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6 WF 197/13•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, 2013-12-18, 6 WF 197/13
6 WF 197/13Tribunal supérieur18 déc. 2013
Ein Beweisbeschluss ist grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken, 16. September 2013, 129 F 126/13 UG
Entscheidungsdatum: 2013-12-18
Aktenzeichen: 6 WF 197/13
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2013:1218.6WF197.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Ein Beweisbeschluss ist grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend AG Saarbrücken, 16. September 2013, 129 F 126/13 UG
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 16. September 2013 – 129 F 126/13 UG - wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1 Die Beschwerde ist, worauf das Familiengericht bereits mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 zutreffend hingewiesen hat, unstatthaft, weil sie sich gegen eine nicht angreifbare Zwischenentscheidung richtet.
2 Nach § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidungen des Familiengerichts statt. Zwischenentscheidungen hingegen können grundsätzlich nur dann selbständig angefochten werden, wenn dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist. Fehlt eine solche Regelung, kann die Zwischenentscheidung gemäß § 58 Abs. 2 FamFG nur im Rahmen eines gegen die Endentscheidung gerichteten Rechtsmittels inzident überprüft werden (vgl. BGH, FamRZ 2011, 282; OLG Koblenz, FamRZ 2013, 798; Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Aufl., § 58 FamFG Rz. 9; Keidel/Meyer-Holz FamFG, 17. Aufl. § 58 Rz. 24). Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss des Familiengerichts, der das Verfahren nicht abschließt, sondern die Entscheidung über den betreffenden Verfahrensgegenstand nur vorbereiten soll. Eine gesetzliche Regelung, wonach ein Beweisbeschluss anfechtbar sei, fehlt; er gehört damit zu den nicht anfechtbaren Zwischenentscheidungen (OLG Koblenz, a.a.O.; Zöller/Feskorn, a.a.O., Rz. 13). Demzufolge ist die Beschwerde unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Danach sollen demjenigen die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden, der das Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat. Hiervon abzuweichen besteht unter den gegebenen Umständen kein Anlass.
4 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
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