Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2011-07-27, 10 K 565/10

10 K 565/10Tribunal administratif / Chamber 1027 juil. 2011

Regest

Ein rechtliches Ausreisehindernis i.S.v. § 25 Abs. 5 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) auf der Grundlage des von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Juris: MRK) geschützten Rechts auf Achtung des Privatlebens kommt nur bei einem rechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers und einem schutzwürdigen Vertrauen auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht.(Rn.24)

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 K 565/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-07-27

Aktenzeichen: 10 K 565/10

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0727.10K565.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 25 Abs 5 AufenthG 2004, Art 8 Abs 1 MRK, § 25a Abs 1 AufenthG 2004

Leitsatz

Ein rechtliches Ausreisehindernis i.S.v. § 25 Abs. 5 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) auf der Grundlage des von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Juris: MRK) geschützten Rechts auf Achtung des Privatlebens kommt nur bei einem rechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers und einem schutzwürdigen Vertrauen auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht.(Rn.24)

Orientierungssatz

  1. Ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet ist für sich genommen nicht geeignet, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG 2004 i. V. m. Art. 8 MRK zu begründen. Eine Aufenthaltsbeendigung stellt nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das Privatleben dar, wenn der Ausländer aufgrund seines langjährigen Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte im Bundesgebiet verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch“ zu einem Inländer geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 11.06.2010 - 2 B 124/10 -). (Rn.24)

  2. Eine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades von ganz oder teilweise in Deutschland aufgewachsenen minderjährigen und mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern hat - mit Ausnahme der nunmehr von der Neuregelung des § 25 a Abs. 1 AufenthG 2004 erfassten, über 15 Jahre alten Jugendlichen und Heranwachsenden - zu unterbleiben (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.2010 - 11 S 2359/10 -, DVBl. 2011, 370).(Rn.30)

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