Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2012-02-13, 10 L 56/12

10 L 56/12Tribunal administratif / Chamber 1013 févr. 2012

Regest

Eine Abschiebung führt dann nicht zwangsläufig zu einer dauerhaften oder auch nur vorübergehenden Trennung eines Ausländers von seiner Familie und verstößt daher nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn es den Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, zur Vermeidung einer Trennung mit ihm in ihr gemeinsames Heimatland zurückzukehren, um dort die familiäre Lebensgemeinschaft fortzusetzen.(Rn.17)

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 L 56/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-13

Aktenzeichen: 10 L 56/12

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2012:0213.10L56.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 Abs 5 AufenthG, § 27 Abs 1 AufenthG, § 30 Abs 1 AufenthG, § 60a Abs 2 AufenthG, Art 8 Abs 1 MRK ... mehr

Leitsatz

Eine Abschiebung führt dann nicht zwangsläufig zu einer dauerhaften oder auch nur vorübergehenden Trennung eines Ausländers von seiner Familie und verstößt daher nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn es den Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, zur Vermeidung einer Trennung mit ihm in ihr gemeinsames Heimatland zurückzukehren, um dort die familiäre Lebensgemeinschaft fortzusetzen.(Rn.17)

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