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3 K 1978/13•Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2015-03-20, 3 K 1978/13
3 K 1978/13Tribunal administratif / 3e chambre20 mars 2015
1. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren für Amtshandlungen im Rahmen der Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung findet sich in §§ 1 Abs. 1 S. 1 Ziffer 1 a), S. 2, 1 Abs. 2, 5, 6 Abs. 3 und 4, 12 Abs. 1 Ziffer 1 SaarlGebG (juris: VwGebG SL) i.V.m. der FlHygGebVO (juris: FlBKostV SL 2012).(Rn.17) 2. Diese Gebührenregelungen entsprechen den Anforderungen der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 80 Abs. 1 S. 2, 20 Abs. 3 GG und sind auch mit Unionsrecht vereinbar.(Rn.20) 3. Die Erhebung höherer Gebühren als den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist daher gerechtfertigt.(Rn.20) 4. Nach Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG muss das zum Erlass der Verordnung ermächtigende Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen.(Rn.21) 5. Diesen Anforderungen entspricht § 6 Abs. 4 SaarlGebG (juris: VwGebG SL) i.V.m. § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 SaarlGebG (juris: VwGebG SL).(Rn.21) 6. Der mögliche Verordnungsinhalt kann aus dem Wortlaut der §§ 6 Abs. 3 und 4 SaarlGebG (juris: VwGebG SL) ermittelt werden.(Rn.21) 7. Dies folgt schon aus der allgemeinen Umschreibung des § 6 "Maßstäbe für den Erlass der Gebührenverzeichnisse", der Formulierung "Erhebung von Gebühren" in § 6 Abs. 4 und dem Begriff der Gebühr als einem juristischen Fachausdruck, mit dem bestimmte Vorgaben verbunden sind.(Rn.21) 8. Von daher ist auch der Zweck der Verordnungskompetenz als eine am Maßstab des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips sowie der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ausgerichteten Gebührenerhebung erkennbar.(Rn.21) 9. Dadurch ist die Ermächtigung hinreichend konkretisiert und umgrenzt.(Rn.21) 10. Insbesondere durfte der Landesgesetzgeber dem Verordnungsgeber die Entscheidung darüber überlassen, ob und gegebenenfalls wie von den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren im Sinne der Unionsgesetzgebung abgewichen werden soll.(Rn.21) 11. Eine über die Grenzen des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG hinausgehende Verpflichtung zur Normierung der Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durch den parlamentarischen Landesgesetzgeber ergibt sich zudem nicht mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt.(Rn.21) 12. Auch die auf der Grundlage des SaarlGebG erlassene Gebührenverordnung, die FlHygGebVO (juris: FlBKostV SL 2012) , ist rechtmäßig.(Rn.22) 13. Durch den im Vorspruch der Verordnung enthaltenen Verweis auf Art. 27, 28 und 29 VO (EG) Nr. 882/2004 (juris: EGV 882/2004) sind die Anforderungen an das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG hinreichend gewahrt.(Rn.23) 14. Des Weiteren genügt die FlHygGebVO (juris: FlBKostV SL 2012)auch den Anforderungen des in Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnden Bestimmtheitsgebotes.(Rn.23) 15. Der Grad der von der Verfassung wegen geforderten Bestimmtheit einer Norm hängt sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-) Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs ab.(Rn.24) 16. Im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts fordert das Bestimmtheitsgebot eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt.(Rn.24) 17. Der Gebührenschuldner muss die Höhe der zu erwartenden Gebührenlast anhand der normativen Festlegungen im Wesentlichen abschätzen können.(Rn.24) 18. Soweit es sich um Abgaben mit dem unmittelbaren Zweck einer Kostendeckung handelt, bedarf es nicht zwingend der tatbestandlichen Bestimmung eines Abgabensatzes.(Rn.24) 19. Hinreichende Bestimmtheit kann vielmehr auch hergestellt werden, indem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten normiert werden.(Rn.24) 20. Für das hier in Rede stehende Fleischhygienerecht ist dabei anerkannt, dass eine Ausfüllung und Konkretisierung durch einen Maßstab für die Verteilung der Kosten, also der Bestimmung eines Bezugspunktes für den Gebührensatz, wie etwa die Anknüpfung an Schlachtgewicht, Tierkategorie, Schlachtzahl u. a. zulässig und ausreichend ist. (Rn.24) 21. So liegt der Fall hier.(Rn.24) 22. Die angegriffenen Gebühren sind auch mit Unionsrecht, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (juris: EGV 882/2004), vereinbar.(Rn.25) 23. Bei den in die Gebührenkalkulation der Beklagten eingeflossenen Sozialabgaben und allgemeinen Verwaltungskosten handelt es sich um berücksichtigungsfähige Kosten im Sinne von Art. 27 Abs. 4 i.V.m. Anhang VI der Verordnung.(Rn.29) 24. Die Gebühren dürfen auch auf der Grundlage einer Kostenkalkulation ermittelt werden und es bedarf keiner betriebsbezogenen nachträglichen Kostenabrechnung jedes Einzelfalls.(Rn.38)
Entscheidungsdatum: 2015-03-20
Aktenzeichen: 3 K 1978/13
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2015:0320.3K1978.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 80 Abs 1 S 2 GG, § 1 Abs 2 VwGebG SL, § 5 VwGebG SL, § 6 Abs 3 VwGebG SL, § 6 Abs 4 VwGebG SL ... mehr
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren für Amtshandlungen im Rahmen der Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung findet sich in §§ 1 Abs. 1 S. 1 Ziffer 1 a), S. 2, 1 Abs. 2, 5, 6 Abs. 3 und 4, 12 Abs. 1 Ziffer 1 SaarlGebG (juris: VwGebG SL) i.V.m. der FlHygGebVO (juris: FlBKostV SL 2012).(Rn.17)
Diese Gebührenregelungen entsprechen den Anforderungen der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 80 Abs. 1 S. 2, 20 Abs. 3 GG und sind auch mit Unionsrecht vereinbar.(Rn.20)
Die Erhebung höherer Gebühren als den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist daher gerechtfertigt.(Rn.20)
Nach Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG muss das zum Erlass der Verordnung ermächtigende Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen.(Rn.21)
Diesen Anforderungen entspricht § 6 Abs. 4 SaarlGebG (juris: VwGebG SL) i.V.m. § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 SaarlGebG (juris: VwGebG SL).(Rn.21)
Der mögliche Verordnungsinhalt kann aus dem Wortlaut der §§ 6 Abs. 3 und 4 SaarlGebG (juris: VwGebG SL) ermittelt werden.(Rn.21)
Dies folgt schon aus der allgemeinen Umschreibung des § 6 "Maßstäbe für den Erlass der Gebührenverzeichnisse", der Formulierung "Erhebung von Gebühren" in § 6 Abs. 4 und dem Begriff der Gebühr als einem juristischen Fachausdruck, mit dem bestimmte Vorgaben verbunden sind.(Rn.21)
Von daher ist auch der Zweck der Verordnungskompetenz als eine am Maßstab des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips sowie der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ausgerichteten Gebührenerhebung erkennbar.(Rn.21)
Dadurch ist die Ermächtigung hinreichend konkretisiert und umgrenzt.(Rn.21)
Insbesondere durfte der Landesgesetzgeber dem Verordnungsgeber die Entscheidung darüber überlassen, ob und gegebenenfalls wie von den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren im Sinne der Unionsgesetzgebung abgewichen werden soll.(Rn.21)
Eine über die Grenzen des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG hinausgehende Verpflichtung zur Normierung der Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durch den parlamentarischen Landesgesetzgeber ergibt sich zudem nicht mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt.(Rn.21)
Auch die auf der Grundlage des SaarlGebG erlassene Gebührenverordnung, die FlHygGebVO (juris: FlBKostV SL 2012) , ist rechtmäßig.(Rn.22)
Durch den im Vorspruch der Verordnung enthaltenen Verweis auf Art. 27, 28 und 29 VO (EG) Nr. 882/2004 (juris: EGV 882/2004) sind die Anforderungen an das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG hinreichend gewahrt.(Rn.23)
Des Weiteren genügt die FlHygGebVO (juris: FlBKostV SL 2012)auch den Anforderungen des in Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnden Bestimmtheitsgebotes.(Rn.23)
Der Grad der von der Verfassung wegen geforderten Bestimmtheit einer Norm hängt sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-) Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs ab.(Rn.24)
Im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts fordert das Bestimmtheitsgebot eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt.(Rn.24)
Der Gebührenschuldner muss die Höhe der zu erwartenden Gebührenlast anhand der normativen Festlegungen im Wesentlichen abschätzen können.(Rn.24)
Soweit es sich um Abgaben mit dem unmittelbaren Zweck einer Kostendeckung handelt, bedarf es nicht zwingend der tatbestandlichen Bestimmung eines Abgabensatzes.(Rn.24)
Hinreichende Bestimmtheit kann vielmehr auch hergestellt werden, indem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten normiert werden.(Rn.24)
Für das hier in Rede stehende Fleischhygienerecht ist dabei anerkannt, dass eine Ausfüllung und Konkretisierung durch einen Maßstab für die Verteilung der Kosten, also der Bestimmung eines Bezugspunktes für den Gebührensatz, wie etwa die Anknüpfung an Schlachtgewicht, Tierkategorie, Schlachtzahl u. a. zulässig und ausreichend ist. (Rn.24)
So liegt der Fall hier.(Rn.24)
Die angegriffenen Gebühren sind auch mit Unionsrecht, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (juris: EGV 882/2004), vereinbar.(Rn.25)
Bei den in die Gebührenkalkulation der Beklagten eingeflossenen Sozialabgaben und allgemeinen Verwaltungskosten handelt es sich um berücksichtigungsfähige Kosten im Sinne von Art. 27 Abs. 4 i.V.m. Anhang VI der Verordnung.(Rn.29)
Die Gebühren dürfen auch auf der Grundlage einer Kostenkalkulation ermittelt werden und es bedarf keiner betriebsbezogenen nachträglichen Kostenabrechnung jedes Einzelfalls.(Rn.38)
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