Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2013-09-02, 6 K 553/12

6 K 553/12Tribunal administratif / Chamber 62 sept. 2013

Regest

Ein Zweitantrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist regelmäßig unzulässig, wenn in ihm zur Begründung der Erfolgsaussichten lediglich der Vortrag aus dem Erstantrag wiederholt wird.(Rn.3) Insoweit muss der Zweitantrag neue Gesichtspunkte enthalten, die nicht bereits Gegenstand des bisherigen Prozesskostenhilfeverfahrens waren.(Rn.5)

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer — 6 K 553/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-02

Aktenzeichen: 6 K 553/12

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2013:0902.6K553.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 166 VwGO, § 114 ZPO

Orientierungssatz

Ein Zweitantrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist regelmäßig unzulässig, wenn in ihm zur Begründung der Erfolgsaussichten lediglich der Vortrag aus dem Erstantrag wiederholt wird.(Rn.3) Insoweit muss der Zweitantrag neue Gesichtspunkte enthalten, die nicht bereits Gegenstand des bisherigen Prozesskostenhilfeverfahrens waren.(Rn.5)

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