Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2014-09-10, 6 K 61/14

6 K 61/14Tribunal administratif / Chamber 610 sept. 2014

Regest

Die erfolgte Befriedigung eines Gläubigers nach erteilter Restschuldbefreiung nach § 300 InsO begründet keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen rechtsgrundlos erfolgter Leistungen.(Rn.27)

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer — 6 K 61/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-09-10

Aktenzeichen: 6 K 61/14

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2014:0910.6K61.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 812 BGB, § 300 InsO, § 301 Abs 1 S 1 InsO, § 301 Abs 3 InsO, § 38 InsO ... mehr

Leitsatz

Die erfolgte Befriedigung eines Gläubigers nach erteilter Restschuldbefreiung nach § 300 InsO begründet keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen rechtsgrundlos erfolgter Leistungen.(Rn.27)

Orientierungssatz

  1. Die Forderung auf Verwaltungsgebühren unterfällt, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gebührenschuldners bestanden haben (vgl. § 38 InsO), der diesem gemäß § 300 InsO erteilten Restschuldbefreiung. Die Restschuldbefreiung gilt auch für die Gläubiger, die ihre Forderungen im vorangegangenen Insolvenzverfahren nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet haben.(Rn.23)

  2. § 1 Abs. 1 Satz 1 FzZulVerwV SL ist dahingehend auszulegen, dass die insoweit vorausgesetzten rückständigen Gebühren und Auslagen des Fahrzeughalters aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen auch noch erfolgreich geltend gemacht werden können, mithin voll wirksam und durchsetzbar sind. (Rn.25)

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