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2 K 1817/11•Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, 2013-04-23, 2 K 1817/11
2 K 1817/11Tribunal administratif / 2e chambre23 avr. 2013
1. Nach dem im öffentlichen Recht geltenden Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB tritt auch im Beamtenrecht eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln dann nicht ein, wenn der Beamte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Dabei verlangt der Vorrang des Primärrechtsschutzes von dem einzelnen Beamten, alles ihm zu Gebote Stehende zu tun, damit es erst gar nicht zum Schadenseintritt kommt. Hierzu gehört auch die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes.(Rn.30) 2. Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung besteht nicht, wenn der Beamte es in zurechenbarer Weise unterlassen hat, vor der Beanspruchung von Schadensersatz seinen vermeintlichen Anspruch auf Beförderung nicht nur zeitnah in einem förmlichen Verwaltungsverfahren zu verfolgen, sondern darüber hinaus auch zu dessen Erhaltung und Durchsetzung gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.(Rn.29) (Rn.32)
Entscheidungsdatum: 2013-04-23
Aktenzeichen: 2 K 1817/11
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2013:0423.2K1817.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 839 Abs 3 BGB, Art 33 Abs 2 GG, § 13 GleichstG SL, § 123 Abs 1 S 1 VwGO
Nach dem im öffentlichen Recht geltenden Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB tritt auch im Beamtenrecht eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln dann nicht ein, wenn der Beamte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Dabei verlangt der Vorrang des Primärrechtsschutzes von dem einzelnen Beamten, alles ihm zu Gebote Stehende zu tun, damit es erst gar nicht zum Schadenseintritt kommt. Hierzu gehört auch die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes.(Rn.30)
Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung besteht nicht, wenn der Beamte es in zurechenbarer Weise unterlassen hat, vor der Beanspruchung von Schadensersatz seinen vermeintlichen Anspruch auf Beförderung nicht nur zeitnah in einem förmlichen Verwaltungsverfahren zu verfolgen, sondern darüber hinaus auch zu dessen Erhaltung und Durchsetzung gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.(Rn.29) (Rn.32)
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