Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2011-05-12, 10 K 2193/10

10 K 2193/10Tribunal administratif / Chamber 1012 mai 2011

Regest

1. Der allgemeine Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG findet sowohl im Rahmen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG als auch im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG an einem anerkannten Flüchtling Anwendung.(Rn.25) 2. Die Tätigkeit als Führungsfunktionär für die Kurdische Gemeinde Saarland e.V. bzw. dem vormaligen Kurdischen Kulturverein e.V. stellt eine Unterstützung für die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA-GEL als den Terrorismus unterstützende Vereinigungen i. S. d. § 5 Abs. 4 AufenthG dar.(Rn.26)

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 K 2193/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-05-12

Aktenzeichen: 10 K 2193/10

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0512.10K2193.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 5 Abs 4 AufenthG, § 25 Abs 1 AufenthG, § 25 Abs 2 AufenthG, § 26 Abs 3 AufenthG, § 26 S 4 Nr 5 AufenthG ... mehr

Leitsatz

  1. Der allgemeine Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG findet sowohl im Rahmen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG als auch im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG an einem anerkannten Flüchtling Anwendung.(Rn.25)

  2. Die Tätigkeit als Führungsfunktionär für die Kurdische Gemeinde Saarland e.V. bzw. dem vormaligen Kurdischen Kulturverein e.V. stellt eine Unterstützung für die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA-GEL als den Terrorismus unterstützende Vereinigungen i. S. d. § 5 Abs. 4 AufenthG dar.(Rn.26)

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