Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2010-11-26, 10 K 1854/10

10 K 1854/10Tribunal administratif / Chamber 1026 nov. 2010

Regest

Ist die Fahrerlaubnis fehlerhaft neu erteilt worden, richtet sich die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung nach den §§ 3 Abs. 1, S. 1 StVG, 46 Abs. 1 S. 1 FEV und nicht nach der allgemeinen landesrechtlichen Regelung des § 48 SVwVfG. Die Fahrerlaubnisbehörde hat daher kein Ermessen und kann sich der Betroffene gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer nicht auf Vertrauensschutz berufen.(Rn.42)

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 K 1854/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-26

Aktenzeichen: 10 K 1854/10

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2010:1126.10K1854.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 Abs 1 S 1 StVG, § 48 VwVfG SL, Anl 3 § 1 Abs 1 BtMG, § 46 Abs 1 S 1 FeV, Ziff 9.1 Anl 4 FeV

Leitsatz

Ist die Fahrerlaubnis fehlerhaft neu erteilt worden, richtet sich die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung nach den §§ 3 Abs. 1, S. 1 StVG, 46 Abs. 1 S. 1 FEV und nicht nach der allgemeinen landesrechtlichen Regelung des § 48 SVwVfG. Die Fahrerlaubnisbehörde hat daher kein Ermessen und kann sich der Betroffene gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer nicht auf Vertrauensschutz berufen.(Rn.42)

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