)Tribunal supérieur / Ire chambre pénale5 févr. 2016
Ein Heranwachsender, der gegen ein Urteil des Jugendschöffengerichts, mit dem seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das in Anwendung von Jugendstrafrecht ergangene Berufungsurteil, mit dem seine Berufung als unbegründet verworfen worden ist, nicht mehr Revision einlegen.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 12. Oktober 2015, 3 Ns 25/15
Entscheidungsdatum: 2016-02-05
Aktenzeichen: Ss 4/16 (6/16), Ss 4/2016 (6/16)
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2016:0205.SS4.16.6.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 55 Abs 2 S 1 JGG, § 109 Abs 2 S 1 JGG
Ein Heranwachsender, der gegen ein Urteil des Jugendschöffengerichts, mit dem seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das in Anwendung von Jugendstrafrecht ergangene Berufungsurteil, mit dem seine Berufung als unbegründet verworfen worden ist, nicht mehr Revision einlegen.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend LG Saarbrücken, 12. Oktober 2015, 3 Ns 25/15
v e r w o r f e n.
I.
1 Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Saarbrücken - hat mit Urteil vom 19. März 2015 im Sicherungsverfahren die Unterbringung des - zum Zeitpunkt der Taten (11. und 12. März 2014) noch 20 Jahre alten - Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die zulässige Berufung des Beschuldigten gegen dieses Urteil hat die Jugendkammer I des Landgerichts Saarbrücken mit Urteil vom 12. Oktober 2015 mit der Begründung verworfen, der Beschuldigte habe nach den getroffenen Feststellungen rechtswidrig die Tatbestände der Körperverletzung und Beleidigung (Tat vom 11. März 2014) sowie der versuchten schweren Brandstiftung (Tat vom 12. März 2014) erfüllt, seine Steuerungsfähigkeit sei bei Begehung der Taten wegen einer krankhaften seelischen Störung aufgehoben gewesen, so dass er gemäß § 20 StGB ohne Schuld gehandelt habe, und die Unterbringung des Beschuldigten, auf den gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden sei, in einem psychiatrischen Krankenhaus sei gemäß § 7 Abs. 1 JGG, § 63 StGB anzuordnen. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Revision, die er auf die ausgeführte Sachrüge gestützt hat.
II.
2 Die Revision ist gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG i. V. mit § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG unstatthaft, so dass sie gemäß § 349 Abs. 1 StPO i. V. mit § 414 Abs. 1 StPO und § 2 Abs. 2 JGG im Beschlusswege als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. OLG Bamberg NStZ 2012, 165 f. - juris Rn. 4; Eisenberg, JGG, 18. Aufl., § 55 Rn. 68).
3 1. Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG kann derjenige, der eine zulässige Berufung eingelegt hat, gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da bereits das Berufungsurteil, gegen das der Beschuldigte Revision eingelegt hat, auf die zulässige Berufung des Beschuldigten hin ergangen ist.
4 2. Die das Verfahren wegen Verfehlungen Jugendlicher betreffende Bestimmung des § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG findet im vorliegenden Fall zwar keine unmittelbare Anwendung, da der Beschuldigte zum Zeitpunkt der von ihm begangenen Taten Heranwachender gewesen ist (§ 1 Abs. 2 JGG). Die instanzielle Rechtsmittelbeschränkung nach § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG gilt jedoch gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG im Verfahren wegen Verfehlungen Heranwachsender entsprechend, wenn der Richter gemäß § 105 JGG Jugendstrafrecht anwendet. Das ist hier der Fall, da die Jugendkammer ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils (UA S. 16 f. unter VI.) auf den Beschuldigten ausdrücklich gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet hat (vgl. zur Maßgeblichkeit der Anwendung von Jugendstrafrecht durch das Berufungsgericht: OLG Celle NdsRpfl 1962, 88, 89; OLG Bamberg, a. a. O., juris Rn. 6; Eisenberg, a. a. O., § 109 Rn. 33; Ostendorf, JGG, 5. Aufl., § 55 Rn. 32; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 55 Rn. 18; Laue in: Meier/Rössner/Trüg/Wulf, JGG, 2. Aufl., § 55 Rn. 36).
5 3. Dem steht nicht entgegen, dass nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine entsprechende Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG in denjenigen Fällen ausscheidet, in denen wegen erfolgten Freispruchs nicht festgestellt werden kann, ob das Berufungsgericht materielles Jugendstrafrecht angewendet hat, so dass in diesen Fällen der Staatsanwaltschaft - aber auch dem Nebenkläger (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1988, 151, 152; Brunner/Dölling, a. a. O., § 55 Rn. 16a) - ein zweites Rechtsmittel zusteht (vgl. OLG Celle, a. a. O.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 327 f. - juris Rn. 3; Eisenberg, a. a. O., § 109 Rn. 37; Ostendorf, a. a. O.; Brunner/Dölling, a. a. O., § 55 Rn. 16a, 17). Denn anders als in jenen Fällen lässt sich im vorliegenden Fall - wie bereits ausgeführt - gerade feststellen, dass die Jugendkammer Jugendstrafrecht angewendet hat. Dies war - anders als in den Fällen eines bloßen Freispruchs - schon mit Blick darauf geboten, dass im Falle der Anwendung des allgemeinen Strafrechts die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht von der Rechtsfolgenkompetenz der Jugendkammer als Berufungsgericht umfasst gewesen wäre (§ 108 Abs. 3 Satz 1 JGG i. V. mit § 24 Abs. 2 GVG; vgl. BGH NStZ 2010, 94; Eisenberg, a. a. O., § 108 Rn. 12), aber auch deshalb, weil zu den unter den Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG entsprechend anzuwendenden, für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 105 Abs. 1 JGG auch § 7 Abs. 1 JGG, der unter anderem die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorsieht, gehört, wobei die Anordnung einer solchen Unterbringung bei einem Jugendlichen oder Heranwachsenden, auf den Jugendstrafrecht anzuwenden ist, eine besonders eingehende und sorgfältige Prüfung, ob die Maßregel erforderlich ist oder eine weniger einschneidende Maßnahme ausreicht, voraussetzt (vgl. BGHSt 37, 373, 374).
6 Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens beruht auf § 74 JGG i. V. mit § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG.
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