Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2015-01-21, 6 L 1188/14

6 L 1188/14Tribunal administratif / Chamber 621 janv. 2015

Regest

1. Für die Untersagung der nicht erlaubten Vermittlung von Sportwetten sind die jeweiligen Landesbehörden zuständig; eine länderübergreifende Zuständigkeit des Landes Hessen nach § 9a Abs. 3 GlüStV ist insoweit nicht gegeben.(Rn.7) 2. Der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden.(Rn.17) 3. Das Angebot von Livewetten auf einzelne Vorgänge während eines Sportereignisses ist nach § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV unzulässig; eine Vermittlung derartiger Wetten ist nicht erlaubnisfähig(Rn.28) 4. Die gaststättenähnliche Ausgestaltung von Wettannahmestellen (Bestuhlung, Getränkeangebot, Bewerbung als Sportcafé) sowie die Verknüpfung des Wettangebots mit der Möglichkeit der Benutzung von Geldspielautomaten sind mit dem Ziel des GlüStV, das Entstehen von Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern, nicht vereinbar.(Rn.40) (Rn.44) 5. Der Untersagung unerlaubter Vermittlung von Sportwetten steht keine fehlende Notifizierung des saarländischen Ausführungsgesetzes zum GlüStV entgegen.(Rn.61) 6. Der Sportwettveranstalter ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um die Untersagung der Vermittlung der Sportwetten weder notwendig noch einfach beizuladen.(Rn.73)

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer — 6 L 1188/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-21

Aktenzeichen: 6 L 1188/14

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2015:0121.6L1188.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 GlüStVtr SL 2012, § 21 GlüStVtr SL 2012, § 4 GlüStVtr SL 2012, § 4 Abs 1 S 1 GlüStVtr SL 2012, § 9 GlüStVtr SL 2012 ... mehr

Leitsatz

  1. Für die Untersagung der nicht erlaubten Vermittlung von Sportwetten sind die jeweiligen Landesbehörden zuständig; eine länderübergreifende Zuständigkeit des Landes Hessen nach § 9a Abs. 3 GlüStV ist insoweit nicht gegeben.(Rn.7)

  2. Der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden.(Rn.17)

  3. Das Angebot von Livewetten auf einzelne Vorgänge während eines Sportereignisses ist nach § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV unzulässig; eine Vermittlung derartiger Wetten ist nicht erlaubnisfähig(Rn.28)

  4. Die gaststättenähnliche Ausgestaltung von Wettannahmestellen (Bestuhlung, Getränkeangebot, Bewerbung als Sportcafé) sowie die Verknüpfung des Wettangebots mit der Möglichkeit der Benutzung von Geldspielautomaten sind mit dem Ziel des GlüStV, das Entstehen von Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern, nicht vereinbar.(Rn.40) (Rn.44)

  5. Der Untersagung unerlaubter Vermittlung von Sportwetten steht keine fehlende Notifizierung des saarländischen Ausführungsgesetzes zum GlüStV entgegen.(Rn.61)

  6. Der Sportwettveranstalter ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um die Untersagung der Vermittlung der Sportwetten weder notwendig noch einfach beizuladen.(Rn.73)

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