Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2011-06-09, 10 L 418/11

10 L 418/11Tribunal administratif / Chamber 109 juin 2011

Regest

1. Für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) müssen die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis für den Ausländer eintretenden Schwierigkeiten nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis schlechthin unvertretbar ist.(Rn.5) 2. Bei der Beurteilung, ob die Aufenthaltsbeendigung für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte im Verständnis von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) darstellt, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit dieser in Deutschland verwurzelt ist.(Rn.7) 3. Die bloße Dauer des Aufenthalts in Deutschland rechtfertigt für sich genommen grundsätzlich nicht schon die Annahme einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Juris: AufenthG 2004).(Rn.9)

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 L 418/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-09

Aktenzeichen: 10 L 418/11

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0609.10L418.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 6 Abs 1 GG, Art 8 Abs 1 MRK, § 25 Abs 4 S 2 AufenthG 2004

Leitsatz

  1. Für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) müssen die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis für den Ausländer eintretenden Schwierigkeiten nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis schlechthin unvertretbar ist.(Rn.5)

  2. Bei der Beurteilung, ob die Aufenthaltsbeendigung für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte im Verständnis von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) darstellt, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit dieser in Deutschland verwurzelt ist.(Rn.7)

  3. Die bloße Dauer des Aufenthalts in Deutschland rechtfertigt für sich genommen grundsätzlich nicht schon die Annahme einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Juris: AufenthG 2004).(Rn.9)

Orientierungssatz

  1. Vergleiche zu Leitsätzen 1. und 2.: BVerwG, Urteil vom 27.01.2009 - 1 C 40/07 -, BVerwGE 133, 72.(Rn.6)

  2. Vergleiche zu Leitsatz 3.: OVG Saarlouis, Beschluss vom 11.06.2010 - 2 B 124/10 -.(Rn.10)

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