Sozialgericht für das Saarland 26. Kammer, 2014-02-17, S 26 AL 173/11

S 26 AL 173/11Tribunal des assurances sociales / Chamber 2617 févr. 2014

Regest

1. Die Zuständigkeitsregelung des § 14 SGB IX verdrängt § 22 Abs 2 SGB III als lex specialis. (Rn.48) 2. Das Integrationsamt ist gegenüber dem Sozialhilfeträger allenfalls nachrangig verpflichtet. (Rn.49) 3. Nach § 33 Abs 6 SGB IX, der über § 109 Abs 1 SGB III für den Bereich der Arbeitsförderung entsprechend gilt, hat der zuständige Rehabilitationsträger als Annexleistungen medizinische, psychologische und pädagogische Hilfe zu erbringen, soweit solche Leistungen - ggf ergänzend - erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen. (Rn.35) 4. Bei den in den § 33 Abs 6-8 SGB IX aufgeführten ergänzenden Leistungen handelt es sich im Kern um diejenigen, die als Teilnahmekosten dem Anwendungsbereich des § 127 SGB III nF bzw § 109 SGB III aF unterfallen. (Rn.36) 5. Die medizinischen, psychologischen und pädagogischen Hilfen nach § 33 Abs 6 SGB IX ergänzen als psychosoziale Annexleistungen die (Haupt-) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn diese für das Erreichen der in § 33 Abs 1 SGB IX genannten Ziele unabdingbare Voraussetzung sind. (Rn.34) Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht für das Saarland, 15. September 2015, L 6 AL 8/14, Urteil

Texte intégral

Sozialgericht für das Saarland 26. Kammer — S 26 AL 173/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-02-17

Aktenzeichen: S 26 AL 173/11

ECLI: ECLI:DE:SGSL:2014:0217.S26AL173.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 14 SGB 9, § 15 Abs 1 S 4 SGB 9, § 7 S 1 SGB 9, § 33 Abs 6 SGB 9, § 33 Abs 7 SGB 9 ... mehr

Leitsatz

  1. Die Zuständigkeitsregelung des § 14 SGB IX verdrängt § 22 Abs 2 SGB III als lex specialis. (Rn.48)

  2. Das Integrationsamt ist gegenüber dem Sozialhilfeträger allenfalls nachrangig verpflichtet. (Rn.49)

  3. Nach § 33 Abs 6 SGB IX, der über § 109 Abs 1 SGB III für den Bereich der Arbeitsförderung entsprechend gilt, hat der zuständige Rehabilitationsträger als Annexleistungen medizinische, psychologische und pädagogische Hilfe zu erbringen, soweit solche Leistungen - ggf ergänzend - erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen. (Rn.35)

  4. Bei den in den § 33 Abs 6-8 SGB IX aufgeführten ergänzenden Leistungen handelt es sich im Kern um diejenigen, die als Teilnahmekosten dem Anwendungsbereich des § 127 SGB III nF bzw § 109 SGB III aF unterfallen. (Rn.36)

  5. Die medizinischen, psychologischen und pädagogischen Hilfen nach § 33 Abs 6 SGB IX ergänzen als psychosoziale Annexleistungen die (Haupt-) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn diese für das Erreichen der in § 33 Abs 1 SGB IX genannten Ziele unabdingbare Voraussetzung sind. (Rn.34)

Verfahrensgang

nachgehend Landessozialgericht für das Saarland, 15. September 2015, L 6 AL 8/14, Urteil

Tenor

  1. Der Bescheid der Beklagten vom 03.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2011 (Gz.: 98.5-555A112904-W 1684/11) wird aufgehoben.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Klägers für die autismusspezifische ambulante heilpädagogische Förderung im Autismus-Therapie-Zentrum Saar in Sa. im erforderlichen Umfang von bis zu 4 Stunden monatlich zu übernehmen und bereits entstandene notwendige Kosten dem Kläger zu erstatten.

  3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

1 Der1984 geborene Kläger begehrt mit seiner Klage die Bewilligung einer Autismustherapie in Form einer ambulanten heilpädagogischen Förderung bei der Autismus-Therapie-Zentrum Saar gGmbH in S.-B. und die Übernahme der hierfür erforderlichen Kosten seit Beginn der Therapie.

2 Bei dem Kläger wurde am 22.10.2009 durch Herrn Dr. M. Oe. das Asperger Syndrom diagnostiziert. Der Arzt empfahl dem Kläger daher eine Therapie im Autismustherapiezentrum in Saarlouis im Umfang von 4 Stunden wöchentlich (Bl. 38 der Verwaltungsakten der Beklagten mit dem Gz.: 555A 112904 – im Folgenden nur VA.). In der Folge nahm der Kläger mit dem Autismuszentrum Kontakt auf und wurde ab Januar 2010 zunächst auf eine Warteliste gesetzt.

3 Unter dem 13.01.2010 beantragte er daher erstmals bei dem Beigeladenen zu 1) die Kostenübernahme für eine ambulante heilpädagogische Förderung in der Autismus-Therapie-Zentrum Saar gGmbH S.-B. (Bl. 2 d. VA.). Dieser erklärte sich für unzuständig und leitete den Antrag an die Arbeitsagentur in N. weiter, die den Antrag mit Bescheid vom 08.02.2010 ablehnte.

4 Der Kläger, der im Jahre 2006 den Berufsabschluss eines Energieelektronikers erlangt hatte, meldete sich im Dezember 2010 bei der Beklagten arbeitslos und bezog in der Folge Arbeitslosengeld.

5 Im Dezember 2010 teilte ihm das Autismuszentrum mit, dass nunmehr ein Therapieplatz frei sei. Angesichts der langen Wartezeit nahm der Kläger das Angebot wahr und stellte am 05.01.2011 bei der Beigeladenen zu 1) erneut unter Beifügung ärztlicher Stellungnahmen einen Kostenübernahmeantrag (Bl. 8 bis 11 d. VA.).

6 Mit Schreiben vom 17.01.2011 leitete der Beigeladene zu 1) den Antrag unter Hinweis auf § 14 Absatz 1 Satz 2 SGB IX und § 33 Absatz 3 Nr. 6 bzw. Absatz 6 Nr. 3 an die Beklagte weiter mit der Bitte, die beantragte Hilfe zu gewähren(Bl. 22 d. GA.).

7 Mit Bescheid vom 03.02.2011, auf dessen Inhalt Bezug genommen (Bl. 35 d. VA.) wird lehnte die Beklage den Antrag des Klägers auf Übernahme der Therapieleistungen ab. Sie sei nach § 14 SGB IX in Verbindung mit § 7 SGB IX zuständiger Rehabilitationsträger. Vor der Entscheidung und Realisierung Berufsfördernder Maßnahmen seien bei dem Kläger aber medizinische Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich. Diese könnten vom Träger beruflicher Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht gefördert werden.

8 Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein (Bl. 14 d. VA.).

9 Am 21.06.2011 wurde der Kläger auf Veranlassung der Beklagten durch ihren Psychologischen Dienst (Dipl. Psychologin A. W.) untersucht. Die Gutachterin nahm zu den ihr gestellten Fragen in ihrem psychologischen Gutachten vom 24.06.2011 u. a. wie folgt Stellung: Der Kläger sei in der Lage, inhaltlich komplexe Tätigkeiten vollschichtig auszuüben, oder alternative, anspruchsvolle Qualifizierungen erfolgreich zu absolvieren. Die Anforderungen an soziale Kompetenzen sollten jedoch gemäß dem Störungsbild möglichst gering sein. Vor allem in Bezug auf den Arbeitskontext müssten grundlegende Aspekte beachtet werden: Sehr häufige Wechsel von Arbeitsumgebungen und das ständige Anpassen an neue Arbeitskollegen und deren Umgangston könne der Kläger vor dem Hintergrund der vorliegenden Symptomatik (scil.: des Asperger Syndroms) nicht adäquat bewältigen. Wichtig sei, dass Arbeitskollegen und Vorgesetzte umfassend über das Störungsbild informiert seien. Der Kläger solle ferner weiterhin das Gruppentraining sozialer Kompetenzen absolvieren, da dies die Position in einem beruflichen Kontext grundsätzlich stärke. Hinsichtlich des gesamten Inhalts des Gutachtens wird auf Bl. 20 bis 22 d. VA. Bezug genommen.

10 Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, sie sei zwar der für den Kläger zuständige Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Maßnahme in dem Autismus-Therapie-Zentrum in S.-B. sei auch grundsätzlich vom Katalog des § 33 Absatz 6 Nr. 1, 5 und evtl. 6 SGB IX erfasst. Die Teilhabe an der Maßnahme sei aber kein integrativer Bestandteil einer Maßnahme des Widerspruchsführers zur Teilhabe am Arbeitsleben, so dass die Förderung durch den Widerspruchsgegner nicht möglich sei.

11 Seit 16. Januar 2012 ist der Kläger bei der Bäckerei G. in B. als Betriebstechniker beschäftigt. Zunächst arbeitete er dort auf der Basis eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Die erste Befristung zum 15.01.2013 wurde vom 16.01.2013 bis 15.07.2013 und sodann bis 15.01.2014 verlängert. Mit Arbeitsvertrag vom 14.01.2014 wurde der befristete Arbeitsvertrag sodann in einen unbefristeten „umgewandelt“ (Bl. 116 d. GA.).

12 Mit seiner am 04.11.2011 beim Sozialgericht für das Saarland eingegangenen Klage ficht der Kläger den Bescheid vom 03.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2011 an.

13 Zur Begründung trägt er vor, er sei auf die Therapie zum Erhalt seiner Arbeitsfähigkeit angewiesen. Es sei offenkundig, dass die Teilnahme an der Fördermaßnahme erheblich dazu beigetragen habe, ihm einen Arbeitsplatz zu verschaffen und weiter dazu beiträgt, diesen zu erhalten. Im Kontext mit der Empfehlung des Psychologischen Dienstes sowie der Tatsache, dass es in Südwestdeutschland keine weiteren ambulanten Maßnahmen außer der in Rede stehenden gebe, sei er der Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten zustehe.

14 Der Kläger bezieht sich ergänzend auf die von ihm vorgelegte Stellungnahme des Autismus-Therapie-Zentrums vom 09.07.2012. Auf den Inhalt der Stellungnahme (Bl. 58 ff. d. GA.) wird Bezug genommen. Aus finanziellen Gründen absolviere er nur zwei bis vier Therapiestunden zweimal monatlich, allerdings seien 4 Stunden wöchentlich empfohlen worden. Eine Stunde koste ihn 38,49 €.

15 Im Erörterungstermin vom 29.04.2013 hat er ferner angegeben, dass ihm bis zu jenem Zeitpunkt insgesamt 3.280 € an Kosten entstanden seien. Ergänzend wird insoweit auf Seite 4 des Sitzungsprotokolls vom 29.04.2013 (Bl. 78 d. GA.) Bezug genommen.

16 Der Kläger beantragt,

17 den Bescheid des Beklagten vom 03.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Klägers für die autismusspezifische ambulante heilpädagogische Förderung im Autismus-Therapie-Zentrum Saar Saarlouis zu übernehmen;

18 hilfsweise beantragt er,

19 die Beklagte zu verurteilen, den Antrag des Klägers nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

20 Die Beklagte beantragt,

21 die Klage abzuweisen.

22 Bei der hier streitigen Maßnahme im Autismus-Zentrum Saar gGmbH handele es sich um eine medizinische, rein therapeutische Maßnahme (Bl. 38 d. GA.), die durch die Beklagte nicht gefördert werden könne. Ferner vertritt die Beklagte die Auffassung, sie sei auch nicht zuständig (Bl. 112 d. GA.).

23 Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

24 Der Beigeladene zu 1) vertritt die Auffassung, bei der Autismustherapie handele es sich vorliegend um Leistungen zur teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 33 Absatz 6 SGB IX, wodurch die vorrangige Leistungspflicht der Beklagte begründet sei. Ergänzend wird auf seinen Schriftsatz vom 11.07.2012 (Bl. 54 bis 56 d. GA.) Bezug genommen.

25 Die Beigeladene zu 2) vertritt ebenfalls die Auffassung, bei den hier streitigen Leistungen gehe es nicht um Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 26 Absatz 1 SGB IX, sondern um Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 5 Nr. 4 oder Nr. 2 SGB IX, die nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB IX in Verbindung mit § 5 Nr. 1 und 3 SGB IX, nicht durch die Krankenkassen erbracht würden. Ergänzend wird auf ihre Schriftsätze vom 05.07.2012 (Bl. 52 d. GA.) und vom 03.08.2012 (Bl. 67 f. d. GA.) Bezug genommen.

26 Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt des Protokolls des Erörterungstermins (Bl. 75 bis 78 d. GA.) und der mündlichen Verhandlung (Bl. 110 ff. d. GA.) Bezug genommen; ferner wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Kundennummer 555 A 112904) und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beigeladenen zu 1), der jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

27 Die Kammer hat den Kläger informatorisch gehört und ferner Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Ch. G..

28 Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf Seite 2 ff. des Sitzungsprotokolls vom 29.04.2013 (Bl. 76 ff. d. GA.) und auf Seite 3 bis 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2014 (Bl. 112 ff. d. GA.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

29 Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben worden.

II.

30 Die Klage ist auch begründet, da der Bescheid der Beklagten vom 03.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2011 rechtswidrig ist und den Kläger daher in seinen Rechten verletzt (§ 54 Absatz 2 Satz 1 SGG). Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, dem Kläger die Therapieleistungen beim Autismus-Therapie-Zentrum Saar gGmbH zu finanzieren.

31 Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 97, 103,109 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der hier maßgeblichen bis 31.03.2012 gültigen Fassung (a. F.) in Verbindung mit § 33 Absatz 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).

a)

32 Gemäß § 97 Absatz 1 SGB III a. F. können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit es erforderlich ist, schließt das Verfahren zur Auswahl der Leistungen eine Abklärung der beruflichen Eignung oder eine Arbeitserprobung ein.

33 Nach § 7 Satz 1 Sozialgesetzbuch 9. Buch (SGB IX) gelten die Vorschriften dieses Buches für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus dem jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Nach § 33 Abs. 6 SGB IX, der über § 109 Abs. 1 SGB III für den Bereich der Arbeitsförderung entsprechend gilt, hat der zuständige Rehabilitationsträger als Annexleistungen medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen zu erbringen, soweit solche Leistungen – ggf. ergänzend – erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen. Die Notwendigkeit dieser Leistungen kann sich auch daraus ergeben, dass diese erforderlich sind, die angestrebte Teilhabe am Arbeitsleben nicht nur vorübergehend, z.B. während einer geförderten Maßnahme, sondern auf Dauer zu sichern (Hassel in: jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 127 SGB III, Rn. 32).

34 Neben der Erreichung der in § 33 Abs. 1 SGB IX genannten Rehabilitationsziele kann die Gewährung psychosozialer Annexleistungen auch geboten sein, um Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Im Rahmen des § 127 SGB III ist von entscheidender Bedeutung vor allem, ob die Annexleistungen notwendig sind, um den Erfolg einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewährleisten (Hassel in: jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 127 SGB III, Rn. 33).

35 Der in § 33 Abs. 6 SGB IX vorgesehene, nicht abschließende Leistungskatalog umfasst Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung (Nr. 1), die Aktivierung von Selbsthilfepotentialen (Nr. 2), die Information und Beratung von Partnern, Angehörigen, Vorgesetzten oder Kollegen, wobei dies jedoch die Zustimmung des Leistungsberechtigten voraussetzt (Nr. 3), die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten (Nr. 4), Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen (Nr. 5), das Training lebenspraktischer Fähigkeiten (Nr. 6), Anleitungen und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Nr. 7) sowie die Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenzuteilung nach § 110 SGB IX (Nr. 8) (Hassel in: jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 127 SGB III, Rn. 34).

36 Bei den in den § 33 Absätzen 6-8 SGB IX aufgeführten ergänzenden Leistungen handelt es sich im Kern um diejenigen, die als Teilnahmekosten dem Anwendungsbereich des § 127 SGB III n. F. bzw. § 109 SGB III a. F. unterfallen. Die in § 109 Absatz 1 Satz 1 SGB III a. F. (§ 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III) normierte Verweisung auf § 33 SGB IX beschränkt sich nicht etwa auf einzelne Absätze dieser Vorschrift oder nur bestimmte dort aufgeführte Leistungen (vgl. auch Hassel in: jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 127 SGB III, Rn. 30).

37 Die medizinischen, psychologischen und pädagogischen Hilfen nach § 33 Abs. 6 SGB IX ergänzen als psychosoziale Annexleistungen die (Haupt-) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn diese für das Erreichen der in § 33 Abs. 1 SGB IX genannten Ziele unabdingbare Voraussetzung sind. (Hassel in: jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 127 SGB III, Rn. 31).

b)

38 Die Erforderlichkeit der Förderung des Klägers durch die hier streitige Maßnahme im Autismus-Therapie-Zentrum folgt zur Überzeugung der Kammer aus dem Verhandlungsergebnis einschließlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme.

aa)

39 Der Kläger leidet unstreitig unter dem sog. Asperger Syndrom.

40 Einem unter dem Asperger Syndroms leidenden Menschen fehlt das Vermögen, soziale und emotionale Signale zu verstehen und die dazu passenden Signale auszusenden. Dies hat zur Folge, dass der Kläger den Umgang mit seinem Umfeld erst erlernen muss, um im zwischenmenschlichen Bereich - auf der Arbeitsstelle mit Kollegen - zu bestehen und nicht auf Dauer zum Außenseiter zu werden oder sich als solcher zu fühlen. Der Kläger leidet infolge dieser Störung insbesondere unter einer emotionalen Destabilität, die ihn permanent im Umgang mit anderen Menschen verunsichert. Der Zeuge Ch. G. hat diese Symptome hinsichtlich des Klägers bestätigt. Die Kammer konnte außerdem von dem Kläger einen eigenen Eindruck gewinnen.

bb)

41 Die Kammer hat aufgrund des gesamten Verhandlungsergebnisses einschließlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der Seite 3 bis 5 der Sitzungsniederschrift vom 17.02.2014 protokollierten Aussage des Zeugen Ch. G. (Bl. 112 ff. d. GA.), auf die Bezug genommen wird, keine Zweifel, dass die streitgegenständliche ambulante Autismustherapie des Klägers bei der Autismus-Therapie-Zentrum Saar gGmbH eine psychologische bzw. heilpädagogische Behandlung darstellt, die in erster Linie notwendig ist, damit der Kläger langfristig in der Lage ist, am Arbeitsleben teilzunehmen und mit den sich im Zusammenhang mit der täglichen Arbeit stellenden allgemeinen zwischenmenschlichen Problemen klar zu kommen. Dies wird auch gestützt durch die Ausführungen im Gutachten der Dipl.-Psych. W. (Bl. 20 ff. d. VA.).

42 Den glaubhaften Bekundungen des Zeugen G. zufolge kam der Kläger in einer relativ unstabilen Phase in das Therapiezentrum der Autismus-Therapie-Zentrum gGmbH und zeigte eine depressive Symptomatik. Dies habe sich bei dem Kläger im Laufe der Therapie erheblich gebessert, seine emotionale Seite sei stabiler geworden. Durch die Therapie erlerne der Kläger soziale Kompetenzen. Ein zentraler Teil sei die theorie of mind, die Fähigkeit eines Menschen, situativ zu erkennen, was andere denken oder fühlen. Hierbei erlerne der Kläger auch Konflikte am Arbeitsplatz zu bewältigen. Insoweit habe der Kläger erhebliche Fortschritte gemacht. Am Anfang sei es um die theoretischen Bewältigung von Konfliktsituationen am Arbeitsplatz und die Erarbeitung von Fähigkeiten hierzu gegangen. Derzeit gehe es um die praktischen Anwendungen bei der Bearbeitung der sozialen Situation am Arbeitsplatz. Hierbei würden konkrete Situationen, die sich bei ihm am Arbeitsplatz ergäben, besprochen und analysiert. Man komme aber immer wieder zur Theorie zurück.

c)

43 Hiervon ausgehend war die Beklagte verpflichtet, die streitgegenständlichen Therapieleistung als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von § 33 Abs. 6 SGB IX zu gewähren.

44 Die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid können hingegen nicht durchgreifen, da sich aus § 33 Abs. 6 SGB IX nicht herleitet, dass diese nur gewährt werden könnten, wenn sie integrativer Bestandteil einer Maßnahme sind. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 33 SGB IX eindeutig, dass die erforderlichen Leistungen erbracht werden. Sekundär ist hierbei, in welchem Rahmen diese Leistungen erbracht werden, da es entscheidend darauf ankommt, dass der Erfolg der Teilhabeleistung ermöglicht wird.

45 Alternativen zu den hier streitigen Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Solche hat die Beklagte ebenso wenig wie die übrigen Beteiligten auch nicht aufgezeigt.

46 Aus den dargelegten Gründen waren und sind die für die hier streitgegenständliche Therapie erforderlichen Kosten im Rahmen des Leistungskataloges für Leistungen der beruflichen Teilhabe von der Beklagten zu übernehmen.

47 Die Leistungsverpflichtung der Beklagten wird auch nicht durch § 7 SGB IX in der Fassung vom 19.6.2001 (aaO) eingeschränkt, wonach die Vorschriften dieses Buches für die Leistungen zur Teilhabe nur gelten, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt und die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen richtet. Vielmehr folgt aus §§ 3 Abs. 1 Nr. 7 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung vom 21.12.2008 (gültig ab 01.08.2009), 97, 98 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und § 102 Absatz 1 Satz 1 SGB III, jeweils in der Fassung vom 19.06.2001, § 109 Abs. 1 S. 1 SGB III in der Fassung vom 21.12.2008 (gültig vom 01.08.2009 bis 31.03.2012) sowie § 99, dass die Beklagte besondere Leistungen als gebundene Pflichtleistung behinderten Menschen insbesondere zur Förderung und Erhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit erbringt, wenn die allgemeinen Leistungen die hinsichtlich der Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. § 109 Abs. 1 S. 1 SGB III verweist wiederum hinsichtlich der Bestimmung der Teilnahmekosten in den § 33 SGB IX. Demnach begrenzen allein die Erforderlichkeit oder der Nachranggrundsatz des § 22 SGB III die Verpflichtung der Beklagten, die hier streitigen Leistungen zu erbringen.

48 Vorliegend kommt eine Einschränkung der Leistungspflicht der Beklagten wegen Nachrangigkeit nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB III in der Fassung vom 02.03.2009 (gültig vom 01.08.2009 bis 31.03.2012) jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil § 22 SGB III durch die Zuständigkeitsregelung des § 14 SGB IX verdrängt wird. Daher ist die Beklagte in jedem Fall gegenüber dem Kläger zur Leistung verpflichtet. Die wiederholte geäußerte Rechtsauffassung des Vertreters der Beklagten in der mündlichen, die Beklagte sei nicht zuständig, ist für die Kammer schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden ihre Zuständigkeit selbst eingeräumt hat.

49 Der Beigeladene zu 1) als Integrationsamt wäre im Übrigen als Sozialhilfeträger allenfalls nachrangig verpflichtet. Eine eventuelle Zuständigkeit des Beigeladenen zu 2) wäre aus den dargelegten Gründen lediglich für einen Erstattungsanspruch der Beklagten relevant. Dies bedarf jedoch im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung.

d)

50 Selbst wenn man von einer Ermessensentscheidung der Beklagten ausginge, wäre das Ermessen aufgrund der festgestellten Notwendigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme hier auf Null reduziert.

e)

51 Die Kammer geht nach den Bekundungen des Zeugen G. außerdem davon aus, dass die Therapie bei dem Kläger noch eine Weile notwendig sein wird. Ein Ende ist derzeit nach den Feststellungen der Kammer nicht absehbar.

52 Ausgehend von den Bekundungen des Zeugen G. hält die Kammer andererseits einen Umfang von bis zu 4 Stunden monatlich, die nach Bedarf des Klägers wahrgenommen werden können, sei als Doppelstunden oder bis zu 4 Einzelstunden, für ausreichend.

f)

53 Soweit der Kläger gezwungen war, sich die Leistungen selbst zu beschaffen, hat sich der Anspruch des Klägers in einen Erstattungsanspruch umgewandelt.

54 Nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX besteht die Erstattungspflicht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Eine derartige Sachlage war vorliegend gegeben. Aufgrund seiner Beeinträchtigung durch das Asperger Syndrom war der Kläger auf die streitgegenständliche Therapie dringend angewiesen, um dauerhaft ins Arbeitsleben integriert werden zu können. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen. Da dem Kläger erst nach langer Wartezeit im Januar 2011 ein Therapieplatz angeboten worden ist, war es ihm aus den dargelegten Gründen angesichts der regelmäßig langen Wartezeiten von fast 1 Jahr auch nicht zumutbar, bis zu einer Entscheidung der Beklagten zuzuwarten. Die beantragten Leistungen waren somit für ihn unaufschiebbar im Sinne des § 15 Absatz 1 SGB IX.

55 Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.