Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2013-11-27, 6 K 814/13

6 K 814/13Tribunal administratif / Chamber 627 nov. 2013

Regest

1. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in der bis zum 30.06.2011 geltenden Fassung, wonach eine zweijährige Ehebestandszeit für den Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechts ausreichend war, ist in Fallkonstellationen, in denen die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit zwangsläufig auch die Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eheunabhängiges Aufenthaltsrecht in die Zeit nach Inkrafttreten der Neufassung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) fallen, nicht mehr anwendbar.(Rn.29) 2. Die Berechtigung, den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 39 Nr. 3 AufenthVO (juris: AufenthV) nach der Einreise im Bundesgebiet einzuholen, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden ist. Unter Einreise im Sinne von § 39 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist die zeitlich letzte vor der Anspruchsentstehung erfolgte Einreise in das Bundesgebiet zu verstehen; auf den Zeitpunkt der Einreise in den Schengenraum kommt es dabei nicht an.(Rn.35) 3. Eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) , zu deren Vermeidung es erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, liegt bei ehewidrigem Verhalten und einer darauf beruhenden Trennung der Eheleute nur vor, wenn die Schwelle zu psychischer oder gar körperlicher Gewalt überschritten ist.(Rn.41)

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer — 6 K 814/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-27

Aktenzeichen: 6 K 814/13

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2013:1127.6K814.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 28 Abs 1 AufenthG 2004, § 31 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 31 Abs 2 AufenthG 2004, § 7 Abs 2 S 2 AufenthG 2004, § 39 Nr 3 AufenthV

Leitsatz

  1. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in der bis zum 30.06.2011 geltenden Fassung, wonach eine zweijährige Ehebestandszeit für den Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechts ausreichend war, ist in Fallkonstellationen, in denen die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit zwangsläufig auch die Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eheunabhängiges Aufenthaltsrecht in die Zeit nach Inkrafttreten der Neufassung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) fallen, nicht mehr anwendbar.(Rn.29)

  2. Die Berechtigung, den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 39 Nr. 3 AufenthVO (juris: AufenthV) nach der Einreise im Bundesgebiet einzuholen, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden ist. Unter Einreise im Sinne von § 39 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist die zeitlich letzte vor der Anspruchsentstehung erfolgte Einreise in das Bundesgebiet zu verstehen; auf den Zeitpunkt der Einreise in den Schengenraum kommt es dabei nicht an.(Rn.35)

  3. Eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) , zu deren Vermeidung es erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, liegt bei ehewidrigem Verhalten und einer darauf beruhenden Trennung der Eheleute nur vor, wenn die Schwelle zu psychischer oder gar körperlicher Gewalt überschritten ist.(Rn.41)

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