Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2011-08-16, 10 L 341/11

10 L 341/11Tribunal administratif / Chamber 1016 août 2011

Regest

Einzelfall eines erfolgreichen Eilrechtschutzantrages auf Untersagung baulicher Maßnahmen, die die Antragsteller daran hindern, ihr Betriebsgelände mit zugelassenen LKW's anzufahren und/oder zu verlassen(Rn.14)

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 L 341/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-16

Aktenzeichen: 10 L 341/11

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0816.10L341.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 123 VwGO, § 35 VwVfG SL, § 2 StrG SL, Art 14 GG

Leitsatz

Einzelfall eines erfolgreichen Eilrechtschutzantrages auf Untersagung baulicher Maßnahmen, die die Antragsteller daran hindern, ihr Betriebsgelände mit zugelassenen LKW's anzufahren und/oder zu verlassen(Rn.14)

Orientierungssatz

  1. Ein Antrag auf Untersagung der Aufstellung von Absperrschranken zum Zweck der Errichtung eines kombinierten Fuß- und Radweges ist grundsätzlich im einstweiligen Anordnungsverfahren zulässig, wenn hierdurch eine Zu- und Abfahrt eines an der Anliegerstraße belegenen Gewerbebetriebs mit zugelassenen LKW nicht mehr möglich ist.(Rn.9)

  2. Ist eine Wegeparzelle für den allgemeinen Verkehr mit Kraftfahrzeugen aller Art bestimmt und in diesem Umfang als dem öffentlichen Verkehr (fiktiv) gewidmet, dürfen die Anlieger und damit auch die Zulieferer ihres Gewerbebetriebes die Wegstrecke in ihrer gesamten Breite im Rahmen der Widmung nutzen. Das gilt auch für eine Nutzung mit auf den Gewerbebetrieb der Anlieger zugelassenen LKW. Dieses Recht wird verletzt, wenn durch die Aufstellung von Baken die Fahrbahnbreite reduziert wird und deswegen die Zu- bzw. Abfahrt mit den LKW nicht mehr möglich ist. Insoweit ist eine Untersagung der Aufstellung dieser Absperrschranken im einstweiligen Verfügungsverfahren rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.14)

  3. Dem kann die Gemeinde nicht entgegenhalten, dass die Absperrung zum Zweck der Errichtung eines Fuß- und Radweges erforderlich ist, wenn mildere Mittel zum Schutz der Fußgänger und Radfahrer möglich sind.(Rn.19)

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