Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2011-11-04, 5 L 624/11

5 L 624/11Tribunal administratif / 5e chambre4 nov. 2011

Regest

1. Der Eilantrag einer Gemeinde gegen eine Baugenehmigung und die Ersetzung des Einvernehmens hat Erfolg, wenn das zugelassene Vorhaben den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht.(Rn.44) 2. Wird eine Baugenehmigung für zwei Spielhallen erteilt, die sich jedoch auf Grund der Bauherrenschaft , der Unterbringung in einem Gebäude sowie der einheitlichen Darstellung nach außen als eine Einheit darstellen, so ist für die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auf die gemeinsame Nutzfläche beider Spielhallen abzustellen.(Rn.35) 3. Überschreitet die Nutzungsfläche eines solchen Vorhabens deutlich die Schwelle von 100 m², so ist es in einem Mischgebiet nicht zulassungsfähig. Gleiches gilt für ein Gebiet sui generis, in dem bisher noch keine Spielhallen vorhanden sind, da auf Grund der Vorbildwirkung ein "trading-down-Effekt" zu befürchten ist.(Rn.32)

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer — 5 L 624/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-04

Aktenzeichen: 5 L 624/11

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:1104.5L624.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 212a Abs 1 BauGB, § 34 Abs 1 BauGB, § 34 Abs 2 BauGB, § 6 BauNVO, § 7 BauNVO ... mehr

Leitsatz

  1. Der Eilantrag einer Gemeinde gegen eine Baugenehmigung und die Ersetzung des Einvernehmens hat Erfolg, wenn das zugelassene Vorhaben den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht.(Rn.44)

  2. Wird eine Baugenehmigung für zwei Spielhallen erteilt, die sich jedoch auf Grund der Bauherrenschaft , der Unterbringung in einem Gebäude sowie der einheitlichen Darstellung nach außen als eine Einheit darstellen, so ist für die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auf die gemeinsame Nutzfläche beider Spielhallen abzustellen.(Rn.35)

  3. Überschreitet die Nutzungsfläche eines solchen Vorhabens deutlich die Schwelle von 100 m², so ist es in einem Mischgebiet nicht zulassungsfähig. Gleiches gilt für ein Gebiet sui generis, in dem bisher noch keine Spielhallen vorhanden sind, da auf Grund der Vorbildwirkung ein "trading-down-Effekt" zu befürchten ist.(Rn.32)

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