Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, 2011-04-21, 6 UF 13/11

6 UF 13/11Tribunal supérieur21 avr. 2011

Regest

1. Zu den Voraussetzungen des § 1565 Abs. 1 BGB.(Rn.17) 2. Die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe nach § 1565 Abs. 1 BGB sind gegeben, wenn eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Dabei reicht es für die Prognose des Scheiterns aus, wenn die endgültige Abwendung von der Ehe auf Seiten nur eines Ehegatten feststellbar vorhanden ist. Allein der Wunsch des anderen Ehegatten, an der Ehe festzuhalten, steht der Annahme des Scheiterns nicht entgegen.(Rn.17) (Rn.21) (Rn.24) (Rn.28)

Texte intégral

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen — 6 UF 13/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-21

Aktenzeichen: 6 UF 13/11

ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2011:0421.6UF13.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1565 Abs 1 BGB, § 1566 Abs 1 BGB, § 1566 Abs 2 BGB

Orientierungssatz

  1. Zu den Voraussetzungen des § 1565 Abs. 1 BGB.(Rn.17)

  2. Die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe nach § 1565 Abs. 1 BGB sind gegeben, wenn eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Dabei reicht es für die Prognose des Scheiterns aus, wenn die endgültige Abwendung von der Ehe auf Seiten nur eines Ehegatten feststellbar vorhanden ist. Allein der Wunsch des anderen Ehegatten, an der Ehe festzuhalten, steht der Annahme des Scheiterns nicht entgegen.(Rn.17) (Rn.21) (Rn.24) (Rn.28)

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