Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, 2011-11-15, 4 U 593/10 - 184, 4 U 593/10

4 U 593/10 - 184, 4 U 593/10Tribunal supérieur / IVe chambre civile15 nov. 2011

Regest

1. Wenn ein Kraftfahrzeug auf einem asphaltierten Feldweg, der zu einem Bauernhof führt, sich von hinten zwei Fußgängern nähert, die jeweils ein Pferd an einer Longe führen, und abbremst, der weitere Hergang streitig ist und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich feststeht, dass eines der Pferde durch das (Wieder-)Anfahrgeräusch des Kraftfahrzeuges (zum zweiten Male) scheut und den es führenden Fußgänger umwirft, so dass dieser erhebliche Knieverletzungen davonträgt, haften der Kraftfahrzeughalter, Fahrzeugführer und die Kfz-Haftpflichtversicherung nur unter dem Aspekt der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung. Der verletzte Fußgänger muss sich allerdings ein Mitverschulden von 2/3 anrechnen lassen, wenn er (nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme) sich fehlerhaft verhalten hat, indem er eine Gehrichtung wählte, die es ihm nicht ermöglichte, sich zwischen Pferd und Fahrzeug zu stellen und dem Pferd auch für den Fall einer plötzlichen Bewegung mehr Leine zu lassen (Rn.24) . 2. Hat der Fußgänger (am 9. Februar 2007) am linken Kniegelenk eine vordere Kreuzbandruptur und einen Innen- und Außenmeniskushinterhornriss erlitten, weshalb er mehrfach operiert worden ist, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht für alle bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung (2. Dezember 2010) entstandenen gesundheitlichen Einbußen ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro zugesprochen und hierbei die Auffassung vertreten hat, die zeitliche Beschränkung des Schmerzensgeldes müsse deshalb erfolgen, weil noch nicht abzusehen sei, mit welchen Änderungen des gesundheitlichen Zustandes noch zu rechnen sei (Rn.41) .

Texte intégral

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat — 4 U 593/10 - 184, 4 U 593/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-11-15

Aktenzeichen: 4 U 593/10 - 184, 4 U 593/10

ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2011:1115.4U593.10.184.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 Abs 1 StVG, § 9 StVG, § 17 Abs 1 StVG, § 249 Abs 2 BGB, § 253 BGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Wenn ein Kraftfahrzeug auf einem asphaltierten Feldweg, der zu einem Bauernhof führt, sich von hinten zwei Fußgängern nähert, die jeweils ein Pferd an einer Longe führen, und abbremst, der weitere Hergang streitig ist und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich feststeht, dass eines der Pferde durch das (Wieder-)Anfahrgeräusch des Kraftfahrzeuges (zum zweiten Male) scheut und den es führenden Fußgänger umwirft, so dass dieser erhebliche Knieverletzungen davonträgt, haften der Kraftfahrzeughalter, Fahrzeugführer und die Kfz-Haftpflichtversicherung nur unter dem Aspekt der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung. Der verletzte Fußgänger muss sich allerdings ein Mitverschulden von 2/3 anrechnen lassen, wenn er (nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme) sich fehlerhaft verhalten hat, indem er eine Gehrichtung wählte, die es ihm nicht ermöglichte, sich zwischen Pferd und Fahrzeug zu stellen und dem Pferd auch für den Fall einer plötzlichen Bewegung mehr Leine zu lassen (Rn.24) .

  2. Hat der Fußgänger (am 9. Februar 2007) am linken Kniegelenk eine vordere Kreuzbandruptur und einen Innen- und Außenmeniskushinterhornriss erlitten, weshalb er mehrfach operiert worden ist, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht für alle bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung (2. Dezember 2010) entstandenen gesundheitlichen Einbußen ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro zugesprochen und hierbei die Auffassung vertreten hat, die zeitliche Beschränkung des Schmerzensgeldes müsse deshalb erfolgen, weil noch nicht abzusehen sei, mit welchen Änderungen des gesundheitlichen Zustandes noch zu rechnen sei (Rn.41) .

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