Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, 2010-09-14, 2 K 901/09

2 K 901/09Tribunal administratif / 2e chambre14 sept. 2010

Regest

Bei der Betätigung des Rücknahmeermessens in § 35 Abs. 1 StAG ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung der entgegenstehenden Belange Rechnung zu tragen. (Rn.28)

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer — 2 K 901/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-14

Aktenzeichen: 2 K 901/09

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2010:0914.2K901.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 35 Abs 1 RuStAG, § 85 AuslG, § 154 Abs 1 VwGO

Leitsatz

Bei der Betätigung des Rücknahmeermessens in § 35 Abs. 1 StAG ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung der entgegenstehenden Belange Rechnung zu tragen. (Rn.28)

Orientierungssatz

  1. Nach § 35 Abs. 1 StAG kann eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn die Einbürgerung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist. (Rn.16)

  2. Der Annahme einer Täuschungshandlung steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht festgestellt hat, dass sich kein sicherer Nachweis für eine andere Staatsangehörigkeit des ergeben hat. (Rn.23)

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