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9 WF 411/12•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen, 2012-09-27, 9 WF 411/12
9 WF 411/12Tribunal supérieur27 sept. 2012
Zur Wertfestsetzung im Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG.(Rn.2) 1. In Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts hat die Wertfestsetzung nach § 50 FamGKG zu erfolgen. Im Rahmen der gemäß § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG vorzunehmenden Wertberechnung sind die Anrechte zu Grunde zu legen, hinsichtlich derer eine Aussetzung der Kürzung nach § 33 VersAusglG in Betracht kommt. Hierbei kann das Gericht gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. Es hat sich dabei an dem in § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG niedergelegten Regelwert zu orientieren, der sich von den Einkünften der Ehegatten ableitet.(Rn.2) (Rn.3) 2. Eine Verdopplung des Verfahrenswertes gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG kann wegen der Bedeutung der Angelegenheit und des mit dem Verfahren verbundenen Aufwandes gerechtfertigt sein.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken, 14. Juni 2012, 2 F 86/12 VA, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-09-27
Aktenzeichen: 9 WF 411/12
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2012:0927.9WF411.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 50 Abs 1 S 1 Alt 1 FamGKG, § 50 Abs 1 S 2 FamGKG, § 50 Abs 3 FamGKG, § 33 VersAusglG, § 34 VersAusglG
Zur Wertfestsetzung im Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG.(Rn.2)
In Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts hat die Wertfestsetzung nach § 50 FamGKG zu erfolgen. Im Rahmen der gemäß § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG vorzunehmenden Wertberechnung sind die Anrechte zu Grunde zu legen, hinsichtlich derer eine Aussetzung der Kürzung nach § 33 VersAusglG in Betracht kommt. Hierbei kann das Gericht gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. Es hat sich dabei an dem in § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG niedergelegten Regelwert zu orientieren, der sich von den Einkünften der Ehegatten ableitet.(Rn.2) (Rn.3)
Eine Verdopplung des Verfahrenswertes gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG kann wegen der Bedeutung der Angelegenheit und des mit dem Verfahren verbundenen Aufwandes gerechtfertigt sein.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend AG Saarbrücken, 14. Juni 2012, 2 F 86/12 VA, Beschluss
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – in Saarbrücken vom 14. Juni 2012 – 2 F 86/12 VA – in Ziffer IV. der Entscheidungsformel dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 2.000 EUR festgesetzt wird.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1 Die gemäß §§ 59 Abs. 1 FamGKG, 32 Abs. 2 RVG ersichtlich im eigenen Namen eingelegte – zulässige – Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die in Ziffer IV. des genannten Beschlusses erfolgte Verfahrenswertfestsetzung ist teilweise begründet. In Abänderung des angefochtenen Beschlusses war der Verfahrenswert auf 2.000 EUR festzusetzen.
2 Grundlage der Wertfestsetzung ist § 50 FamGKG. Bei dem vorliegenden Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts nach §§ 33, 34 VersAusglG handelt es sich um ein Verfahren nach § 111 Nr. 7 FamFG. Der Umstand, dass im Rahmen dieses Verfahrens inzident Unterhaltsansprüche geprüft werden müssen, ändert hieran nichts. § 50 FamGKG ist lex specialis gegenüber § 42 FamGKG (Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2012 – 9 WF 21/12 – und – 9 WF 37/12 - ; zum Meinungstand OLG Schleswig, NJW-RR 2012, 327 m.w.N; a.A. Thiel in Schneider/Herget, Streitwert – Kommentar, 13. Aufl., Rz. 8840 ff). Die Wertfestsetzung hat demnach nach § 50 FamGKG zu erfolgen. Einschlägig ist hier § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG, wonach der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten beträgt. Nicht einschlägig ist § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. FamGKG, denn diese Vorschrift bezieht sich ausweislich ihres Wortlauts („Ausgleichsansprüche nach der Scheidung“), der sich ersichtlich auf die Überschrift von Teil 1, Kapitel 2, Abschnitt 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes bezieht, nur auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung im Sinne der §§ 20 ff VersAusglG. Dies lässt sich auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/11903, Seite 61), in der ausdrücklich nur auf die Ausgleichsansprüche nach der Scheidung im Sinne von §§ 20 bis 26 VersAusglG Bezug genommen wird, entnehmen (vgl. OLG Schleswig, aaO).
3 Im Rahmen der hiernach gemäß § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG vorzunehmenden Wertberechnung sind in Verfahren auf Anpassung der Versorgung wegen Unterhalts die Anrechte zu Grunde zu legen, hinsichtlich derer eine Aussetzung der Kürzung nach § 33 VersAusglG in Betracht kommt. Hierbei kann das Gericht, soweit der sich so errechnende Verfahrenswert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. Es hat sich dabei an dem in § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG niedergelegten Regelwert zu orientieren, der sich nicht von dem 12-fachen Monatsbetrag wie bei einer Unterhaltssache, sondern den Einkünften der Ehegatten ableitet (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 50 FamGKG, Rz. 12; § 44, Rz. 6).
4 Nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Familiengerichts und den Darlegungen der Antragstellerin beläuft sich das Nettoeinkommen der Antragstellerin auf (925,93 EUR + 343,50 EUR = ) 1.269,43 EUR und dasjenige des Antragsgegners auf (1.005,30 EUR + 150,00 EUR = ) 1.155,30 EUR, was ein Gesamteinkommen der geschiedenen Ehegatten von 2.424,73 EUR ergibt. Verfahrensgegenständlich ist ein Anrecht, nämlich das bei der weiteren Beteiligten bestehende Versorgungsrecht des Antragsgegners. Gemäß § 50 Abs.1 S.1, 1. Alt. FamGKG errechnet sich damit im Ausgangspunkt ein Wert von (2.424,73 EUR x 3 x 10 %) 869,47 EUR, der sich nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG auf 1.000 EUR erhöht. Aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit und des mit dem Verfahren verbundenen Aufwandes ist es vorliegend gerechtfertigt, den Verfahrenswert gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG zu verdoppeln. Dies entspricht auch dem aus der Gesetzesbegründung zu § 50 Abs. 1, 2. Alt. FamGKG ersichtlichen Gedanken (BT-Ducks. 16/11903, Seite 61), wonach wegen des höheren Aufwandes eine Verdoppelung des Verfahrenswertes gerechtfertigt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2012 – 9 WF 21/12 – und – 9 WF 37/12 - ).
5 Der Verfahrenswert war nach alldem auf 2.000 EUR festzusetzen.
6 Der Kostenausspruch beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.
7 Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 57 Abs. 7 FamGKG).
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