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7 L 29/11•Verwaltungsgericht des Saarlandes Disziplinarkammer, 2011-03-08, 7 L 29/11
7 L 29/11Tribunal administratif8 mars 2011
a) Richtiger Rechtsbehelf gegen eine vorläufige Dienstenthebung ist ausschließlich der nicht fristgebundene Aussetzungsantrag nach § 63 I SDG; eine auf Widerspruch oder Anfechtungsklage gerichtete Rechtsbehelfsbelehrung ist fehlerhaft.(Rn.2) b) Ein Lehrer, der wegen Besitzes von 781 kinderpornographischen Bilddateien rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden ist und der laut vorgelegter Strafakte im Besitz von mindestens 10 solcher Bilddateien war, ist voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.(Rn.14) c) Die Bewertung einer Bilddatei als kinderpornographisch ist eine Rechtsfrage und gehört nicht zu den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils i.S.d. §§ 23, 57 SDG.(Rn.10) d) Hat ein Beamter nach dem Inhalt eines rechtskräftigen Strafurteils ein Dienstvergehen begangen, ist ohne vorherige Durchführung von Verwaltungsermittlungen ein behördliches Disziplinarverfahren einzuleiten und der Beamte in diesem Rahmen anzuhören.(Rn.16)
Entscheidungsdatum: 2011-03-08
Aktenzeichen: 7 L 29/11
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0308.7L29.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 17 Abs 1 DG SL, § 63 Abs 1 DG SL, § 63 Abs 2 DG SL, § 38 Abs 1 DG SL, § 38 Abs 2 DG SL ... mehr
a) Richtiger Rechtsbehelf gegen eine vorläufige Dienstenthebung ist ausschließlich der nicht fristgebundene Aussetzungsantrag nach § 63 I SDG; eine auf Widerspruch oder Anfechtungsklage gerichtete Rechtsbehelfsbelehrung ist fehlerhaft.(Rn.2)
b) Ein Lehrer, der wegen Besitzes von 781 kinderpornographischen Bilddateien rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden ist und der laut vorgelegter Strafakte im Besitz von mindestens 10 solcher Bilddateien war, ist voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.(Rn.14)
c) Die Bewertung einer Bilddatei als kinderpornographisch ist eine Rechtsfrage und gehört nicht zu den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils i.S.d. §§ 23, 57 SDG.(Rn.10)
d) Hat ein Beamter nach dem Inhalt eines rechtskräftigen Strafurteils ein Dienstvergehen begangen, ist ohne vorherige Durchführung von Verwaltungsermittlungen ein behördliches Disziplinarverfahren einzuleiten und der Beamte in diesem Rahmen anzuhören.(Rn.16)
Die vorläufige Dienstenthebung erfordert die gerichtlich überprüfbare Prognose, dass das Dienstvergehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen wird.(Rn.4)
Der Besitz von kinderpornographischem Material, dem ein realer Missbrauch von Kindern zugrunde liegt, führt jedenfalls bei Lehrern zur Entfernung aus dem Dienst.(Rn.15)
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