Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2012-03-15, 6 K 1802/11

6 K 1802/11Tribunal administratif / Chamber 615 mars 2012

Regest

1. Beihilfeansprüche sind vererblich; der die Vererblichkeit ausschließende § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BhV SL ist mangels gesetzlicher Grundlage nichtig (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 - 2 C 77.08 -).(Rn.38) 2. Die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhV SL zur Beantragung von Beihilfen ist eine materielle Ausschlussfrist, nach deren Versäumung der Beihilfeanspruch gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 BhV SL erlischt.(Rn.49) 3. Es bleibt mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 32 SVwVfG im gegebenen Fall offen, ob bei Versäumung der Ausschlussfrist eine - in der BhV SL selbst nicht, wohl aber in der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift vorgesehene - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Blick auf § 32 Abs. 5 SVwVfG möglich ist.(Rn.51) 4. Innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 32 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG sind die Gründe darzulegen, aus denen sich die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen ergeben; das gilt auch, wenn ein Wiedereinsetzungsantrag entbehrlich ist.(Rn.61) 5. Zur Nichtigkeit des § 18 Abs. 1 BhV SL als Rechtsgrundlage für einen - im gegebenen Fall allerdings nicht streitgegenständlichen - originären Beihilfeanspruch der hinterbliebenen nächsten Angehörigen.(Rn.72)

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer — 6 K 1802/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-15

Aktenzeichen: 6 K 1802/11

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2012:0315.6K1802.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 3 S 2 Halbs 2 BhV SL, § 17 Abs 3 S 1 BhV, § 17 Abs 3 S 4 BhV, § 18 Abs 1 BhV, § 67 BG SL ... mehr

Leitsatz

  1. Beihilfeansprüche sind vererblich; der die Vererblichkeit ausschließende § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BhV SL ist mangels gesetzlicher Grundlage nichtig (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 - 2 C 77.08 -).(Rn.38)

  2. Die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhV SL zur Beantragung von Beihilfen ist eine materielle Ausschlussfrist, nach deren Versäumung der Beihilfeanspruch gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 BhV SL erlischt.(Rn.49)

  3. Es bleibt mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 32 SVwVfG im gegebenen Fall offen, ob bei Versäumung der Ausschlussfrist eine - in der BhV SL selbst nicht, wohl aber in der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift vorgesehene - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Blick auf § 32 Abs. 5 SVwVfG möglich ist.(Rn.51)

  4. Innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 32 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG sind die Gründe darzulegen, aus denen sich die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen ergeben; das gilt auch, wenn ein Wiedereinsetzungsantrag entbehrlich ist.(Rn.61)

  5. Zur Nichtigkeit des § 18 Abs. 1 BhV SL als Rechtsgrundlage für einen - im gegebenen Fall allerdings nicht streitgegenständlichen - originären Beihilfeanspruch der hinterbliebenen nächsten Angehörigen.(Rn.72)

Orientierungssatz

§ 18 BhVO ist nichtig und kann deswegen für einen Hinterbliebenenanspruch auf Beihilfe keine wirksame Grundlage bieten.(Rn.72)

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