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1 Ws 63/14•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, 2014-05-15, 1 Ws 63/14
1 Ws 63/14Tribunal supérieur / Ire chambre pénale15 mai 2014
Für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrests nach teilweiser Verbüßung der Strafe und anschließender Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtmG ist die Strafvollstreckungskammer und nicht das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig, wenn der Antrag des nicht inhaftierten Verurteilten auf Strafrestaussetzung nach Abschluss des Zurückstellungsverfahrens infolge Widerrufs der Zurückstellung gestellt wurde.(Rn.8) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 22. April 2014, II StVK 412/14
Entscheidungsdatum: 2014-05-15
Aktenzeichen: 1 Ws 63/14
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2014:0515.1WS63.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 35 BtMG, § 36 Abs 1 S 3 BtMG, § 36 Abs 5 S 1 BtMG, § 462a Abs 1 StPO
Für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrests nach teilweiser Verbüßung der Strafe und anschließender Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtmG ist die Strafvollstreckungskammer und nicht das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig, wenn der Antrag des nicht inhaftierten Verurteilten auf Strafrestaussetzung nach Abschluss des Zurückstellungsverfahrens infolge Widerrufs der Zurückstellung gestellt wurde.(Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend LG Saarbrücken, 22. April 2014, II StVK 412/14
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 30. April 2014 wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 22. April 2014
a u f g e h o b e n
und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und Auslagen an die Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken
z u r ü c k v e r w i e s e n.
I.
1 Durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Mai 2010 (Az.: 1 KLs 5/10) wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten schweren Raubes in Tatmehrheit mit Körperverletzung, diese in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Diese Strafe verbüßte er seit dem 5. Juli 2010 in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken. In der Folgezeit stellte die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung gemäß § 35 BtmG zweimal zurück. Die erste, am 30. Dezember 2011 angeordnete Zurückstellung widerrief sie am 6. August 2012, nachdem der Beschwerdeführer die Behandlung in der Therapieeinrichtung vorzeitig abgebrochen hatte. Der Widerruf der zweiten, am 6. September 2012 rückwirkend ab dem 6. Juli 2012 angeordneten Zurückstellung erfolgte am 13. September 2013, nachdem der Beschwerdeführer die Therapieeinrichtung am 9. November 2012 auf eigenen Wunsch verlassen und die Staatsanwaltschaft Lübeck unter dem 12. August 2013 gegen ihn wegen zweier am 22. Dezember 2012 begangener Taten der gefährlichen Körperverletzung Anklage erhoben hatte. Zeitgleich zu diesem Widerruf der Zurückstellung der Vollstreckung verfügte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken die Ladung des Verurteilten zum Strafantritt in die Justizvollzugsanstalt Lübeck, der der Verurteilte nach Aktenlage im weiteren Verlauf des Verfahrens bis zur vorliegenden Entscheidung des Senats keine Folge leistete. Zudem bat die Staatsanwaltschaft unter Hinweis darauf, dass der Zwei-Drittel-Zeitpunkt bereits nach 54 Hafttagen erreicht sei, in ihrem Aufnahmeersuchen die Justizvollzugsanstalt um schnellstmögliche „Stellungnahme gemäß § 57 Abs. 1 StGB“. Seit der Entlassung des Verurteilten aus der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken am 25. Januar 2012 wurde die Strafe nicht weiter vollstreckt.
2 Nachdem die Staatsanwaltschaft einen Antrag des Verurteilten auf Vollstreckungsaufschub abgelehnt und die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken den hiergegen gerichteten Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 21. März 2014 zurückgewiesen hatte, hat der Beschwerdeführer mit Telefaxschreiben seines Verteidigers vom 27. März 2014 beantragt, „die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 05.05.2010 nach § 36 Abs. 1 S. 3; Abs. 5 BtmG i.V.m. § 57 StGB auszusetzen “ und diesen Antrag umfassend begründet.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag als unzulässig verworfen und die Entscheidung wie folgt begründet: „Die Strafvollstreckungskammer sieht in dem Antrag … einen Antrag nach § 57 StGB. Der Antrag ist unzulässig, da der Verurteilte sich noch nicht in Haft befindet .“ Gegen den ihm am 28. April 2014 zugestellten Beschluss hat der Verteidiger des Verurteilten mit Telefaxschreiben vom 30. April 2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt.
4 Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer beantragt.
II.
5 Die gemäß § 454 Abs. 1 und 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg. Der angefochtene Beschluss war, da die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf Aussetzung des Strafrestes zu Unrecht als unzulässig verworfen hat, aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, weil der Senat an der grundsätzlich gebotenen eigenen Sachentscheidung (§ 309 Abs. 2 StPO) gehindert ist.
6 1. Allerdings war die Strafvollstreckungskammer - und nicht das Gericht des ersten Rechtszugs - sachlich und örtlich für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag zuständig.
7 a) Nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 454 Abs. 1 StPO ist, wenn gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, für Entscheidungen über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (§§ 57 bis 58 StGB) die Strafvollstreckungskammer sachlich zuständig, wobei sich deren örtliche Zuständigkeit nach dem Bezirk richtet, in dem die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte aufgenommen ist. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird dabei bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt ihres Bezirks begründet und nicht erst dann, wenn sie mit einer bestimmten Entscheidung befasst wird (vgl. BGH NStZ 2000, 111; NStZ-RR 2008, 124; KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 462 a Rn. 12). Nach § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO - diese Vorschrift bestimmt eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Strafvollstreckungskammer sachlich nur zuständig ist, wenn gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 462 a Rn. 15) - bleibt die einmal begründete (sachliche) Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auch für Entscheidungen bestehen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit dieser Regelung sind auch die Fälle erfasst, in denen der Verurteilte - wie hier - nach Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtmG auf freien Fuß gelangt ist (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 462 a Rn. 15).
8 b) Ausgehend hiervon war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken zur Entscheidung über die Reststrafenaussetzung berufen, da der Verurteilte in der Zeit vom 5. Juli 2010 bis zum 25. Januar 2012 in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken und damit in einer zu ihrem Bezirk gehörenden Justizvollzugsanstalt die Strafe verbüßte und die so begründete Zuständigkeit fortwirkte. Dass die Strafvollstreckungskammer während der Zeit der Inhaftierung des Verurteilten keine der in § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO aufgeführten Entscheidungen zu treffen hatte, ändert hieran nichts, weil die mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt zur Strafverbüßung begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer die des Gerichts des ersten Rechtszuges unabhängig von der Frage des Befasstseins verdrängt (vgl. BGH; KK-Appl, jew. a.a.O.).
9 c) Die Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird auch nicht durch die in § 36 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 BtmG getroffene Regelung aufgehoben, nach der in Fällen, in denen - wie hier - die Strafvollstreckung gemäß § 35 BtmG zurückgestellt wurde und der Verurteilte sich in einer staatlich anerkannten Einrichtung hat behandeln lassen, das Gericht des ersten Rechtzuges für die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zuständig ist. Zwar enthält § 36 Abs. 5 Satz 1 BtmG eine Sonderbestimmung, die den allgemeinen Vorschriften der Strafvollstreckung, soweit sie von diesen abweicht, vorgeht (vgl. BGHSt 32, 58; OLG Hamm MDR 1997, 187; OLG Köln NStE Nr. 4 zu § 462 a StPO; KG, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 1 AR 499/01 -, juris; OLG Stuttgart, StraFo 2009, 394; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtmG, 7. Aufl., § 36 Rn. 53). Diese besondere Zuständigkeitsregelung greift jedoch nur Platz, wenn und soweit eine Vollstreckungsentscheidung zu treffen ist, die im Zusammenhang mit der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach §§ 35, 36 BtmG steht (vgl. OLG Stuttgart; KG; OLG Köln, jew. a.a.O.; Patzak, a.a.O., § 36 Rn. 57; MüKo-Kornprobst, StGB, 2. Aufl., § 36 BtmG Rn. 88). Ob ein solcher Zusammenhang bereits dann fehlt, wenn eine Strafrestaussetzung nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BtmG wegen Therapieabbruchs von vornherein nicht in Betracht kommt (so KG; Patzak; Kornprobst, jew. a.a.O.), bedurfte hier keiner Entscheidung. Bedenken gegen diese Auffassung ergeben sich insofern, als die gerichtliche Zuständigkeit danach unter Umständen von der Beantwortung materiell-rechtlicher Fragestellungen abhängig wäre. Nach Auffassung des Senats fehlt ein Zusammenhang mit der Zurückstellung der Strafvollstreckung allerdings dann und ist die Sonderregelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtmG demgemäß nicht (mehr) anwendbar, wenn das Zurückstellungsverfahren nach §§ 35, 36 BtmG bereits seinen Abschluss gefunden hat (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Dies ergibt sich aus folgender Überlegung: Dem in § 36 Abs. 5 Satz 1 BtmG geregelten Vorrang des Gerichts des ersten Rechtszuges gegenüber der Strafvollstreckungskammer liegt die Erwägung zugrunde, dass das Gericht des ersten Rechtszuges mit den in der Hauptverhandlung zutage getretenen Umständen des Verurteilten persönlich vertraut ist und deshalb zu der Vorgeschichte der begangenen Tat eine besondere Nähe mit entsprechender Beurteilungsfähigkeit über die nach § 36 Abs. 1 BtmG zu treffenden Entscheidungen hat (vgl. OLG Hamm, OLG Stuttgart, jew. a.a.O.). Diesem Gesichtspunkt kommt nach Abschluss des Zurückstellungsverfahrens aber keine Bedeutung mehr zu.
10 Vorliegend ist das in §§ 35, 36 BtmG vorgesehene Verfahren mit dem Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2013, gegen die der Verurteilte die gerichtliche Entscheidung nach § 35 Abs. 7 Satz 2 BtmG nicht beantragt hat, abgeschlossen worden. Denn durch die Widerrufsentscheidung der Vollstreckungsbehörde befindet sich der Verurteilte wieder im Strafvollstreckungsverfahren (vgl. Patzak, a.a.O., § 35 Rn. 443). Demzufolge verbleibt es, da der Antrag auf Aussetzung des Strafrestes erst mit Verteidigerschriftsatz vom 27. März 2014 und damit nach Abschluss des Zurückstellungsverfahrens gestellt wurde, insoweit bei der dargelegten Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer.
11 2. Die Strafvollstreckungskammer hat den - nach § 57 StGB zu beurteilenden - Antrag auf Aussetzung des Strafrestes zu Unrecht als unzulässig verworfen.
12 a) Mit Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Annahme, eine Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB setze voraus, dass sich der Verurteilte zur Zeit der Entscheidung in Strafhaft befinde, unzutreffend ist. Denn für das Prüfungsverfahren nach § 57 StGB kommt es hierauf nicht an (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1991, 207; OLG Düsseldorf VRS 86, 113; LK-Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 57 Rn. 5; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 57 Rn. 8; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., § 57 Rn. 6; Satzger/Schmitt/Widmaier-Mosbacher, StGB, § 57 Rn. 4). Dies gilt nicht nur in den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Urteilsrechtskraft infolge einer Anrechnung erlittener Untersuchungshaft (§ 57 Abs. 4 StGB) die Mindestverbüßungsvoraussetzungen einer Strafrestaussetzung bereits vorliegen (vgl. LK-Hubrach, a.a.O.), sondern auch dann, wenn diese Voraussetzungen dadurch geschaffen wurden, dass der Verurteilte einen Teil der abgeurteilten Strafe bereits verbüßt hat und zudem eine in einer staatlich anerkannten Therapieeinrichtung verbrachte Zeit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BtmG auf die Strafe anzurechnen ist, welche ebenfalls als verbüßte Zeit im Sinne des § 57 Abs. 4 StGB gilt (vgl. LK-Hubrach, a.a.O., § 57 Rn. 8; Fischer, a.a.O., § 57 Rn. 7; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, a.a.O.).
13 b) Letzteres ist vorliegend der Fall. Wie sich aus dem Aufnahmeersuchen der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2013 an die Justizvollzugsanstalt Lübeck ergibt, hat der Verurteilte nach Teilverbüßung der Strafe und unter Berücksichtigung der in den Therapieeinrichtungen verbrachten Behandlungszeiten bereits nahezu zwei Drittel der Strafe verbüßt und verbleiben nach der Berechnung der Staatsanwaltschaft lediglich noch 54 Hafttage bis zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt. Danach liegen aber die Mindestverbüßungsvoraussetzungen nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor, weshalb die Strafvollstreckungskammer über den Aussetzungsantrag des Beschwerdeführers jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt in der Sache zu entscheiden hatte.
14 3. Auf der Grundlage ihrer Auffassung hat die Strafvollstreckungskammer von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten und einer Sachentscheidung abgesehen, die nunmehr nachzuholen sind. Da eine mündliche Anhörung des Verurteilten nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO im Beschwerdeverfahren jedoch nicht stattfindet, kann die - im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu treffende (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 309 Rn. 7 ff.) - Sachentscheidung nicht durch den Senat erfolgen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 454 Rn. 46 und § 309 Rn. 8; st. Rspr. des Senats vgl. z.B. Beschluss vom 29. August 2013 - 1 Ws 157/13 - m.w.N.).
15 Danach war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Entscheidung - auch über die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und Auslagen - an das Landgericht Saarbrücken - Strafvollstreckungskammer - zurückzuverweisen. Bei ihrer - nach mündlicher Anhörung des Verurteilten und gegebenenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 454 Abs. 2 Satz 1 StPO) und mündlicher Anhörung des Sachverständigen (§ 454 Abs. 2 Satz 3 StPO) zu treffenden - Entscheidung wird die Kammer, wenn sie besondere Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht als gegeben ansehen sollte, die Aussetzung des Strafrestes nach § 57 Abs. 1 StGB auch dann zu prüfen haben, wenn der Zwei-Drittel-Zeitpunkt zur Zeit ihrer Entscheidung noch nicht erreicht sein sollte. Insoweit hat die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen, dass auch unter diesem Aspekt vorliegend nicht von einem verfrüht gestellten Aussetzungsantrag ausgegangen werden kann (vgl. OLG Zweibrücken StV 1991, 430).
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