Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, 2011-03-29, 2 K 630/10

2 K 630/10Tribunal administratif / 2e chambre29 mars 2011

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer — 2 K 630/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-29

Aktenzeichen: 2 K 630/10

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0329.2K630.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des nach § 83b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache des anhängigen Rechtsstreits für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

2 Hiervon ausgehend erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Bereits in ihrem Beschluss vom 21.7.2010 - 2 L 631/10 - hat die Kammer ausgeführt, dass für den vom Kläger in jenem Verfahren begehrten (vorbeugenden) einstweiligen Rechtsschutz gegenüber einer möglichen Abschiebung nach Bulgarien (noch) kein Rechtsschutzinteresse bestand, weil die Beklagte auf Antrag des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten mit offenem Ergebnis prüfte, ob sie ihr Selbsteintrittsrecht nach der sog. Dublin II-Verordnung ausüben wird. Für das vorliegende Klageverfahren gilt im Wesentlichen das gleiche, denn der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter erhob die Klage am 7.7.2010, obwohl ihm aus dem Schreiben der Beklagten vom 6.7.2010 bekannt war (vgl. S. 5 des Klage- und Eilantrages), dass diese sich im Zuge der Bearbeitung des auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gerichteten Antrags des Klägers mit Schriftsatz vom selben Tage zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und -beurteilung an die zuständige Ausländerbehörde gewandt hatte. Gleichzeitig bat die Beklagte in diesem Schreiben darum, von weiteren kurzfristigen telefonischen Sachstandsanfragen Abstand zu nehmen. Nicht zuletzt diese Bitte der Beklagten lässt ohne Not darauf schließen, dass es von vornherein beabsichtigt war, den Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten rechtzeitig von der Entscheidung zu unterrichten. Dies ist mittlerweile, mit Schreiben vom 13.8.2010 bzw. durch die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Beklagte geschehen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Klage nicht nur ursprünglich verfrüht, sondern mit Blick auf § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO, wonach eine einstweilige Anordnung schon vor Klageerhebung beantragt werden kann, auch entbehrlich, zumal dem Kläger kein Bescheid erteilt worden ist. Schließlich bestätigt dieses Ergebnis das argumentum e contrario aus § 161 Abs. 3 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 161 Rdnr. 40).

3 Unter diesen Umständen kann Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren nicht gewährt werden.

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