Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2013-03-11, 5 L 1880/12

5 L 1880/12Tribunal administratif / 5e chambre11 mars 2013

Regest

Einem Nachbar gegenüber, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, verstößt eine Baugenehmigung für ein grenzständiges Bauvorhaben regelmäßig nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.(Rn.41)

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer — 5 L 1880/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-11

Aktenzeichen: 5 L 1880/12

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2013:0311.5L1880.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Einem Nachbar gegenüber, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, verstößt eine Baugenehmigung für ein grenzständiges Bauvorhaben regelmäßig nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.(Rn.41)

Orientierungssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, vgl. Urteile vom 27.08.1991 - 2 R 512/91 - und vom 23.06.1992 - 2 R 50/91 - sowie Beschluss vom 08.12.2010 - 2 B 308/10 -, der die Kammer folgt, ist jeder Eigentümer bei der Bebauung seines Grundstücks gehalten, für eine ausreichende Belichtung (selbst) zu sorgen. Die eingeschränkte Beachtung dieser Verpflichtung lässt sich nicht im Wege einer Forderung nach „Rücksichtnahme“ und nach einer eingeschränkten baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks des Bauherrn kompensieren.(Rn.41)

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