LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, 2013-03-22, 13 S 191/12

13 S 191/12Tribunal cantonal22 mars 2013

Regest

Eine zeitliche Obergrenze, ab der ein Minderwert eines unfallbeschädigten Fahrzeugs bei dessen Wiederverkauf (merkantiler Minderwert) generell ausgeschlossen ist, existiert nicht.(Rn.5) (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend AG Homburg, 13. November 2012, 23 C 265/11 (20)

Texte intégral

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer — 13 S 191/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-22

Aktenzeichen: 13 S 191/12

ECLI: ECLI:DE:LGSAARB:2013:0322.13S191.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Eine zeitliche Obergrenze, ab der ein Minderwert eines unfallbeschädigten Fahrzeugs bei dessen Wiederverkauf (merkantiler Minderwert) generell ausgeschlossen ist, existiert nicht.(Rn.5) (Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend AG Homburg, 13. November 2012, 23 C 265/11 (20)

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 13.11.2012 - 23 C 265/11 (20) - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, über den in der angegriffenen Entscheidung ausgeurteilten Betrag hinaus an den Kläger weitere 425,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2011 zu zahlen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 43% und die Beklagte zu 57%.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

1 Der Kläger macht restliche Ersatzansprüche aus einem Unfallgeschehen geltend, das sich am 17.3.2011 auf der L ... ereignet hatte. Die grundsätzliche Einstandspflicht der beklagten Haftpflichtversicherung steht nicht im Streit. Soweit in der Berufung noch von Belang macht der Kläger Ersatz merkantilen Minderwerts seines im Unfallzeitpunkt knapp 6 Jahre alten Fahrzeuges mit einem Kilometerstand von rd. 67.000 Kilometer geltend, den der von ihm vorgerichtlich beauftragte Sachverständige auf 750,- € geschätzt hatte.

2 Das Erstgericht hat den Anspruch auf Ersatz merkantilen Minderwertes mit der Begründung verneint, dieser entfalle - wie sich auch aus der Methode Ruhkopf/Sahm ergebe - generell bei älteren Fahrzeugen, die entweder länger als 5 Jahre zugelassen oder mehr als 100.000 km gelaufen seien.

3 Mit der Berufung verfolgt der Kläger den Klageantrag in Höhe von 750,- € weiter. Er meint, das Erstgericht habe verkannt, dass bei der Bewertung eines Minderwertes nicht von einer absoluten Grenze ausgegangen werden könne, sondern stets auf den konkreten Einzelfall abzustellen sei.

Entscheidungsgründe

II.

4 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch teilweise Erfolg. Die Beklagte ist zum Ausgleich eines merkantilen Minderwerts von 425 € verpflichtet.

5 1. Im Rahmen der dem Grund nach unstreitigen Haftung der Beklagten aus § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG kann der Kläger entgegen der Auffassung des Erstgerichts einen merkantilen Minderwert geltend machen, wenn und soweit ein solcher tatsächlich vorhanden ist. Eine zeitliche Grenze von 5 Jahren, die das Erstgericht annimmt, wird den Besonderheiten des Fahrzeughandels nicht gerecht

6 a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Erstgericht angenommen, dass es sich bei dem merkantilen Minderwert um die Minderung des Verkaufswertes handelt, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (vgl. BGHZ 161, 151 ff.; Kammer Urt. v. 18.3.2011 - 13 S 158/10). Dem liegt zugrunde, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor besteht, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt (vgl. BGH aaO).

7 b) Bis zu welchem Alter eines Fahrzeuges bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann, ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. September 1979 - VI ZR 16/79 (VersR 1980, 46, 47) noch erwogen hatte, bei Personenkraftwagen könne im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts angesetzt werden, hat der zuständige IV. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 23.11.2004 (BGHZ 161, 151 aaO) klargestellt, der damals angenommenen Laufleistungsgrenze komme angesichts der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge möglicherweise nicht mehr die gleiche Bedeutung für die Wertbemessung des Fahrzeuges zu. Vielmehr spiegele sich ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich sämtliche Marktdotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen (BGH aaO m.w.N.).

8 c) Ebensowenig wie eine pauschale Bagatellgrenze, wie sie etwa von Ruhkopf/Sahm vertreten wird (VersR 1962, 593 f.), nicht, jedenfalls aber nicht schematisch Anwendung finden kann (vgl. Urteil der Kammer aaO m.w.N.), verbietet sich nach Auffassung der Kammer die Anlegung einer schematischen Obergrenze, ab der ein Minderwert beim Wiederverkauf generell ausgeschlossen ist. Die Bewertung eines Unfallschadens durch den Markt entzieht sich einer schematischen Betrachtung, schon weil der Markt nicht einheitlich ist. So unterscheidet der Handel zwischen marktgängigen Fahrzeugen mit gutem Wiederverkaufswert, die bei ordnungsgemäß repariertem Schaden weitestgehend ohne Abschlag gehandelt werden, und weniger gefragten Fahrzeugen, die bei Vorliegen eines Unfallschadens stark minderwertanfällig sind (vgl. eingehend LG Freiburg VersR 1980, 366; Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3 Rdn. 63; vgl. auch OLG Jena NZV 2004, 476 ff. für den Minderwert eines beschädigten Ferrari). Ungeachtet der zahlreichen Versuche, den merkantilen Minderwert in Abhängigkeit von Alter, Laufleistung und Zustand des Fahrzeuges sowie Reparaturkosten zu „errechnen“ (einen guten Überblick bietet etwa Knerr aaO Rdn. 57 f.), kann der Minderwert deshalb nicht ohne Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geschätzt werden. Da sich ein merkantiler Minderwert aus einer Bewertung des unfallbeschädigten, reparierten Fahrzeugs am Markt ergibt, können im Einzelfall nämlich auch mit verhältnismäßig geringem finanziellem Aufwand zu behebende Schäden einen Minderwert begründen, wenn am Markt unfallbedingt nur ein geringerer Preis zu erzielen ist (Urteil der Kammer aaO).

9 2. Die Kammer hat mit Blick darauf, dass das vom Kläger eingeholte Privatgutachten mangels ausreichend erkennbarer Ermittlungsgrundlage die Höhe des merkantilen Minderwerts nicht verlässlich abbildet, ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt, das eine Wertminderung in Höhe von 425,- € bejaht hat. Diese unangegriffenen Feststellungen hat die Kammer ihrer Schadensschätzung gem. § 287 ZPO zugrunde gelegt.

III.

10 Die Zinsenscheidung beruht auf §§ 288, 291 BGB, da der Kläger den merkantilen Minderwert ausweislich der vorgelegten Abrechnungsschreiben vorgerichtlich nicht geltend gemacht hatte, so dass erst ab Klagezustellung Prozesszinsen verlangt werden konnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und sie keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.