Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2015-04-30, 3 K 1141/14

3 K 1141/14Tribunal administratif / 3e chambre30 avr. 2015

Regest

Zur Frage der eritreischen/äthiopischen Staatsangehörigkeit(Rn.55)

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer — 3 K 1141/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-04-30

Aktenzeichen: 3 K 1141/14

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2015:0430.3K1141.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 AsylVfG, § 4 AsylVfG, Art 16a Abs 1 GG, § 60 AufenthG

Leitsatz

Zur Frage der eritreischen/äthiopischen Staatsangehörigkeit(Rn.55)

Orientierungssatz

  1. Politisch verfolgt ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gefährdet oder verletzt werden.(Rn.49)

  2. Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person innehat, bestimmt sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates.(Rn.57)

  3. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.(Rn.65)

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