Landesarbeitsgericht Saarland 1. Kammer, 2014-01-08, 1 Sa 61/12

1 Sa 61/12Tribunal du travail / 1re chambre8 janv. 2014

Regest

1. Für den nach § 22 AGG möglichen Nachweis, dass für die Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch ausschließlich andere Gründe als die Behinderung maßgeblich waren, können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur solche Gründe herangezogen werden, die weder einen Bezug zu der Behinderung des Bewerbers aufweisen noch die fachliche Eignung des Bewerbers berühren.(Rn.42) 2. Schließt ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Bewerber aus dem Auswahlverfahren aus, weil er ihn für überqualifiziert hält und er Stellen aufgrund von personalpolitischen Erwägungen nicht mit überqualifizierten Bewerbern besetzen möchte, so handelt es sich dabei nicht um eine Frage der fachlichen Eignung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.(Rn.50)

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Saarland 1. Kammer — 1 Sa 61/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-01-08

Aktenzeichen: 1 Sa 61/12

ECLI: ECLI:DE:LAGSL:2014:0108.1SA61.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Für den nach § 22 AGG möglichen Nachweis, dass für die Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch ausschließlich andere Gründe als die Behinderung maßgeblich waren, können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur solche Gründe herangezogen werden, die weder einen Bezug zu der Behinderung des Bewerbers aufweisen noch die fachliche Eignung des Bewerbers berühren.(Rn.42)

  2. Schließt ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Bewerber aus dem Auswahlverfahren aus, weil er ihn für überqualifiziert hält und er Stellen aufgrund von personalpolitischen Erwägungen nicht mit überqualifizierten Bewerbern besetzen möchte, so handelt es sich dabei nicht um eine Frage der fachlichen Eignung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.(Rn.50)

Orientierungssatz

(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZR 194/14)

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