Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2015-06-22, 3 K 860/14

3 K 860/14Tribunal administratif / 3e chambre22 juin 2015

Regest

Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist - auch nach Urteilserlass, dann durch gesonderten Beschluss anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte, also nicht willkürlich und überflüssig, sondern, auch wegen der Schwierigkeit des Verfahrens, zweckdienlich erscheint.(Rn.1) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 30. April 2015, 3 K 860/14, Urteil

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer — 3 K 860/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-22

Aktenzeichen: 3 K 860/14

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2015:0622.3K860.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist - auch nach Urteilserlass, dann durch gesonderten Beschluss anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte, also nicht willkürlich und überflüssig, sondern, auch wegen der Schwierigkeit des Verfahrens, zweckdienlich erscheint.(Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 30. April 2015, 3 K 860/14, Urteil

Tenor

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Beigeladene wird für notwendig erklärt.

Gründe

1 Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten - auch nach Urteilserlass, dann durch gesonderten Beschluss11Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Auflage, § 162 Rdnr. 17Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Auflage, § 162 Rdnr. 17 - anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte, also - wie hier aus Sicht der Beigeladenen - nicht willkürlich und überflüssig, sondern, auch wegen der Schwierigkeit des Verfahrens, zweckdienlich erscheint.

Fußnoten

1) Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Auflage, § 162 Rdnr. 17

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