Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2013-06-26, 3 L 853/13

3 L 853/13Tribunal administratif / 3e chambre26 juin 2013

Regest

Eine selbst verschuldete Eilbedürftigkeit geht zu Lasten des Antragstellers.(Rn.4)

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer — 3 L 853/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-26

Aktenzeichen: 3 L 853/13

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2013:0626.3L853.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 123 Abs 3 VwGO, § 920 Abs 2 ZPO, § 294 ZPO

Orientierungssatz

Eine selbst verschuldete Eilbedürftigkeit geht zu Lasten des Antragstellers.(Rn.4)

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, „festzustellen, dass die bereits laufenden Abschiebungsmaßnahmen eingestellt werden, bis über den Asylfolgeantrag rechtmäßig und unanfechtbar entschieden worden ist“, wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

1 Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in B-Stadt hat durch den Richter am Verwaltungsgericht W. als Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) am 26. Juni 2013 in der Erwägung,

2 - dass der Antrag, mit dem im Ergebnis die für heute um 14.25 Uhr geplante Abschiebung der Antragstellerin in ihr Heimatland verhindert werden soll, erst um 11.25 Uhr beim Verwaltungsgericht des Saarlandes eingegangen ist, obwohl der Abschiebetermin früher bekannt war,

3 - dass damit das Gericht schuldhaft so spät angerufen wurde, dass diesem eine weitere, über das Antragsvorbringen hinausgehende Beurteilung, nicht mehr möglich ist,

4 - dass aus dieser selbst herbeigeführten Eilbedürftigkeit unter Umständen sich ergebende Folgen zu Lasten der Antragstellerin gehen,

5 - dass schon weder substantiiert vorgetragen noch gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht ist, dass die Antragstellerin nach Abschluss ihres Asylfolgeverfahrens durch Urteil der erkennenden Kammer vom 11.04.2013 -3 K 398/13- überhaupt einen erneuten Asylfolgeantrag bei der Antragsgegnerin gestellt hat

6 und das im vorliegenden Verfahren zur Antragsbegründung vorgelegte privatärztliche Attest vom 18.02.2013 schon im Klageverfahren 3 K 398/13 hätte vorgelegt werden müssen,

7 beschlossen.

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